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Was ist ein Impressum? Wer unterliegt der Impressumspflicht? Was muss im Impressum stehen?

Die Impressumspflicht dient der Transparenz und dem Verbraucherschutz, indem sie von Betreibern von Websites und anderen Telemedien verlangt, bestimmte Informationen über sich selbst offenzulegen. Diese Regelung hilft Nutzern dabei, die Seriosität und Zuverlässigkeit eines Anbieters zu überprüfen. In diesem Beitrag wird die Impressumspflicht detailliert erläutert, einschließlich der gesetzlichen Grundlagen, der Anforderungen an ein Impressum und der Konsequenzen bei Verstößen.

I. Gesetzliche Grundlagen der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht in Deutschland wird hauptsächlich durch zwei Gesetzeswerke geregelt: das Telemediengesetz (TMG) und den Medienstaatsvertrag (MStV). Diese Gesetze legen fest, welche Informationen im Impressum angegeben werden müssen und wer zur Führung eines Impressums verpflichtet ist.

Telemediengesetz (TMG): Das Telemediengesetz trat am 1. März 2007 in Kraft und wurde seitdem mehrfach angepasst, um den sich verändernden Anforderungen der digitalen Welt gerecht zu werden. Das TMG legt die allgemeinen Informationspflichten für Telemedien fest, insbesondere in § 5 TMG. Diese Bestimmungen wurden mittlerweile durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst, das am 14. Mai 2024 in Kraft trat und die Bestimmungen des TMG fast deckungsgleich übernahm.

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.

soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über

a)
die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.

bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe

a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Wesentliche Punkte des § 5 TMG bzw. § 5 DDG:

  1. Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar: Die Informationen müssen für die Nutzer leicht erkennbar und ohne großen Aufwand erreichbar sein. Dies bedeutet, dass das Impressum direkt von der Startseite aus zugänglich sein sollte, idealerweise über einen klar bezeichneten Link wie “Impressum” oder “Kontakt”.
  2. Ständig verfügbar: Die Informationen müssen dauerhaft und jederzeit abrufbar sein. Das bedeutet, dass das Impressum nicht zeitweise entfernt oder versteckt werden darf.
  3. Inhalte des Impressums: Folgende Angaben müssen enthalten sein:
    • Den Namen und die Anschrift des Diensteanbieters. Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und gegebenenfalls Angaben zum Kapital der Gesellschaft.
    • Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, in der Regel durch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
    • Sofern vorhanden, die Angabe des Handelsregisters, des Unternehmensregisters oder ähnlicher Register und die entsprechende Registernummer.
    • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, falls der Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf.
    • Gegebenenfalls die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, Transparenz zu schaffen und sicherzustellen, dass Nutzer die Identität und Erreichbarkeit des Anbieters leicht feststellen können.

Medienstaatsvertrag (MStV): Der Medienstaatsvertrag löste am 7. November 2020 den Rundfunkstaatsvertrag ab und enthält ebenfalls Bestimmungen zur Impressumspflicht. Er legt besonderen Wert auf die Kennzeichnung von Anbietern, die journalistisch-redaktionelle Inhalte verbreiten.

§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Name und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

Wesentliche Punkte des § 18 MStV:

  1. Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte: Anbieter von Telemedien, die regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte veröffentlichen, müssen einen Verantwortlichen benennen. Diese Person ist für den Inhalt verantwortlich und muss mit vollem Namen und Anschrift im Impressum genannt werden.
  2. Ergänzende Anforderungen: Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des DDG müssen die Anbieter:
    • Die Kammer oder den Berufsverband, dem sie angehören, nennen.
    • Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen wurde, angeben.
    • Die berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit beschreiben.

Diese zusätzlichen Anforderungen sollen die Verantwortlichkeit und Nachvollziehbarkeit von Informationen im Internet stärken, besonders bei Inhalten, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen können.

 

II. Impressum Pflichtangaben und Beispiel

Um die Anforderungen an ein Impressum anschaulich darzustellen, betrachten wir das Beispiel eines fiktiven Unternehmens “Muster GmbH”, das eine Online-Plattform betreibt. Anhand dieses Beispiels werden die notwendigen Angaben und deren rechtliche Grundlagen erläutert.


Beispiel: Impressum der Muster GmbH

Muster GmbH Geschäftsführer: Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterstadt Deutschland

Telefon: +49 (0) 123 456 7890 E-Mail: info@muster-gmbh.de Fax: +49 (0) 123 456 7891

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt Registernummer: HRB 123456

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789

Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK Musterstadt


1. Detaillierte Erläuterung der Pflichtangaben im Impressum

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters:
    • Natürliche Personen: Vollständiger Name und vollständige Postanschrift. Im Beispiel wäre dies „Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“.
    • Juristische Personen: Vollständiger Firmenname, Rechtsform, Name des Vertretungsberechtigten und die vollständige Postanschrift. Im Beispiel „Muster GmbH, Geschäftsführer: Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

  • Kontaktinformationen:
    • Eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer müssen angegeben werden, um eine schnelle und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Zusätzlich kann eine Faxnummer angegeben werden.

