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Drittschadensliquidation Schema, Voraussetzungen, Abgrenzung und Fallgruppen

Die Drittschadensliquidation (DSL) stellt ein Korrekturmodell im Schadensersatzrecht dar, das darauf abzielt, eine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten zu kompensieren. Dieser Mechanismus findet Anwendung, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, die durch das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden entstehen. Obwohl die Drittschadensliquidation nicht gesetzlich geregelt ist, hat sie sich als wichtiges Instrument etabliert, um gerechte Ergebnisse in komplexen Haftungssituationen zu gewährleisten. In diesem Beitrag werden wir die Prinzipien, Beispiele, Voraussetzungen und Fallgruppen der Drittschadensliquidation ausführlich erläutern.

I. Prinzip der Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation stellt eine Korrekturmaßnahme im deutschen Schadensersatzrecht dar, die darauf abzielt, eine zufällige und unbillige Schadensverlagerung auf einen Dritten zu kompensieren. Dieses rechtliche Konstrukt greift ein, um sicherzustellen, dass der Schaden ersetzt wird, auch wenn dieser nicht direkt beim Anspruchsinhaber, sondern bei einer dritten Person eintritt. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse, wonach nur der eigene Schaden geltend gemacht werden kann.

Grundprinzipien der Drittschadensliquidation:

  1. Anspruch ohne Schaden: Der erste Grundsatz der Drittschadensliquidation besagt, dass eine Person (der Anspruchsinhaber) einen Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch keinen eigenen Schaden erlitten hat. Dies tritt häufig in Fällen auf, in denen der Anspruchsinhaber beispielsweise durch einen Vertrag oder ein gesetzliches Schuldverhältnis berechtigt ist, Schadensersatz zu fordern, aber der tatsächliche Schaden bei einer anderen Person (dem Geschädigten) eintritt.
  2. Schaden ohne Anspruch: Der zweite Grundsatz besagt, dass der eigentliche Geschädigte keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte, der den Schaden erlitten hat, rechtlich keine Möglichkeit hat, den Schädiger direkt zur Rechenschaft zu ziehen, weil er nicht in einem direkten Vertrags- oder gesetzlichen Schuldverhältnis zum Schädiger steht.
  3. Zufällige Schadensverlagerung: Der dritte Grundsatz betrifft die Zufälligkeit der Schadensverlagerung. Der Schaden muss zufällig aus der Sicht des Schädigers bei einer anderen Person als dem Anspruchsinhaber eingetreten sein.

Ziel der Drittschadensliquidation:

Das Hauptziel der Drittschadensliquidation ist es, eine gerechte Haftungsverteilung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Schädiger von seiner Verantwortung entlastet wird, weil der Schaden zufällig bei einem Dritten eingetreten ist. Durch die Anwendung der Drittschadensliquidation wird der Anspruch auf Schadensersatz dem Anspruchsinhaber zugeordnet, obwohl der tatsächliche Schaden bei einer anderen Person eingetreten ist. Diese Person (der Anspruchsinhaber) kann den Schadensersatz dann geltend machen und ist verpflichtet, diesen an den Geschädigten weiterzuleiten.

 

II. Drittschadensliquidation Fall

Ein besonders typisches und häufig in Prüfungen vorzufindendes Beispiel für die Drittschadensliquidation ist der Versendungskauf gemäß § 447 BGB. Dieses Beispiel verdeutlicht, wie die zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten korrigiert wird, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.

Sachverhalt – Beispielsfall der Schadensverlagerung durch Gefahrübergang:

Käufer K bestellt bei Verkäufer V 200 Flaschen Wein für sein Restaurant. V verpackt die Ware ordnungsgemäß und übergibt sie dem Transporteur T, der die Flaschen während des Transports zerstört. Folgende rechtliche Situation ergibt sich:

  1. Vertragsrechtlicher Hintergrund: V hat sich durch den Kaufvertrag gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die 200 Flaschen Wein an K zu liefern. Der Kaufvertrag begründet einen Anspruch des K auf Lieferung der Weine und einen Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises.
  2. Gefahrübergang: Nach § 447 Absatz 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit der Übergabe der Flaschen an T auf K über.

