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Notwehr Schema – Voraussetzungen, Abgrenzung, Beispiele, Sonderfälle

Die Notwehr zählt zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen und ist in § 32 StGB verankert.

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Sie ermöglicht dem Angegriffenen, sich gegen rechtswidrige und gegenwärtige Angriffe zur Wehr zu setzen. In diesem Beitrag wird ein umfassender Überblick über das Notwehr Schema gegeben, das in strafrechtlichen Klausuren relevant werden kann. Dabei werden die wesentlichen Begriffe und Kategorien der Notwehr behandelt, darunter Trutzwehr, Notwehrhandlung, Gebotenheit der Notwehr, antizipierte Notwehr und Nothilfe. Zudem wird auf wichtige juristische Abwägungen wie die Gegenwärtigkeit des Angriffs und die Rechtswidrigkeit eingegangen.

I. Notwehr Schema im Überblick


I. Notwehrlage nach § 32 StGB

  1. Angriff
    • Definition: Jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Rechtsgut gefährdet oder verletzt.
    • Beispiele: Drohung mit einem Messer, versuchter Diebstahl.
  2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
    • Definition: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, stattfinden oder andauern.
    • Beispiele: Eine Person greift mit einem Messer an; Diebstahl wird gerade begangen.
  3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
    • Definition: Der Angriff muss rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.
    • Beispiele: Keine Notwehr gegen eine rechtlich erlaubte Handlung (z.B. Festnahme durch Polizei).

II. Notwehrhandlung

  1. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
    • Definition: Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren, und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.
    • Beispiel: Einsatz von Pfefferspray statt eines Messers bei einem Faustangriff.
  2. Trutzwehr
    • Definition: Aktive Verteidigung gegen den Angreifer (Gegenangriff), wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind.
    • Beispiel: Schlagen des Angreifers, nachdem Schutzwehr und Ausweichen nicht mehr möglich sind.
  3. Gebotenheit der Notwehr
    • Definition: Die Notwehrhandlung darf nicht sozialethisch unverhältnismäßig sein (z.B. Angriffe auf schuldlose Personen).
    • Beispiel: Einsatz tödlicher Gewalt gegen einen Betrunkenen oder ein Kind ist nicht geboten.

III. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille

  • Definition: Der Angegriffene muss in der Absicht handeln, den Angriff abzuwehren, und nicht zufällig oder mit einem anderen Motiv.
  • Beispiel: Ein reflexartiger Stoß ohne Bewusstsein über den Angriff erfüllt nicht den Verteidigungswillen.

 

II. Notwehrlage nach § 32 StGB

Im Mittelpunkt jeder Notwehrprüfung steht die sogenannte Notwehrlage. Sie definiert den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen eine Person das Recht hat, sich gegen einen Angriff zu verteidigen, ohne hierfür strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Eine Notwehrlage setzt voraus, dass ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegt. Solche Rechtsgüter sind insbesondere Leben, Körper, Freiheit und Eigentum, aber auch andere Individualrechtsgüter wie die Ehre können unter besonderen Umständen durch Notwehr geschützt sein.

 

1. Angriff Definition

Der Begriff Angriff umfasst jedes menschliche Verhalten, das die Rechtsgüter eines anderen unmittelbar bedroht oder verletzt. Das menschliche Verhalten muss eine Handlungsqualität aufweisen, was bedeutet, dass der Angriff in irgendeiner Weise aktiv, durch Tun oder Unterlassen, erfolgt. Wichtig ist, dass auch ein Unterlassen als Angriff gelten kann, sofern der Angreifer eine rechtliche Garantenstellung innehat, die ihn zum Handeln verpflichten würde. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Rettungsschwimmer, der bewusst jemanden ertrinken lässt, weil er seine Pflichten vernachlässigt, einen Angriff durch Unterlassen begeht.

Beispielhaft ist der Fall, in dem ein Angreifer mit einem Messer auf eine Person zielt. Hier handelt es sich um einen aktiven Angriff auf die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein solches Verhalten löst eine Notwehrlage aus, die dem Angegriffenen das Recht gibt, sich zu verteidigen.

Wichtig ist, dass auch andere Rechtsgüter als die körperliche Unversehrtheit angegriffen werden können, etwa das Eigentum. So fällt beispielsweise der Versuch eines Diebstahls ebenfalls unter den Begriff des Angriffs, wenn der Täter ein fremdes Eigentum rechtswidrig an sich nehmen möchte.