    Beispiel: „Telefon: +49 (0) 123 456 7890, E-Mail: info@muster-gmbh.de, Fax: +49 (0) 123 456 7891“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG.

  • Angaben zum Registereintrag:
    • Wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, müssen der Name des Registergerichts und die Registernummer angegeben werden.

    Beispiel: „Registergericht: Amtsgericht Musterstadt, Registernummer: HRB 123456“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG.

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
    • Falls vorhanden, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz angegeben werden.

    Beispiel: „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG.

  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde:
    • Wenn der Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift angegeben werden.

    Beispiel: „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK Musterstadt“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

  • Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte:
    • Bei Angeboten mit journalistisch-redaktionellen Inhalten muss ein Verantwortlicher benannt werden. Dieser Punkt ist besonders wichtig für Websites mit regelmäßigen Nachrichten- oder Blog-Inhalten.

    Beispiel: „Verantwortlicher für den Inhalt gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“.

    Rechtliche Grundlage: § 18 Abs. 2 MStV.

  • Kapitalgesellschaften in Abwicklung oder Liquidation:
    • Wenn sich eine Kapitalgesellschaft in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss dies ebenfalls im Impressum vermerkt werden.

    Beispiel: „Die Muster GmbH befindet sich in Liquidation“.

    Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG.

  • Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform):
    • Anbieter, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, müssen einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission auf ihrer Website einstellen und die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren angeben.

    Beispiel: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@muster-gmbh.de“.

    Rechtliche Grundlage: Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung.

 

2. Darstellung und Platzierung des Impressums

  1. Leicht erkennbar:
    • Der Link zum Impressum sollte klar beschriftet sein, z.B. „Impressum“ oder „Kontakt“. Im Beispiel ist der Link „Impressum“ im Footer der Webseite zu finden.
  2. Unmittelbar erreichbar:
    • Das Impressum sollte mit maximal zwei Klicks von jeder Seite der Website aus erreichbar sein. Im Beispiel ist das Impressum direkt über die Hauptnavigation erreichbar.
  3. Ständig verfügbar:
    • Die Informationen im Impressum müssen jederzeit abrufbar sein. Das Impressum darf nicht zeitweise entfernt oder versteckt werden. Im Beispiel bleibt der Link zum Impressum ständig sichtbar und zugänglich.

 

III. Wer unterliegt der Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht betrifft eine Vielzahl von Anbietern, die Telemedien geschäftsmäßig betreiben. Dazu zählen:

  • Unternehmen: Online-Shops, Unternehmenswebsites, Dienstleistungsanbieter.
  • Vereine und gemeinnützige Organisationen: Wenn sie geschäftsmäßige Telemedien anbieten. Beispiel: Websites, die über die Aktivitäten und Angebote eines Sportvereins informieren oder Seiten von Organisationen, die sich für soziale, kulturelle oder ökologische Zwecke einsetzen.
  • Social Media Profile: Gewerbliche Accounts auf Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok und YouTube. Profile, die zur Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen genutzt werden. Auch für Social Media Profile besteht daher eine Impressumspflicht, wenn diese geschäftsmäßig betrieben werden. Es reicht nicht aus, lediglich auf die eigene Homepage zu verlinken, wo das Impressum zu finden ist.
  • Blogger und Journalisten: Wenn ihre Inhalte zur Meinungsbildung beitragen.

Private Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind von der Impressumspflicht ausgenommen. Allerdings kann schon die Schaltung von Werbung oder die Teilnahme an Affiliate-Programmen eine Impressumspflicht begründen.

 

IV. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht

Die Missachtung der Impressumspflicht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören:

  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Die Höhe der Bußgelder wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, darunter die Schwere des Verstoßes, die Dauer des fehlenden oder unvollständigen Impressums und die Absicht oder Fahrlässigkeit des Betreibers.
  • Wettbewerbsverstöße: Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Unterlassungsansprüchen führen kann. Diese werden häufig durch kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt. Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, den Verstoß zu beheben und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kosten für eine solche Abmahnung muss in der Regel der Abgemahnte tragen.
  • Wenn ein Anbieter der Aufforderung zur Unterlassung nicht nachkommt, kann dies zu gerichtlichen Verfahren führen. Die Gerichte entscheiden dann über die Rechtmäßigkeit des Impressums und die Konsequenzen bei Verstößen.
    • Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen kann ein Wettbewerber eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Anbieter schnell zur Einhaltung der Impressumspflicht zu zwingen.
    • Hauptsacheverfahren: Langwierige gerichtliche Verfahren können folgen, in denen die Pflicht zur Impressumsangabe und die daraus resultierenden Unterlassungsansprüche geklärt werden.

 

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