Der Begriff “invitatio ad offerendum” stammt aus dem Lateinischen und bedeutet “Einladung zur Abgabe eines Angebots”. In rechtlicher Hinsicht beschreibt die invitatio ad offerendum eine Situation, in der eine Person andere auffordert, ein Angebot abzugeben, ohne dabei selbst ein verbindliches Vertragsangebot zu machen. Dieser Mechanismus reguliert die Vertragsanbahnung und setzt eine klare Abgrenzung zum verbindlichen Angebot.
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Die invitatio ad offerendum ist eine rechtlich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zu einem verbindlichen Angebot keine Verpflichtung für den Auffordernden darstellt, einen Vertrag abzuschließen. Der zentrale Unterschied liegt im sogenannten Rechtsbindungswillen. Während ein verbindliches Angebot den Willen des Anbietenden zeigt, sich rechtlich zu binden und einen Vertrag zu schließen, fehlt dieser Rechtsbindungswille bei einer invitatio ad offerendum.
Jener Rechtsbindungswille ist gleichwohl ein wesentliches Element einer Willenserklärung und notwendig für die Wirksamkeit eines Vertragsangebots gemäß §§ 145 ff. BGB. Eine Willenserklärung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
Für ein verbindliches Angebot müssen alle diese Elemente, insbesondere der Rechtsbindungswille, vorhanden sein. Bei einer invitatio ad offerendum fehlt jedoch gerade dieser Rechtsbindungswille. Der Anbieter zeigt lediglich seine Bereitschaft, Verhandlungen zu führen oder ein Angebot entgegenzunehmen, ohne sich dabei selbst zu binden.
Ein Vertrag kommt grundsätzlich gemäß §§ 145 ff. BGB durch ein Angebot und die Annahme dieses Angebots zustande. Eine invitatio ad offerendum ist jedoch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst wenn der Empfänger dieser Aufforderung ein Angebot macht, kann dieses vom Auffordernden angenommen werden, wodurch ein Vertrag zustande kommt.
Das Konstrukt der unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird aus mehreren Gründen angenommen:
Typische Beispiele für eine invitatio ad offerendum sind folgende Fallkonstellationen:
In Supermärkten und Einzelhandelsgeschäften sind die ausgestellten Waren und ihre Preisschilder typische Beispiele für eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die präsentierten Produkte und ihre Preise dienen lediglich dazu, die Kunden zur Abgabe eines Kaufangebots an der Kasse zu animieren. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Kassierer das Angebot des Kunden annimmt. Diese Praxis schützt den Einzelhändler davor, durch die bloße Präsentation der Ware rechtlich gebunden zu sein und ermöglicht ihm, die Bonität des Kunden zu prüfen oder gegebenenfalls das Angebot abzulehnen.
Werbeanzeigen in Zeitschriften, Katalogen und Prospekten sind ebenfalls klassische Beispiele für eine invitatio ad offerendum. Diese Anzeigen informieren über Produkte und deren Preise, stellen jedoch keine verbindlichen Angebote dar. Sie fordern die Leser auf, ihrerseits ein Angebot zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen abzugeben. Der Anbieter kann dann entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht.
Produkte, die in Schaufenstern von Geschäften ausgestellt sind, dienen ebenfalls als invitatio ad offerendum. Sie sind dazu gedacht, potenzielle Käufer anzulocken und sie zu einem Kaufangebot zu bewegen. Die bloße Ausstellung der Waren im Schaufenster ist keine verbindliche Offerte. Der Verkäufer behält sich vor, das Angebot des Kunden anzunehmen oder abzulehnen, sobald dieser ein Kaufangebot macht.
Im E-Commerce sind die Präsentationen von Waren auf Internetseiten typische Beispiele für eine invitatio ad offerendum. Webseiten wie Amazon oder eBay stellen Produkte und Preise dar, aber diese Präsentationen sind in der Regel keine verbindlichen Angebote. Sie dienen dazu, die Kunden zur Abgabe eines Angebots zu animieren, indem sie die Produkte in den Warenkorb legen und eine Bestellung aufgeben.
Die invitatio ad offerendum und die offerta ad incertas personas sind zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte, die klar voneinander abgegrenzt werden müssen.
Anders als bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der offerta ad incertas personas um ein verbindliches Angebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen. Der Anbieter erklärt sich bereit, mit jedem, der die Angebotsbedingungen erfüllt, einen Vertrag abzuschließen. Hierbei ist der Anbieter bereits rechtlich gebunden, sobald jemand die Bedingungen des Angebots erfüllt. Der Rechtsbindungswille ist somit vorhanden, und der Vertrag kommt unmittelbar durch die Annahme des Angebots zustande. Typische Beispiele sind:
Ein Angebot wird dann verbindlich, wenn es den Rechtsbindungswillen des Anbietenden trägt und der Anbieter es gemäß § 145 BGB nicht widerrufen kann. Die invitatio ad offerendum hingegen ist immer unverbindlich und dient lediglich der Anbahnung von Vertragsverhandlungen.
Durch die klare Abgrenzung zwischen unverbindlichen und verbindlichen Angeboten wird sichergestellt, dass nur solche Vertragsbeziehungen entstehen, die von beiden Seiten gewollt und rechtsverbindlich eingegangen werden können. Dies schützt sowohl Anbieter als auch potenzielle Vertragspartner vor unerwünschten rechtlichen Verpflichtungen und schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.