 

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

Ein Angriff muss gegenwärtig sein, das bedeutet, er steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert an. Der Begriff der Gegenwärtigkeit unterscheidet sich dabei von anderen Rechtskonstellationen, wie beispielsweise der Dauergefahr, die im rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB behandelt wird. Bei der Notwehr ist eine unmittelbare Bedrohung erforderlich. So wäre der Einsatz von Notwehr beispielsweise nicht gerechtfertigt, wenn der Täter lediglich androht, in der Zukunft anzugreifen.

Ein Angriff gilt solange als gegenwärtig, wie er andauert und noch nicht vollständig abgewehrt ist. Selbst wenn der Angriff in einem ersten Moment erfolgreich abgewehrt wurde, bleibt die Notwehrlage bestehen, solange die Gefahr einer Wiederholung unmittelbar besteht.

 

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

Ein Angriff muss zusätzlich rechtswidrig sein, damit eine Notwehrhandlung gerechtfertigt ist. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung handelt und der Angegriffene den Angriff nicht zu dulden braucht. Entscheidend ist hierbei, dass der Angreifer sich nicht auf einen eigenen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Dies führt zu dem Grundsatz: „Keine Notwehr gegen Notwehr“. Ein Angriff, der durch eine rechtlich zulässige Handlung erfolgt, ist nicht rechtswidrig und berechtigt somit nicht zur Notwehr.

 

III. Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung stellt den zweiten wesentlichen Schritt in der Notwehrprüfung nach § 32 StGB dar. Sie setzt eine gezielte Verteidigung gegen den Angriff voraus, wobei die Abwehrmaßnahmen darauf abzielen, den Angriff effektiv zu stoppen. Die Notwehrhandlung muss den Kriterien der Erforderlichkeit und Gebotenheit genügen. Eine Güterabwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Angreifers und des Verteidigers findet jedoch nicht statt. Es gilt der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“.

 

1. Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist gegeben, wenn die gewählte Verteidigungsmaßnahme geeignet ist, den Angriff abzuwehren, abzuschwächen oder zumindest zu erschweren. Dabei muss die Handlung gleichzeitig das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein, das den Angriff wirksam beenden kann. Das bedeutet, dass der Verteidiger stets die Verteidigungsmittel wählen muss, die den geringsten Schaden anrichten, solange diese zur Abwehr des Angriffs geeignet sind.

Geeignetheit bedeutet, dass die Verteidigung grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff zu beenden oder zu behindern. Es dürfen nur geringe Anforderungen an die Geeignetheit gestellt werden, damit auch unterlegene Angegriffene sich wirksam verteidigen können.

Mildestes Mittel verlangt, dass das Abwehrmittel gewählt wird, das den geringsten Schaden verursacht. Der Angegriffene muss aber nicht riskieren, dass das mildere Mittel versagt und den Angriff nicht wirksam abwehrt.

Beispiel zur Erforderlichkeit: Wird eine Person mit Fäusten angegriffen, wäre es nicht erforderlich, sofort eine tödliche Waffe wie ein Messer einzusetzen. Stattdessen könnte ein weniger gefährliches Mittel, wie Pfefferspray, verwendet werden, sofern es den Angriff stoppen kann. Nur wenn mildere Mittel nicht verfügbar sind oder nicht wirksam erscheinen, wäre der Einsatz eines härteren Mittels gerechtfertigt.

 

2. Trutzwehr

Die Trutzwehr beschreibt die aktive Form der Verteidigung, bei der der Verteidiger durch einen Gegenangriff agiert, um den ursprünglichen Angriff zu stoppen. Sie steht im Gegensatz zur Schutzwehr, bei der der Verteidiger rein defensiv handelt, etwa indem er sich schützt oder ausweicht. Die Trutzwehr ist jedoch nur zulässig, wenn alle milderen Mittel, wie Schutzwehr oder Ausweichen, ausgeschöpft sind.

Das Drei-Stufen-Modell dient der Bewertung der Notwehrhandlung und zeigt, welche Verteidigungsstufen in welcher Reihenfolge zulässig sind:

  • Stufe 1: Zunächst muss der Angegriffene versuchen, dem Angriff auszuweichen.
  • Stufe 2: Ist ein Ausweichen nicht möglich, darf er sich defensiv durch Schutzwehr verteidigen, etwa indem er den Angriff abblockt.
  • Stufe 3: Erst als letzte Möglichkeit darf er zur aktiven Trutzwehr übergehen, also durch einen Gegenangriff den Angreifer unschädlich machen.