Rechtliche Analyse:

  • Anspruch ohne Schaden (V): V hat einen Anspruch auf den Kaufpreis gegen K (§ 433 Absatz 2 Variante 1 BGB), aber keinen eigenen Schaden erlitten, da er die Weine ordnungsgemäß an den Transporteur übergeben hat und somit seiner Leistungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 275 Absatz 1 BGB).
  • Schaden ohne Anspruch (K): K erleidet den Schaden durch die Zerstörung der Weine, da er die Preisgefahr gemäß § 447 Absatz 1 BGB trägt und somit den Kaufpreis zahlen muss, obwohl er die Weine nicht erhält. K hat jedoch keinen Anspruch gegen T, da er keinen direkten Vertrag mit T abgeschlossen hat und keine Eigentumsverletzung vorliegt, weil K noch nicht Eigentümer der Weine war (vgl. § 823 Absatz 1 BGB).

Anwendung der Drittschadensliquidation:

Um das unbillige Ergebnis zu vermeiden, dass weder V noch K den Schaden von T ersetzt bekommen, wird die Drittschadensliquidation angewendet:

  1. Anspruch V gegen T: V hat aufgrund des Transportvertrags mit T einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Zerstörung der Weine (§ 280 Absatz 1 und 3 i.V.m. § 282 BGB) oder aus deliktischer Haftung (§ 823 Absatz 1 BGB).
  2. Liquidation des fremden Schadens: Da V keinen eigenen Schaden erlitten hat, wird ihm der Schaden des K im Verhältnis zu T wie ein eigener zugerechnet. V kann daher den Schadensersatzanspruch gegenüber T geltend machen.
  3. Abtretung an K: V ist verpflichtet, diesen Anspruch an K abzutreten, sodass K den Schaden von T ersetzt bekommt (§ 285 BGB analog). K kann somit den Schadensersatzanspruch gegenüber T geltend machen und seinen Verlust ausgleichen.

Abwandlungen und Sonderfälle:

  • Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB): Wäre K ein Verbraucher im Sinne eines Verbrauchsgüterkaufs, wäre die Preisgefahr nicht auf ihn übergegangen (§ 475 Absatz 2 BGB). In diesem Fall würde der Schaden und der Anspruch bei V zusammenfallen, sodass keine Drittschadensliquidation erforderlich wäre.
  • Frachtvertrag nach HGB: Falls T als gewerblicher Spediteur auftritt, würde ein Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff. HGB zwischen V und T bestehen. Nach § 421 Absatz 1 Satz 2 HGB hat der Empfänger (K) einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Frachtführer (T), wodurch die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation nicht vorliegen würden.

 

III. Voraussetzungen Drittschadensliquidation

Für die Anwendung der Schadensverlagerung müssen bestimmte Voraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt sein.

 

1. Anspruch ohne Schaden

Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation ist, dass der Anspruchsinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz hat, aber keinen eigenen Schaden erlitten hat. Dies tritt häufig in Situationen auf, in denen der Anspruchsinhaber aufgrund eines Vertrags oder einer gesetzlichen Regelung berechtigt ist, Schadensersatz zu fordern, jedoch der tatsächliche Schaden bei einer anderen Person (dem Geschädigten) eingetreten ist.

Beispiel: Verkäufer V hat einen Anspruch auf den Kaufpreis gegen Käufer K gemäß § 433 Absatz 2 Variante 1 BGB, obwohl die Ware während des Transports durch den Transporteur T zerstört wurde. V hat jedoch keinen eigenen Schaden, da er den Kaufpreis von K erhält und somit keinen finanziellen Verlust erleidet.

