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Aufschiebende Bedingung & Auflösende Bedingung – Definitionen, Unterscheidung, Anwendung, Rechtsfolgen

Das deutsche Zivilrecht ermöglicht es den Vertragsparteien, die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch Bedingungen an zukünftige ungewisse Ereignisse zu knüpfen. Eine der wichtigsten Formen dieser Bedingungen ist die aufschiebende Bedingung. Sie spielt eine zentrale Rolle, da sie ermöglicht, dass die Rechtsfolgen eines Vertrages erst mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses eintreten, während das Geschäft selbst in der Schwebe bleibt. Der folgende Beitrag beleuchtet das Prinzip der aufschiebenden Bedingung, ihre rechtlichen Grundlagen, die Unterschiede zur auflösenden Bedingung und liefert praktische Beispiele sowie einen Überblick über ihre Relevanz, etwa im Rahmen von KfW-Förderprogrammen.

I. Was ist eine aufschiebende Bedingung?

1. Begriff und rechtliche Grundlagen der aufschiebenden Bedingung

§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Die in § 158 Absatz 1 BGB geregelte aufschiebende Bedingung dient als Ausdruck der Vertragsfreiheit der Parteien. Durch den bedingten Abschluss eines Rechtsgeschäfts wird die Wirksamkeit des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Dies bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft zwar formal abgeschlossen, jedoch in seinem rechtlichen Gehalt zunächst schwebend unwirksam bleibt. Erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingung entfaltet das Geschäft seine volle Rechtswirkung.

Der zentrale Gedanke, der dieser Regelung zugrunde liegt, ist die Unvorhersehbarkeit der Zukunft. Parteien eines Rechtsgeschäfts können oft nicht mit Sicherheit vorhersagen, ob ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten wird, auf dessen Eintritt sie jedoch die Wirksamkeit ihres Geschäfts gründen wollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsfolge des Geschäfts von einem äußeren Umstand abhängt, der weder von den Parteien noch von Dritten mit absoluter Gewissheit kontrolliert werden kann.

Ein klassisches Beispiel hierfür findet sich bei Kaufverträgen, die unter Eigentumsvorbehalt geschlossen werden. So bleibt das Eigentum an einer Kaufsache beim Verkäufer, bis der Käufer den vollständigen Kaufpreis entrichtet hat. Erst mit vollständiger Zahlung tritt die aufschiebende Bedingung ein, und der Käufer erlangt das Eigentum.

Die aufschiebende Bedingung dient daher nicht nur der Absicherung von Unsicherheiten, sondern auch dem Schutz beider Vertragsparteien vor den unvorhersehbaren Ereignissen der Zukunft. Sie ermöglicht es, Geschäfte zu tätigen, deren Wirksamkeit erst später, im Lichte der zukünftigen Entwicklung, eintritt.

 

2. Aufschiebende Bedingung Beispiele (KFW Aufschiebende Bedingung)

Ein besonders anschauliches Beispiel für eine aufschiebende Bedingung bietet das KfW-Förderprogramm. Bei Bauvorhaben, die durch die KfW gefördert werden sollen, müssen die Antragsteller oft eine Vielzahl von Vorbereitungen treffen, bevor die eigentliche Förderung bewilligt wird. Der Generalunternehmer, der mit der Durchführung des Bauprojekts beauftragt ist, möchte möglicherweise einen verbindlichen Vertrag, bevor er mit den Arbeiten beginnt. Um das finanzielle Risiko für den Bauherren zu minimieren, kann der Vertrag jedoch unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden: Er tritt erst dann in Kraft, wenn die KfW die Förderzusage erteilt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam.

Die aufschiebende Bedingung bietet in diesem Fall beiden Seiten Schutz: Der Bauherr kann sicherstellen, dass er nicht ohne Fördermittel an den Vertrag gebunden ist, während der Generalunternehmer Planungssicherheit erhält. Sobald die KfW-Förderung bewilligt ist, wird der Vertrag wirksam, ohne dass eine erneute Einigung oder Erklärung der Parteien erforderlich ist.

Ein weiteres häufiges Beispiel betrifft den Immobilienkauf. Der Kaufvertrag einer Immobilie wird häufig unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Käufer ein Darlehen erhält. In diesem Fall ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam, bis das Darlehen bewilligt wird. Wird der Kreditantrag des Käufers abgelehnt, bleibt der Vertrag unwirksam. Tritt hingegen die Bedingung, also die Darlehenszusage, ein, erlangt der Vertrag automatisch seine volle Wirksamkeit.