 

3. Gebotenheit der Notwehr

Die Gebotenheit der Notwehrhandlung bezieht sich auf normative und sozialethische Aspekte der Verteidigung. Selbst wenn die Notwehrhandlung erforderlich ist, kann sie unter bestimmten Umständen dennoch nicht geboten sein. In solchen Fällen ist das Notwehrrecht des Angegriffenen eingeschränkt, weil andere Maßnahmen als die Abwehrhandlung zumutbar wären.

Die Einschränkung des Notwehrrechts erfolgt vor allem durch das Kriterium der Gebotenheit. Das bedeutet, dass selbst wenn eine Notwehrlage und eine grundsätzlich erforderliche Verteidigungshandlung vorliegen, die Notwehr im Einzelfall aus normativen oder sozialethischen Gründen unzulässig sein kann. Hier sind die wichtigsten Fallgruppen der Einschränkung des Notwehrrechts:

Fallgruppe Beschreibung Beispiel
Krasses Missverhältnis Verteidigung ist unverhältnismäßig gravierend im Vergleich zum drohenden Schaden. Der Einsatz einer tödlichen Waffe gegen einen Taschendieb wäre in der Regel unverhältnismäßig.
Absichtsprovokation Der Verteidiger provoziert den Angriff absichtlich, um Notwehr zu üben. Jemand provoziert absichtlich einen Streit, um den Angreifer in “Notwehr” verletzen zu können.
Sonstige Notwehrprovokation Vorwerfbares Verhalten des Verteidigers führt zum Angriff, Einschränkung der Notwehr durch Drei-Stufen-Modell. Eine Person beleidigt wiederholt jemanden und wird angegriffen, dadurch Einschränkung der Notwehr.
Angriffe schuldlos Handelnder Angreifer handelt schuldlos (z.B. Kinder, Betrunkene), nur Schutzwehr zulässig, Trutzwehr nur im Notfall. Ein betrunkener Angreifer wird nur mit Schutzwehr abgewehrt, nicht durch tödliche Gewalt.
Enge persönliche Beziehungen Angriffe in engen persönlichen Beziehungen (z.B. Ehepartner) rechtfertigen keine tödlichen Abwehrmaßnahmen bei Bagatellangriffen. Ein leichter Schlag zwischen Ehepartnern rechtfertigt keine lebensgefährlichen Gegenmaßnahmen.
Bagatelldelikte Leichte, geringfügige Angriffe, bei denen nur proportionale Abwehr erlaubt ist. Leichte Rempeleien auf der Straße erlauben keine ernsthaften Abwehrmaßnahmen.

 

IV. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille

Neben den objektiven Voraussetzungen, wie der Notwehrlage und der Notwehrhandlung, spielt auch das subjektive Rechtfertigungselement eine entscheidende Rolle in der Notwehrprüfung nach § 32 StGB. Der Angegriffene muss nicht nur in einer Notwehrlage handeln und eine gebotene Verteidigungshandlung vornehmen, sondern auch mit dem sogenannten Verteidigungswillen handeln.

 

1. Was bedeutet Verteidigungswille?

Der Verteidigungswille beschreibt das subjektive Element der Notwehr. Der Verteidigende muss erkennen, dass er sich in einer Notwehrlage befindet, und bewusst in der Absicht handeln, den Angriff abzuwenden. Wenn er zufällig oder aus einem anderen Motiv handelt, liegt keine gerechtfertigte Notwehr vor. Es reicht also nicht aus, dass objektiv betrachtet eine Notwehrhandlung vorliegt – der Verteidiger muss auch subjektiv die Intention haben, sich oder andere zu schützen.

Beispiel: Ein Täter wird angegriffen und tritt reflexartig zurück, ohne zu wissen, dass er damit den Angriff abwehrt. Da ihm der Verteidigungswille fehlt, ist sein Handeln nicht durch Notwehr gerechtfertigt, obwohl objektiv eine Notwehrlage bestand.

 

2. Kombination mit anderen Motiven

Der Verteidigungswille muss nicht das alleinige Motiv für die Handlung des Verteidigers sein, aber es muss das wesentliche Motiv sein. Auch wenn der Verteidiger weitere Beweggründe hat, wie beispielsweise Wut oder Angst, so bleibt sein Handeln gerechtfertigt, solange er vor allem mit der Absicht handelt, den Angriff abzuwehren.

Beispiel: Eine Person wird angegriffen und verteidigt sich nicht nur, um den Angriff abzuwehren, sondern auch aus Rache. Hier ist die Notwehr gerechtfertigt, sofern der Hauptantrieb die Abwehr des Angriffs bleibt.