 

2. Schaden ohne Anspruch

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Geschädigte, der den tatsächlichen Schaden erlitten hat, keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte rechtlich keine Möglichkeit hat, den Schädiger direkt zur Rechenschaft zu ziehen, weil er nicht in einem direkten Vertrags- oder gesetzlichen Schuldverhältnis zum Schädiger steht.

Beispiel: Käufer K erleidet den Schaden durch die Zerstörung der Weine, da er die Preisgefahr gemäß § 447 Absatz 1 BGB trägt und somit den Kaufpreis zahlen muss, obwohl er die Weine nicht erhält. K hat jedoch keinen Anspruch gegen den Transporteur T, da er keinen Vertrag mit T abgeschlossen hat und keine Eigentumsverletzung vorliegt (§ 823 Absatz 1 BGB).

3. Zufällige Schadensverlagerung

Die Schadensverlagerung muss aus der Sicht des Schädigers zufällig sein. Dies bedeutet, dass der Schaden unerwartet und ohne das Zutun des Schädigers bei einer anderen Person als dem Anspruchsinhaber eintritt. Diese Zufälligkeit ist entscheidend, um eine unvorhergesehene und unbillige Entlastung des Schädigers zu verhindern. Es wird somit verhindert, dass der Schädiger von der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wird, nur weil der Schaden nicht direkt beim Anspruchsinhaber eingetreten ist.

Beispiel: Der Transporteur T zerstört die Weine während des Transports. Aus der Sicht von T ist es zufällig, dass der Schaden nicht beim Verkäufer V, sondern beim Käufer K eingetreten ist. V hat keinen Schaden, da er den Kaufpreis erhält, während K den Schaden erleidet, aber keinen Anspruch hat.

 

IV. Fallgruppen Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation (DSL) greift in verschiedenen spezifischen Fallkonstellationen ein, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung und Literatur haben mehrere typische Fallgruppen entwickelt, in denen die DSL zur Anwendung kommt. Die Kenntnis dieser Fallgruppen ist für einen Examenskandidaten von überragender Bedeutung.

 

1. Mittelbare Stellvertretung

Definition: Bei der mittelbaren Stellvertretung handelt eine Person (Stellvertreter) im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Das bedeutet, der Stellvertreter schließt im eigenen Namen einen Vertrag ab, dessen wirtschaftliche Folgen jedoch den Geschäftsherrn betreffen.

Beispiel: Ein Kunsthändler (Stellvertreter) kauft im eigenen Namen ein Gemälde für einen Sammler (Geschäftsherrn). Das Gemälde wird beim Transport beschädigt. Der Kunsthändler hat einen Anspruch gegen den Transporteur, da er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, erleidet jedoch keinen eigenen Schaden. Der Sammler, der den wirtschaftlichen Verlust trägt, hat keinen Anspruch gegen den Transporteur, da er nicht Vertragspartei ist.

Rechtsfolge: Der Kunsthändler kann den Schaden des Sammlers gegenüber dem Transporteur geltend machen und muss diesen Anspruch an den Sammler abtreten.

 

2. Obligatorische Gefahrentlastung

Definition: Die obligatorische Gefahrentlastung tritt ein, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache aufgrund gesetzlicher Regelungen von einer Person auf eine andere übergeht, bevor die Leistung vollständig erbracht wurde.

Beispiel – Versendungskauf (§ 447 BGB): Ein Käufer (K) bestellt bei einem Verkäufer (V) eine Ware. V übergibt die Ware einem Transporteur (T), der sie während des Transports zerstört. Die Gefahr des zufälligen Untergangs ist gemäß § 447 Absatz 1 BGB auf K übergegangen. V hat einen Anspruch auf den Kaufpreis, erleidet jedoch keinen eigenen Schaden. K trägt den wirtschaftlichen Schaden, hat aber keinen Anspruch gegen T, da er den Transportvertrag nicht abgeschlossen hat und keine Eigentumsverletzung vorliegt.

Rechtsfolge: V kann den Schaden des K gegenüber T geltend machen und muss diesen Anspruch an K abtreten.

