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Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

I. Grundlagen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses

Gemäß § 242 BGB sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Dies kann im Einzelfall auch bedeuten, dass man Einschränkungen im Hinblick auf das eigene Eigentum hinnehmen muss. Die allgemeine Regelung in § 903 BGB besagt, dass ein Eigentümer mit seinem Eigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Dies gilt jedoch nur so lange, bis gesetzliche Regelungen oder die Rechte Dritter tangiert werden.

II. Charakter des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses

Wichtig ist zu betonen, dass das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis darstellt. Ein Verschulden Dritter, die nicht am Nachbarverhältnis beteiligt sind, kann demzufolge nicht über § 278 BGB einem Nachbarn zugerechnet werden.

III. Praktischer Fall aus der Rechtsprechung

Ein interessantes Urteil in diesem Kontext wurde vom Landgericht Mainz im Jahr 2002 gefällt. Hier ging es um das Schlagzeugspielen eines Nachbarn. Der Kläger fühlte sich durch die Musikproben des Beklagten gestört und wollte diese gerichtlich einschränken. Das Gericht entschied jedoch anders: Aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses müsse der Kläger es hinnehmen, dass der Beklagte sich musikalisch betätigt, solange er dies in einem angemessenen Rahmen tut.

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