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Aufrechnung: Schema, Zulässigkeit, Voraussetzungen und Ausschlussgründe im Überblick

Die Aufrechnung ist ein bedeutendes Gestaltungsrecht im deutschen Zivilrecht, das in den §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Sie ermöglicht es einem Schuldner, seine Schuld durch die Geltendmachung einer eigenen Forderung gegenüber dem Gläubiger zu tilgen, ohne dass eine tatsächliche Leistungserbringung stattfinden muss. Die Aufrechnung, die allgemein auch unter dem Begriff der Verrechnung bekannt ist, führt somit zur wechselseitigen Tilgung zweier Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, und stellt ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung und Beschleunigung der Schuldentilgung sowie zur Vermeidung unnötiger Zahlungsströme dar.

I. Was sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung?

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung sind in den §§ 387 ff. BGB detailliert festgelegt. Diese Voraussetzungen definieren die Rahmenbedingungen, unter denen eine Aufrechnung zulässig ist.

Gegenseitigkeit der Forderungen (§ 387 BGB): Eine Grundvoraussetzung für die Aufrechnung ist die Gegenseitigkeit der Forderungen. Dies bedeutet, dass der Schuldner der einen Forderung gleichzeitig Gläubiger einer Gegenforderung gegenüber demselben Vertragspartner sein muss. Die Forderungen müssen also in einem wechselseitigen Verhältnis stehen, sodass die Parteien in Bezug auf die jeweiligen Forderungen sowohl in der Gläubiger- als auch in der Schuldnerposition sind.

Gleichartigkeit der Leistung (§ 387 BGB): Des Weiteren müssen die Leistungsgegenstände, die sich aus den beiden Forderungen ergeben, gleichartig sein. In der Regel bedeutet dies, dass beide Forderungen auf die Leistung von Geld oder auf die Hingabe von Sachen gleicher Art und Güte (sogenannte vertretbare Sachen nach § 91 BGB) gerichtet sein müssen. Die Forderung nach Gleichartigkeit gewährleistet, dass die Aufrechnung zu einer effektiven Tilgung der Verbindlichkeiten führen kann.

Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung (§ 387 BGB): Die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung fällig sein (vgl. § 271 BGB). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger der Gegenforderung berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Eine noch nicht fällige Forderung erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann somit nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss zudem nicht nur fällig, sondern auch einredefrei sein muss. Das bedeutet, dass gegen die Gegenforderung keine rechtlichen Einwendungen oder Einreden bestehen dürfen, die deren Durchsetzbarkeit beeinträchtigen könnten. Die Einredefreiheit sichert ab, dass die zur Aufrechnung vorgebrachte Forderung unbestritten und somit rechtlich wirksam ist. Einreden gegen die Gegenforderung könnten beispielsweise sein:

  • Verjährung der Forderung,
  • Stundung der Leistung,
  • Anfechtbarkeit der Forderung aufgrund von Irrtümern oder Täuschungen.

Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, muss ebenfalls erfüllbar sein. Dies impliziert, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen dürfen, die der Erfüllung der Hauptforderung entgegenstehen.

 

II. Wann ist die Aufrechnung ausgeschlossen?

In bestimmten Situationen ist die Aufrechnung trotz Vorliegens ihrer Voraussetzungen nicht zulässig. Die relevanten Ausschlüsse sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in spezialgesetzlichen Regelungen verankert und umfassen verschiedene Konstellationen:

 

1. Vertraglicher Ausschluss

Im Rahmen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit können die Parteien eine Aufrechnung explizit oder implizit ausschließen. Ein stillschweigender Ausschluss setzt jedoch voraus, dass beiden Parteien bewusst war, dass die Möglichkeit der Aufrechnung besteht. Ferner lässt sich gegenüber einem Nichtunternehmer die Aufrechnungsmöglichkeit nicht mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 309 Nr. 3 BGB ausschließen. Darüber hinaus schränkt § 556b Abs. 2 BGB Aufrechnungsverbote in Wohnraummietverträgen signifikant ein. Ein Aufrechnungsausschluss kann sich zudem individuell aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, beispielsweise wenn eine Forderung aus einer vorsätzlichen betrügerischen Handlung resultiert.

 

2. Gesetzlicher Ausschluss

Ebendem gibt es verschiedene gesetzlich normierte Aufrechnungsausschlusstatbestände. Hierzu gehören unter anderem folgende:

§ 392 BGB: Beschlagnahmte Hauptforderung: Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, wenn die Hauptforderung beschlagnahmt wurde. Unter “Beschlagnahme” versteht man die Pfändung einer Forderung durch einen Dritten, was sowohl ein Verfügungsverbot für den Gläubiger als auch ein Erfüllungsverbot für den Schuldner nach sich zieht. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Forderung dem Pfändenden zufließt und nicht durch Aufrechnung an den ursprünglichen Gläubiger gelangt.

§ 393 BGB: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung: Diese Norm verhindert die Aufrechnung gegen eine Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist. Der Ausschluss dient dem Zweck, eine Art von “Privatrache” zu unterbinden und gilt nur für vorsätzliches Handeln. Eine Aufrechnung mit einer deliktischen Forderung ist demnach zulässig, sofern sie nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

§ 394 BGB: Unpfändbare Forderung: Das Aufrechnungshindernis gegen unpfändbare Forderungen gemäß §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) soll dem Vollstreckungsschuldner ein Existenzminimum sichern und den Sozialstaat entlasten. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn beide Forderungen aus demselben Lebensverhältnis stammen und eine deliktische Natur haben.