Beispiel – Werkvertrag (§ 644 BGB): Ein Unternehmer (U) repariert eine Maschine für einen Besteller (B). Während der Reparatur wird die Maschine durch das Verschulden eines Dritten beschädigt. Nach § 644 Absatz 1 BGB trägt U die Gefahr bis zur Abnahme der Maschine. U hat einen Anspruch gegen den Dritten, erleidet jedoch keinen Schaden, da er weiterhin die Reparatur durchführen muss. B trägt den wirtschaftlichen Schaden, hat aber keinen Anspruch gegen den Dritten.

Rechtsfolge: U kann den Schaden des B gegenüber dem Dritten geltend machen und muss diesen Anspruch an B abtreten.

 

3. Obhutspflichten

Definition: Bei Obhutspflichten vertraut der Besitzer eine ihm gehörende Sache der Obhut eines Vertragspartners an. Wird diese Sache vom Vertragspartner oder einem Dritten beschädigt, entsteht eine Situation, in der die DSL eingreifen kann.

Beispiel: Ein Vermieter (V) überlässt seinem Mieter (M) eine Wohnung zur Nutzung. M lässt ein Unternehmen (U) Reparaturen durchführen, wobei ein Angestellter des Unternehmens (A) die Wohnung durch unsachgemäße Arbeiten beschädigt. V hat einen Anspruch gegen U, erleidet jedoch keinen eigenen Schaden, da die Reparaturen von M in Auftrag gegeben wurden. M hat den wirtschaftlichen Schaden, aber keinen Anspruch gegen U oder A.

Rechtsfolge: V kann den Schaden des M gegenüber U geltend machen und muss diesen Anspruch an M abtreten.

 

4. Treuhandverhältnisse

Definition: In Treuhandverhältnissen kann der Treuhänder den Schaden des Treugebers gegenüber einem Schädiger geltend machen, obwohl der Schaden tatsächlich beim Treugeber eintritt.

Beispiel: Ein Treugeber (T) überträgt zur Sicherung eine Forderung an einen Treuhänder (H). Der Schuldner (S) gerät in Verzug und verursacht einen Verzugsschaden. H hat einen Anspruch gegen S auf Schadensersatz, erleidet jedoch keinen eigenen Schaden, da der wirtschaftliche Verlust bei T eintritt.

Rechtsfolge: H kann den Schaden des T gegenüber S geltend machen und muss diesen Anspruch an T abtreten.

 

5. Weitere anerkannte Fallgruppen

Bestimmte Treuhandverhältnisse: Hierzu zählen z. B. Sicherungsabtretungen, bei denen der Zedent (der ursprüngliche Gläubiger) seinen Schaden beim Zessionar (der neuen Gläubiger) liquidiert.

Vertragliche oder gesetzliche Konstellationen: Vereinzelt wird auch eine im Rahmen des § 241a BGB auftretende Konstellation als Fallgruppe der Drittschadensliquidation anerkannt, wenn eine unbestellte Leistung an einen Dritten erbracht wird und dieser dadurch einen Schaden erleidet, den der Anspruchsinhaber geltend machen kann.

 

V. Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Drittschadensliquidation (DSL) und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) sind zwei Rechtsinstitute, die zwar ähnliche Ziele verfolgen, jedoch unterschiedliche Mechanismen und Anwendungsbereiche aufweisen. Eine klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Konzepten ist notwendig, um ihre jeweiligen Anwendungsfälle korrekt zu bestimmen und die richtige rechtliche Lösung zu finden.

Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse:

Beide Rechtsinstitute stellen Ausnahmen zum Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse dar, der besagt, dass Verträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien Rechte und Pflichten begründen. Sie ermöglichen es, dass auch Dritte von den Schutzwirkungen eines Vertrages profitieren oder dass ein Dritter durch die Drittschadensliquidation indirekt einen Anspruch geltend machen kann.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD): 

Definition: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert den Schutzbereich eines Vertrages auf Dritte, die selbst keine Vertragspartei sind, aber in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollen. Diese Einbeziehung führt dazu, dass der Dritte eigene vertragliche Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann. Der Dritte erhält einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner, sodass eine Haftungskumulation entsteht. Der Schädiger haftet sowohl gegenüber seinem Vertragspartner als auch gegenüber dem einbezogenen Dritten.

Beispiel: Eine Mutter schließt einen Vertrag mit einem Fahrgeschäftsbetreiber, dass ihr Kind die Fahrgeschäfte benutzen darf. Wenn das Kind während der Fahrt verletzt wird, kann es direkt Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Betreiber geltend machen, da es in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist.

Vergleich und Abgrenzung:

  • Anspruchsinhaber und Geschädigter:
    • VSD: Der Dritte erhält einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger.
    • DSL: Der Anspruchsinhaber macht den Schaden des Dritten geltend und leitet das Surrogat an diesen weiter.
  • Haftungskumulation:
    • VSD: Führt zu einer Haftungskumulation, da der Schädiger sowohl gegenüber seinem Vertragspartner als auch gegenüber dem Dritten haftet.
    • DSL: Keine Haftungskumulation, da der Schaden nur von einer Person auf eine andere verlagert wird.
  • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich:
    • VSD: Erfordert eine vertragliche Grundlage, bei der der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wird.
    • DSL: Kann auch bei deliktischen Ansprüchen und gesetzlichen Schuldverhältnissen angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Schutzbedürftigkeit:
    • VSD: Der Dritte muss schutzbedürftig sein und keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner haben.
    • DSL: Der Geschädigte hat keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger, wodurch die DSL eingreifen muss.

     

    VI. Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation

    Sind die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt, wird der Schaden zum Anspruch “gezogen”. Der Anspruchsinhaber macht den Schaden des Geschädigten geltend und ist verpflichtet, den Schadensersatzanspruch an den Geschädigten abzutreten oder den Ersatz an ihn weiterzuleiten. Dies ergibt sich in der Regel aus § 285 BGB analog. Sollte § 285 BGB nicht einschlägig sein, muss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Geschädigten zurückgegriffen werden.

     

    1. Geltendmachung des Schadens durch den Anspruchsinhaber

    Die Hauptfolge der Drittschadensliquidation ist, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des Dritten wie einen eigenen Schaden geltend machen kann. Der Anspruchsinhaber, der durch eine vertragliche oder gesetzliche Regelung einen Schadensersatzanspruch hat, nutzt diesen Anspruch, um den Schaden des Geschädigten gegenüber dem Schädiger zu liquidieren.

    Beispiel: Verkäufer V hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Transporteur T aufgrund der Zerstörung der Waren während des Transports. Obwohl V keinen eigenen Schaden erlitten hat, kann er den Schaden des Käufers K geltend machen.

     

    2. Abtretung des Anspruchs

    Eine zentrale Rechtsfolge der Drittschadensliquidation ist die Verpflichtung des Anspruchsinhabers, den erlangten Schadensersatzanspruch an den Geschädigten abzutreten.

    Gesetzliche Grundlage: In vielen Fällen erfolgt die Abtretung des Anspruchs gemäß § 285 BGB analog. § 285 BGB regelt den Anspruch auf Herausgabe eines Ersatzes, den der Schuldner für eine unmögliche Leistung erlangt hat.

    Beispiel: Verkäufer V tritt seinen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur T an Käufer K ab, sodass K den Ersatz für die zerstörten Waren erhält.

     

    3. Herausgabe des Ersatzes

    Wenn die Abtretung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, muss der Anspruchsinhaber den erhaltenen Schadensersatz direkt an den Geschädigten herausgeben. Diese Herausgabepflicht ergibt sich ebenfalls aus den Grundsätzen des § 285 BGB analog und aus dem Innenverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Geschädigten.

