Die Fälligkeit einer Forderung markiert einen zentralen Begriff , der den Zeitpunkt definiert, ab dem der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung vom Schuldner zu verlangen. Dieser fundamentale Rechtsbegriff ist primär in § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert und spielt unter anderem eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Beginns von diversen Fristen.
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Die Fälligkeit und die damit einhergehende Erfüllbarkeit einer Forderung sind durch das Gesetz sowie durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bestimmt. Gemäß § 271 BGB wird der Moment der Fälligkeit primär als der Zeitpunkt definiert, ab dem der Gläubiger die Erfüllung der Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Auslösung verschiedener rechtlicher Mechanismen.
Während die Fälligkeit den Zeitpunkt festlegt, ab welchem der Gläubiger die Leistung fordern kann, bezieht sich die Erfüllbarkeit auf den Moment, ab dem der Schuldner zur Leistung berechtigt ist und der Gläubiger die Leistung anzunehmen. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten ist essenziell, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Insbesondere macht § 271 BGB deutlich, dass in Ermangelung spezifischer Regelungen die Leistung “sofort” zu erbringen ist, sodass Fälligkeit und Erfüllbarkeit simultan eintreten.
Die vertragliche Bestimmung der Fälligkeit ist Ausdruck der Privatautonomie und ermöglicht es den Vertragsparteien, die Modalitäten ihrer Leistungsbeziehung individuell zu gestalten. Dies umfasst die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung präzise festzulegen und somit den spezifischen Bedürfnissen und Umständen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Fälligkeit kann dabei sowohl ausdrücklich als auch implizit vereinbart werden. Eine implizite Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass den Parteien bewusst ist, dass die Aufrechnungsmöglichkeit besteht und sie diese in ihre Überlegungen einbeziehen.
Ein besonderes Augenmerk gilt der Auslegungsregel des § 391 Abs. 2 BGB, die bei der vertraglichen Bestimmung der Fälligkeit zur Anwendung kommen kann, insbesondere wenn Leistungszeitpunkt und -ort für die Hauptforderung festgelegt wurden und die Gegenforderung an einem anderen Ort zu erfüllen ist. Diese Regelung trägt zur Klarheit und Vorhersehbarkeit in der Abwicklung von Schuldverhältnissen bei.
In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung greifen gesetzliche Regelungen zur Bestimmung der Fälligkeit. § 271 Abs. 1 BGB legt als allgemeine Regel fest, dass eine Leistung sofort zu erbringen ist, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Dies reflektiert den Grundsatz, dass Fälligkeit und Erfüllbarkeit in der Regel zusammenfallen und die Leistung ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen hat.
Darüber hinaus existieren spezifische gesetzliche Regelungen, die die Fälligkeit für bestimmte Vertragstypen und Leistungsverhältnisse festlegen. Diese Sonderregelungen finden sich in verschiedenen Bereichen des BGB und anderer Gesetze und dienen dazu, die Besonderheiten einzelner Vertragsarten zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind:
Diese gesetzlichen Regelungen bieten einen rechtlichen Rahmen, der die Fälligkeit in Abhängigkeit vom Vertragstyp und den damit verbundenen Leistungsmodalitäten definiert.
In Fällen, in denen die Leistung durch eine der Vertragsparteien zu bestimmen ist, findet nach § 315 Absatz 1 BGB die Regelung Anwendung, dass dies im Zweifel nach billigem Ermessen erfolgen muss, wobei die Grenzen des Treu-und-Glauben-Prinzips nach § 242 BGB zu wahren sind.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeit kann sowohl den Gläubiger- als auch den Schuldnerverzug nach sich ziehen, geregelt in den §§ 293 ff. BGB für den Gläubigerverzug und den §§ 286 ff. BGB für den Schuldnerverzug.
Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt und diese Verzögerung zu vertreten hat, wie in den §§ 286 ff. BGB geregelt. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist neben der Fälligkeit der Leistung typischerweise eine Mahnung durch den Gläubiger, es sei denn, die Leistungszeit ist kalendermäßig bestimmt. Die rechtlichen Folgen des Schuldnerverzugs umfassen unter anderem den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verzugs und die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen.
Der Gläubigerverzug (auch: Annahmeverzug), geregelt in den §§ 293 ff. BGB, beschreibt die Situation, in der der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug beinhalten, dass die Leistung dem Gläubiger tatsächlich angeboten wurde und dass die Leistung fällig sowie erfüllbar ist. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind unter anderem, dass der Schuldner von der Haftung für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Sache befreit wird und dass er Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen hat, die durch das erfolglose Angebot der Leistung entstanden sind.
Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.