 

3. Abgrenzung: Fehlen des Verteidigungswillens

Wenn der Verteidigungswille fehlt, handelt es sich nicht mehr um Notwehr. Dies gilt beispielsweise, wenn die Abwehr zufällig erfolgt oder der Täter nur zur Vergeltung oder Rache handelt, ohne sich in der Notwehrlage bewusst zu verteidigen.

Beispiel: Ein Fahrer verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und rammt dabei den Wagen eines Angreifers, der ihn verfolgt. Obwohl der Angriff objektiv abgewehrt wird, fehlt hier der Verteidigungswille, da der Fahrer nicht bewusst handelte, um sich zu verteidigen.

 

V. Sonderfälle der Notwehr

1. Antizipierte Notwehr

Die antizipierte Notwehr beschreibt präventive Abwehrmaßnahmen, die getroffen werden, bevor ein Angriff tatsächlich stattfindet, um einen künftigen Angriff bereits im Vorfeld abzuwehren. Solche Maßnahmen könnten das Aufstellen von Selbstschussanlagen, das Anbringen von elektrischen Zäunen oder anderen Sicherheitsvorrichtungen sein, die automatisch eingreifen, wenn ein Angreifer den Angriff beginnt.

Die antizipierte Notwehr wird in der Rechtsprechung besonders kritisch gesehen, da sie oft unverhältnismäßig ist. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass solche Abwehrmaßnahmen ohne Rücksicht auf die konkrete Gefährdungslage agieren. Sie setzen ein, bevor der Angriff eine unmittelbare Gefahr darstellt, und verursachen häufig Schäden, die außer Verhältnis zu der drohenden Rechtsverletzung stehen. Die Notwehr nach § 32 StGB fordert allerdings, dass der Angriff gegenwärtig sein muss. Da die antizipierte Notwehr präventiv agiert, wird sie oft als Überschreitung dieses Merkmals angesehen.

Beispiel für antizipierte Notwehr: Eine Grundstücksbesitzerin installiert einen elektrischen Zaun um ihr Haus, weil sie bereits mehrfach bedroht wurde. Der Zaun löst automatisch einen Stromschlag aus, sobald jemand über ihn klettert. Wenn ein potenzieller Angreifer den Zaun übersteigt und dabei schwer verletzt wird, stellt sich die Frage, ob dies eine rechtmäßige Notwehrmaßnahme war oder ob die Maßnahme über das Erforderliche hinausgeht. Die Rechtsprechung würde hier in vielen Fällen von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgehen, da eine weniger gefährliche Verteidigungsmethode zur Verfügung gestanden hätte.

 

2. Nothilfe

Die Nothilfe nach § 32 StGB ist ein Sonderfall der Notwehr, bei der nicht der Verteidiger selbst, sondern ein Dritter angegriffen wird. Der Nothelfer verteidigt also nicht seine eigenen, sondern die Rechtsgüter eines anderen und greift damit zugunsten des Angegriffenen ein.

Die Nothilfe unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Notwehr. Es muss also eine Notwehrlage vorliegen, der Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig sein, und die Nothilfehandlung muss erforderlich und geboten sein. Auch der Nothelfer darf nicht unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen. Der wesentliche Unterschied zur klassischen Notwehr besteht darin, dass der Nothelfer anstelle des Angegriffenen handelt.

Wichtig: Keine „aufgedrängte“ Nothilfe

Ein entscheidendes Kriterium bei der Nothilfe ist, dass der Angegriffene grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, selbst über seine Verteidigung zu entscheiden. Es darf ihm keine „aufgedrängte“ Nothilfe zuteilwerden, wenn er den Angriff bewusst hinnimmt oder nicht abwehren möchte. Dies wird als Nothilfesperre bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, dass der Angegriffene den Angreifer absichtlich nicht bekämpfen möchte, weil er den Angriff aus persönlichen Gründen duldet oder akzeptiert. Hier darf ein Dritter nicht ungefragt eingreifen.

Beispiel für Nothilfe: Ein Mann wird auf offener Straße von einem Angreifer geschlagen. Eine Passantin, die dies beobachtet, eilt zu Hilfe und schubst den Angreifer weg, um den Angriff zu beenden. In diesem Fall handelt die Passantin in rechtmäßiger Nothilfe zugunsten des Angegriffenen, auch wenn sie selbst nicht angegriffen wurde.