§ 242 BGB: Treu und Glauben: Ein Aufrechnungsausschluss kann sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn die Aufrechnung mit der spezifischen Rechtsbeziehung der Parteien unvereinbar wäre, beispielsweise weil sie den gemeinsamen Vertragszweck gefährden würde.

Beschränkungen im öffentlichen Recht: In bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts sind die Möglichkeiten zur Aufrechnung eingeschränkt. Beispielsweise können Steuerforderungen des Staates oder Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnissen besonderen Regeln unterliegen, die eine Aufrechnung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulassen.

 

III. Wie wird eine Aufrechnung geltend gemacht?

Die Aufrechnungserklärung, verankert in § 388 Satz 1 BGB, manifestiert sich als ein Gestaltungsrecht, das dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, durch eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung das Schuldverhältnis unmittelbar und eigenständig zu modifizieren. Resultierend daraus sind für die Aufrechnungserklärung die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB anwendbar. Die Aufrechnungserklärung ist folglich ein Instrument, das es dem Schuldner erlaubt, aktiv in die bestehenden rechtlichen Beziehungen einzugreifen und diese zu gestalten, indem zwei gegenläufige Forderungen miteinander verrechnet und dadurch zum Erlöschen gebracht werden.

Aufrechnungserklärung und Bedingungsfeindlichkeit: Da die Aufrechnung eine unmittelbare und endgültige Veränderung der Rechtslage zwischen Gläubiger und Schuldner bewirkt, ist es wesentlich, dass die Aufrechnungserklärung frei von Bedingungen ist (§§ 388 Satz 2, 158 BGB). Eine bedingte Erklärung würde dem Wesen des Gestaltungsrechts widersprechen, da sie eine gewisse Vorläufigkeit oder Unsicherheit hinsichtlich des Eintritts der Rechtsfolgen implizieren würde. Die Aufrechnung soll jedoch eine klare und definitive Lösung bieten, die den Parteien Rechtssicherheit gewährleistet und die wechselseitigen Verpflichtungen auf eine eindeutige Weise regelt. In der praktischen Ausübung des Gestaltungsrechts zur Aufrechnung muss der Schuldner seine Aufrechnungserklärung daher gemäß § 388 Satz 2 BGB unbedingt und klar formulieren. Die Erklärung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass die Aufrechnung beabsichtigt ist und muss dem Gläubiger zugehen, um wirksam zu werden.

Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnungserklärung: Die Potestativbedingung stellt eine Ausnahme von der Regel der Bedingungsfeindlichkeit dar. Obwohl sie eine echte Bedingung im Sinne des § 158 BGB bildet, zeichnet sich die Potestativbedingung dadurch aus, dass der Eintritt der Bedingung allein vom Willen oder Verhalten des Aufrechnungsgegners abhängt. In einem solchen Fall ist der Aufrechnungsgegner nicht in eine ungewisse oder schutzbedürftige Lage versetzt, da er durch sein eigenes Verhalten den Eintritt der Bedingung steuern kann. Dies ermöglicht eine flexible Handhabung der Aufrechnung in Konstellationen, in denen die Ungewissheit bezüglich des Eintritts der Bedingung nicht zu Lasten des Aufrechnungsgegners geht. Die Potestativbedingung akzeptiert somit eine bedingte Aufrechnung unter der Prämisse, dass die Ungewissheit und damit verbundene Risiken durch den Aufrechnungsgegner selbst kontrollierbar sind.

Eine weitere bedeutsame Ausnahme bildet die Eventualaufrechnung im Prozess. Diese liegt vor, wenn der Schuldner – in der Regel der Beklagte in einem gerichtlichen Verfahren – sich primär gegen das Bestehen der vom Gläubiger (=Kläger) geltend gemachten Hauptforderung verteidigt. Für den Fall, dass das Gericht die Hauptforderung dennoch als bestehend ansieht, erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Entscheidung über die Hauptforderung und die damit verbundene Aufrechnung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens getroffen wird. Die Hauptforderung unterliegt somit keiner ungewissen Bedingung im klassischen Sinne, sondern der Bedingung, dass das Gericht sie als berechtigt erachtet. Diese Konstellation wird als innerprozessuale Bedingung akzeptiert, da sie eine pragmatische Lösung für die Verhandlung von Ansprüchen im gerichtlichen Verfahren bietet und dem Beklagten ermöglicht, seine Verteidigung umfassend zu gestalten.

 

IV. Aufrechnung Schema für die Klausur

A. Voraussetzungen:

  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB: Es muss eine empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegen, die eindeutig und unbedingt ist.
  2. Aufrechnungslage:
    • Wechselseitige Forderungen, § 387 BGB: Die Parteien müssen sich gegenseitig etwas schulden.
    • Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB: Die Forderungen müssen gleichartig sein, typischerweise Geldforderungen.
    • Hauptforderung erfüllbar, § 387 BGB: Die Hauptforderung muss erfüllbar sein, was bedeutet, dass der Schuldner leisten kann.
    • Gegenforderung fällig und durchsetzbar, §§ 387, 390 BGB: Die Gegenforderung muss fällig sein und es dürfen keine Einreden dagegen bestehen.
  3. Kein Aufrechnungsverbot:
    • Gesetzliche Verbote (§§ 392-394 BGB): Diese betreffen z. B. beschlagnahmte Forderungen oder Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
    • Vertraglicher Ausschluss: Es darf kein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung vorliegen.
    • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Aufrechnungen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, sind unzulässig.

B. Rechtsfolge, § 389 BGB:

  1. Erlöschen der Forderungen: Die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken.
  2. Rückwirkung der Aufrechnung: Die Aufrechnung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnungslage erstmals bestand.
  3. Bei mehreren Forderungen: Wenn mehrere Forderungen bestehen, ist § 396 BGB zu beachten.

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