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Nachbarschaftsrecht – öffentlich-rechtlich

Definition von Nachbarn im öffentlichen Nachbarschaftsrecht

Das öffentliche Nachbarschaftsrecht unterscheidet sich wesentlich vom privaten Nachbarrecht. Während das private Recht primär räumliche Gesichtspunkte berücksichtigt, fokussiert sich das öffentliche Nachbarschaftsrecht auf funktionale Aspekte. Im öffentlichen Nachbarschaftsrecht wird jeder als Nachbar angesehen, der durch die Errichtung, Nutzung oder den Betrieb einer baulichen Anlage beeinträchtigt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage in privater oder öffentlicher Hand liegt oder welche Art von Beeinträchtigung vorliegt. Selbst Mieter oder Pächter können als Nachbarn betrachtet werden und haben das Recht, gegen Beeinträchtigungen vorzugehen.

Rechtsschutz im öffentlichen Nachbarschaftsrecht

Im Unterschied zum privaten Nachbarrecht, das auf “repressivem” Rechtsschutz basiert, versucht das öffentliche Nachbarrecht, Konflikte durch bauliche Anlagen bereits im Vorfeld zu vermeiden. Dies wird als “präventiver” Rechtsschutz bezeichnet. Möchte ein Nachbar Widerspruch gegen ein bauliches Vorhaben einlegen, muss er den allgemeinen Weg des Rechtsschutzes gehen. Dieser Weg beinhaltet das Einlegen eines Widerspruchs und ggf. die Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz. Die Rechtsgrundlage, auf die sich der Nachbar beruft, muss einen nachbarschützenden Charakter haben. Hierzu gehören u.a.:

  • Die bauordnungsrechtliche Generalklausel (Beispiel: § 3 BauO NRW)
  • Die Vorschriften über die Abstandsflächen (Beispiel: § 6 BauO NRW)
  • Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
  • Schädliche Umwelteinwirkungen

Illegale Bauten gelten als nicht schutzwürdig, und der Nachbar hat keinen Anspruch auf Nachbarschutz, wenn er selbst diesen verletzt.

Vorgehen gegen Schwarzbauten

Bei Schwarzbauten, für die keine Baugenehmigung erteilt wurde, muss der Nachbar bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Einschreiten stellen. Wird dieser abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Verpflichtungsklage erhoben werden. Oftmals gibt die Bauaufsichtsbehörde jedoch dem Antrag des Nachbarn statt und geht gegen den Schwarzbau vor.

Schlussfolgerung

Das öffentliche Nachbarrecht bietet sowohl präventiven als auch repressiven Rechtsschutz und ermöglicht den von baulichen Anlagen betroffenen Nachbarn, ihre Rechte durchzusetzen. Dabei spielen sowohl die Definition von Nachbarn als auch die spezifischen rechtlichen Mechanismen eine entscheidende Rolle im Rechtsprozess.

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