VI. Notwehr bei Beleidigung

Die Notwehr bei Beleidigung ist ein kontroverses Thema, da es um die Abwehr von Angriffen auf die Ehre geht, also verbale Attacken, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Grundsätzlich können Beleidigungen, wie auch körperliche Angriffe, eine Notwehrhandlung rechtfertigen, da die Ehre als schutzwürdiges Rechtsgut anerkannt ist. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob körperliche oder anderweitig gewaltsame Verteidigungsmaßnahmen gegen eine rein verbale Provokation tatsächlich notwendig und angemessen sind.

 

1. Notwehrfähige Rechtsgüter

Nach § 32 StGB umfasst die Notwehr den Schutz aller rechtlich anerkannten Individualrechtsgüter, einschließlich der Ehre. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung fallen unter diesen Schutz, da sie die persönliche Ehre eines Menschen angreifen.

 

2. Erforderlichkeit und Gebotenheit bei Beleidigung

In Fällen von Beleidigung stellt sich die Frage, ob eine körperliche Abwehrmaßnahme gegenüber einem rein verbalen Angriff tatsächlich erforderlich und geboten ist. Hier wird oft zwischen der Schwere der Beleidigung und der Reaktion abgewogen:

  • Erforderlichkeit: Eine Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs geeignet und das mildeste Mittel sein. Im Fall von Beleidigungen ist fraglich, ob körperliche Gewalt zur Abwehr einer bloßen verbalen Provokation erforderlich ist. Der Angegriffene hätte möglicherweise andere Mittel, wie das Ignorieren der Beleidigung oder die Anrufung staatlicher Hilfe (Anzeige wegen Beleidigung bei der Polizei), um den Angriff abzuwehren.
  • Gebotenheit: Selbst wenn eine Beleidigung objektiv eine schwere Verletzung der Ehre darstellt, ist es aus sozialethischen Gründen oft unangemessen, mit körperlicher Gewalt zu reagieren. Hier wird in der Rechtsprechung häufig die Frage gestellt, ob es verhältnismäßig ist, auf eine verbale Beleidigung mit einer gewaltsamen Abwehr zu reagieren. Eine körperliche Abwehr ist in der Regel nicht geboten, wenn es sich um eine einfache Beleidigung handelt.

In der Praxis wird das Recht auf Notwehr bei Beleidigungen stark eingeschränkt. In den meisten Fällen wird erwartet, dass der Beleidigte auf staatliche Maßnahmen zurückgreift, wie z.B. eine Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 StGB i.V.m. § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB. Eine körperliche Gegenreaktion wird nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Beleidigung in Verbindung mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leib und Leben steht oder wenn die Beleidigung so schwerwiegend ist, dass sie eine ernsthafte und sofortige Reaktion erfordert.

 

VII. Unterschied Notwehr – Notstand

Der Unterschied zwischen Notwehr nach § 32 StGB und dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB liegt in den zugrundeliegenden Prinzipien und der Art der Abwehrmaßnahmen. Beide Regelungen dienen als Rechtfertigungsgründe, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:

 

1. Notwehr (§ 32 StGB)

  • Fokus auf den Angriff: Die Notwehr nach § 32 StGB richtet sich gegen einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff auf ein Rechtsgut. Der Verteidiger wehrt den Angriff unmittelbar ab, um sein Leben, seine Gesundheit oder andere schutzwürdige Rechtsgüter zu schützen.
  • Keine Güterabwägung: Bei der Notwehr wird keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorgenommen. Es geht ausschließlich darum, den Angriff abzuwehren, ohne Rücksicht darauf, welches Rechtsgut des Angreifers betroffen ist. Der Grundsatz lautet: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.“

 

2. Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

  • Fokus auf die Gefahr: Der Notstand nach § 34 StGB setzt keine Notwehrlage (Angriff) voraus, sondern zielt auf die Abwehr einer Gefahr ab, die für ein höherwertiges Rechtsgut besteht. Dabei kann auch ein unbeteiligtes Rechtsgut beeinträchtigt werden, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
  • Güterabwägung: Im Gegensatz zur Notwehr erfordert der Notstand eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Nur wenn das gerettete Gut das beeinträchtigte Gut deutlich überwiegt, ist die Handlung gerechtfertigt.

Beispiel: Ein Arzt bricht in ein Auto ein, um ein bewusstloses Kind zu retten, das durch Hitze im verschlossenen Fahrzeug in Lebensgefahr schwebt. Hier wird das Eigentum des Autobesitzers verletzt, um das höhere Rechtsgut Leben des Kindes zu retten. Dies ist durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt.

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