    Beispiel: Verkäufer V erhält von Transporteur T Schadensersatz für die zerstörten Waren und gibt diesen Ersatzbetrag an Käufer K weiter.

     

    VII. Drittschadensliquidation Schema

    1. Schadensersatzanspruch dem Grunde nach
    2. Anspruch ohne Schaden
    3. Schaden ohne Anspruch
    4. Zufälligkeit der Schadensverlagerung
    5. Rechtsfolgen

    Detailliertes Schema zur Prüfung der Drittschadensliquidation:

    1. Schadensersatzanspruch dem Grunde nach

    Zunächst muss geprüft werden, ob dem Anspruchsinhaber dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht. Dies kann aus vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen resultieren.

    2. Anspruch ohne Schaden

    Es muss festgestellt werden, dass der Anspruchsinhaber zwar einen Schadensersatzanspruch hat, jedoch keinen eigenen Schaden erlitten hat.

    Prüfungsschritte:

        • Besteht ein Anspruch? Liegt eine Anspruchsgrundlage vor?
        • Kein eigener Schaden: Der Anspruchsinhaber hat keinen eigenen Schaden erlitten.

    Beispiel: Verkäufer V hat einen Anspruch gegen den Transporteur T, aber keinen eigenen Schaden, da er den Kaufpreis von Käufer K erhält.

    3. Schaden ohne Anspruch

    Es muss festgestellt werden, dass der Geschädigte, der den tatsächlichen Schaden erlitten hat, keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat.

    Prüfungsschritte:

        • Besteht ein Schaden? Der Geschädigte hat einen tatsächlichen Schaden erlitten.
        • Kein eigener Anspruch: Der Geschädigte hat keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger.

    Beispiel: Käufer K erleidet den Schaden durch die Zerstörung der Ware, hat aber keinen Anspruch gegen den Transporteur T, da er keinen Vertrag mit T abgeschlossen hat und keine Eigentumsverletzung vorliegt.

    4. Zufälligkeit der Schadensverlagerung

    Die Schadensverlagerung muss aus der Sicht des Schädigers zufällig sein. Der Schaden ist zufällig bei einer anderen Person als dem Anspruchsinhaber eingetreten.

    Prüfungsschritte:

        • Zufälligkeit der Schadensverlagerung: Der Schaden ist ohne das Zutun des Schädigers bei einer anderen Person als dem Anspruchsinhaber eingetreten.
        • Fallgruppen der DSL: Zuordnung zu einer der anerkannten Fallgruppen (mittelbare Stellvertretung, obligatorische Gefahrentlastung, Obhutspflichten, Treuhandverhältnisse).

    Beispiel: Der Transporteur T zerstört die Ware während des Transports. Der Schaden tritt zufällig beim Käufer K ein, obwohl die Preisgefahr gemäß § 447 Absatz 1 BGB auf K übergegangen ist.

    5. Rechtsfolgen

    Sind die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt, folgen daraus bestimmte Rechtsfolgen:

    Prüfungsschritte:

        • Geltendmachung des Schadens durch den Anspruchsinhaber: Der Anspruchsinhaber macht den Schaden des Geschädigten geltend.
        • Abtretung des Anspruchs: Der Anspruchsinhaber tritt den Schadensersatzanspruch an den Geschädigten ab (§ 285 BGB analog).
        • Herausgabe des Ersatzes: Alternativ zur Abtretung gibt der Anspruchsinhaber den erhaltenen Ersatz direkt an den Geschädigten heraus.
        • Innenverhältnis: Berücksichtigung der Verpflichtungen im Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigtem.
        • Rechtliche Durchsetzung: Der Geschädigte kann den abgetretenen Anspruch direkt gegenüber dem Schädiger durchsetzen.

    Beispiel: Verkäufer V tritt seinen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur T an Käufer K ab, sodass K den Ersatz für die zerstörte Ware erhält. Alternativ könnte V den Ersatzbetrag direkt an K weitergeben.

    Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.