Der Begriff „Schwippschwager“ gehört zu den typischen Familienwörtern, die jeder schon einmal gehört hat – aber kaum jemand wirklich sicher erklären kann.
Die alltagssprachliche Definition lässt sich gut so zusammenfassen:
Inhaltsverzeichnis

Im Kern bezeichnet der Schwippschwager einen „entfernten Schwager“, also keine direkte Verschwägerung, sondern eine indirekte, über mehrere Ehen vermittelte Familienbeziehung ohne Blutsverwandtschaft. Die weibliche Form ist die „Schwippschwägerin“.
Typisch ist: Man ist nicht miteinander verwandt und auch nicht unmittelbar verschwägert, sondern „nur“ über die Partner miteinander verbunden. Der Begriff ist umgangssprachlich, aber fest etabliert und u. a. in Wörterbüchern und im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannt. Es geht um die Geschwister der Ehepartner und deren Ehepartner untereinander, also um Personen, die zwar regelmäßig an derselben Familienfeier sitzen, rechtlich aber erstaunlich wenig miteinander zu tun haben.
Systematik: Wo steht der Schwippschwager im Familiengefüge?
Kurz gesagt: Der Schwager spielt rechtlich in der „ersten Liga“ der angeheirateten Familie – der Schwippschwager hingegen ist eher die Bezirksliga der Verwandtschaft: am Familientisch präsent, im Gesetz aber weitgehend unsichtbar.
Damit die Bedeutung klar wird, lohnt der Blick auf den „großen Bruder“ des Begriffs – den Schwager:
Schwager / Schwägerin ist im juristischen Sprachgebrauch:
Diese Personen sind nach § 1590 BGB (bzw. der entsprechenden Regelung bei eingetragener Lebenspartnerschaft) verschwägert und gehören damit zur rechtlich relevanten „Angehörigen-Sphäre“.
Ganz anders der Schwippschwager:
Schwippschwager / Schwippschwägerin bezeichnet umgangssprachlich:
Sie sind damit nur indirekt angeheiratet, also eine Art „zweite Verschwägerungsreihe“ – im Alltag relevant, im Gesetz aber ein blinder Fleck.
Merksatz für die Praxis:
„Wer direkt über die Ehe verbunden ist, ist Schwager oder Schwägerin. Wer erst über die Ehe eines Dritten dazukommt, ist Schwippschwager oder Schwippschwägerin.“
Typische Schwippschwager-Konstellationen sind daher:
Alle diese Personen teilen zwar gemeinsame Schwiegereltern oder gemeinsame „Angeheiratete“, stehen aber rechtlich nicht in einer echten Schwägerschaft zueinander.
Der Begriff wirkt auf den ersten Blick sperrig, lässt sich aber einfach auflösen. In diesem Beispiel ist nicht die Schwester der Ehefrau der entscheidende Punkt, sondern deren Ehemann. Genau dort beginnt die Schwippschwägerschaft.
Die Herkunft des Wortes erschließt sich auch aus der Etymologie:
Daneben wird diskutiert, ob es sich um eine Verkürzung aus Wörtern wie „Geschwisterschwager“ oder eine lautspielende Reduplikation des Anlauts von „Schwager“ handelt (ähnlich wie „gritzegrün“). Jedenfalls zeigt sich: „Schwippschwager“ ist ein bewusst volkstümlicher, bildhafter Ausdruck, kein technischer Rechtsbegriff.
In Österreich existiert übrigens die Bezeichnung „Schwiegerschwager“ bzw. „Schwiegerschwägerin“, die die Zugehörigkeit zur „Schwieger-“Verwandtschaft deutlicher macht.
Rechtlich ist der Begriff „Schwippschwager“ nicht normiert: Der Begriff taucht im Gesetz nicht auf. Das deutsche Zivilrecht kennt nur die Schwägerschaft im Sinne des § 1590 BGB, während eine Schwippschwägerschaft ausdrücklich keine Schwägerschaft im Rechtssinne darstellt.
Welche rechtlichen Folgen hat ein Schwippschwager-Verhältnis?
Die sprachliche Bezeichnung klingt familiär nah, rechtlich ist der Schwippschwager aber deutlich weiter entfernt als ein klassischer Schwager. Genau diese Distanz wird in Prozessrecht, Erbrecht und Mietrecht sichtbar. Wer wissen will, was ein Schwippschwager juristisch bedeutet, stößt deshalb schnell auf ein ernüchterndes Ergebnis: Die bloße familiäre Nähe reicht meist gerade nicht aus.
Bei der Frage nach der Schwippschwager Bedeutung geht es oft nicht nur um Sprache, sondern auch um prozessuale Folgen. Viele möchten wissen, ob ein Schwippschwager im Straf- oder Zivilverfahren wegen der familiären Nähe besondere Rechte hat.
Strafverfahren – § 52 StPO
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht insbesondere zu:
Zivilverfahren – § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Auch zivilprozessual bleibt die Abgrenzung streng:
Gerade im Erbrecht zeigt sich besonders anschaulich, wie weit die rechtliche Distanz tatsächlich reicht. Wer nach einem Schwippschwager Beispiel sucht, stößt hier auf eine klare Grenze: Familiäre Nähe im Alltag ersetzt keine gesetzliche Erbenstellung.
Praktisch relevant wird die Abgrenzung auch im Mietrecht, vor allem beim Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gerade hier zeigt sich, dass nicht jede familiär nahe wirkende Person auch rechtlich als Bedarfsperson anerkannt ist.
Dazu gehören insbesondere:
Nur in Ausnahmefällen kann allenfalls eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geltend gemachte Bedarf so gewichtig ist, dass er einer typischen Eigenbedarfssituation nahekommt.
Unterm Strich: Wer fragt, was ein Schwippschwager ist, bekommt sprachlich ein anschauliches Familienwort, rechtlich aber meist ein Nein. Kein privilegiertes Zeugnisverweigerungsrecht, kein gesetzlicher Erbanspruch und grundsätzlich auch keine Bedarfsperson bei der Eigenbedarfskündigung: Gerade darin liegt der Unterschied zwischen gefühlter Familiennähe und rechtlicher Einordnung.
Ein Schwippschwager ist kein „richtiger“ Schwager im Rechtssinne, sondern ein entfernter angeheirateter Verwandter: typischerweise der Ehepartner der Geschwister Ihres Ehepartners oder das Geschwister des Ehepartners Ihrer Geschwister. Man teilt Familienfeiern und oft auch Schwiegereltern, aber keine direkte Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne des Gesetzes.
Die Schwägerin ist rechtlich verschwägert: Sie ist entweder die Schwester Ihres Ehepartners oder die Ehefrau Ihres eigenen Bruders. Die Schwippschwägerin dagegen ist nur „indirekt“ angeheiratet, etwa die Ehefrau des Bruders Ihrer Schwägerin oder die Schwester des Schwagers Ihres Ehepartners. Kurz: Schwägerin = direkte Verschwägerung, Schwippschwägerin = entfernte, umgangssprachliche „Angeheiratete“.
Die Frau des Bruders Ihres Mannes ist Ihre Schwägerin. Hier liegt eine klassische Schwägerschaft vor: Sie ist mit Ihrem Mann über dessen Bruder und mit Ihnen über die Ehe mit Ihrem Mann angeheiratet.
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