 

II. Was ist eine auflösende Bedingung?

1. Begriff und rechtliche Grundlagen der auflösenden Bedingung

§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Die in § 158 Absatz 2 BGB geregelte auflösende Bedingung stellt das Gegenstück zur aufschiebenden Bedingung dar. Während bei der aufschiebenden Bedingung die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses begründet wird, entfaltet das unter einer auflösenden Bedingung stehende Geschäft seine Rechtswirkungen von Anfang an, verliert diese jedoch, sobald das zukünftige, ungewisse Ereignis eintritt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt somit dazu, dass die durch das Rechtsgeschäft geschaffenen Rechte und Pflichten enden, und der Zustand, der vor Abschluss des Geschäfts bestand, automatisch wiederhergestellt wird.

Die auflösende Bedingung erlaubt es den Vertragsparteien, ihre Rechtsverhältnisse flexibel zu gestalten, indem sie die Möglichkeit eines späteren Ereignisses in ihre Vertragsstruktur einbeziehen, das das Ende des Vertragsverhältnisses herbeiführen soll. Sie findet insbesondere in Rechtsverhältnissen Anwendung, in denen die Vertragsparteien zwar eine vorübergehende Bindung wünschen, jedoch von der Möglichkeit ausgehen, dass diese Bindung durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses aufgelöst wird.

 

2. Auflösende Bedingung Beispiele

Ein prägnantes Beispiel für eine auflösende Bedingung ist der Zeitvertrag, bei dem die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses an das Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses geknüpft ist. Nehmen wir den Fall eines Fußballspielers, dessen Vertrag mit einem Verein für den Fall aufgelöst wird, dass der Verein in die zweite Liga absteigt. Tritt dieses Ereignis ein, endet der Vertrag automatisch mit dem Zeitpunkt des Abstiegs, und es bedarf keiner weiteren Handlung oder Erklärung der Vertragsparteien.

Ein weiteres Beispiel findet sich im Bauwesen: Ein Bauvertrag kann unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen werden, dass er endet, wenn die zuständige Behörde eine Baugenehmigung endgültig verweigert. Tritt dieser Fall ein, erlischt der Vertrag sofort, und die Parteien fallen in den Rechtszustand zurück, der vor Abschluss des Vertrags bestand.

Die auflösende Bedingung kann auch in anderen Vertragsverhältnissen eine bedeutende Rolle spielen, etwa in Lizenzverträgen, die automatisch enden, wenn das letzte lizenzierte Patent erlischt. Hier wird die Bindung an den Vertrag durch das zukünftige Ereignis, das Erlöschen des Patents, aufgelöst, wodurch der vorherige Zustand – das Ende des Lizenzverhältnisses – wieder eintritt.

 

III. Die aufschiebende Bedingung und der Schutz der Parteien während der Schwebezeit

Auch wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung bis zum Eintritt des bedingten Ereignisses schwebend unwirksam bleibt, genießen die beteiligten Parteien während dieser Schwebezeit umfassenden Schutz. Der Gesetzgeber hat in den §§ 160 bis 162 BGB Mechanismen geschaffen, die verhindern sollen, dass eine Partei die Unwirksamkeit des Vertrages bis zum Bedingungseintritt missbräuchlich ausnutzt.

§ 162 BGB bietet dabei einen besonders starken Schutzmechanismus: Keine der Vertragsparteien darf den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindern. Sollte eine Partei versuchen, den Eintritt des bedingten Ereignisses absichtlich oder rechtswidrig zu vereiteln, wird die Bedingung rechtlich so behandelt, als sei sie eingetreten. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass das Prinzip des redlichen Verhaltens (Treu und Glauben) in Vertragsverhältnissen nicht untergraben wird und verhindert, dass eine Partei durch unlauteres Verhalten Vorteile erlangt.

Ein Beispiel wäre ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Käufer eine Finanzierung erhält. Sollte der Verkäufer nun bewusst und treuwidrig verhindern, dass der Käufer das Darlehen erhält (etwa durch die Verweigerung von Unterlagen, die für die Darlehensbewilligung nötig sind), so würde die Bedingung rechtlich als eingetreten gelten, und der Vertrag würde wirksam.

Darüber hinaus schützt § 160 BGB die Parteien durch die Regelung eines Schadensersatzanspruchs, falls eine der Parteien während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt. Dieser Anspruch sichert die finanziellen Interessen der betroffenen Partei, etwa in Fällen, in denen ein schwebend unwirksames Geschäft mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, wie Immobilienverkäufen oder großen Investitionsvorhaben.

Ein weiteres Schutzinstrument stellt § 161 BGB dar, der Zwischenverfügungen betrifft. Diese Norm schützt die Rechte der Vertragsparteien vor ungewollten Verfügungen, indem sie festlegt, dass eine Verfügung, die während der Schwebezeit vorgenommen wird, unwirksam wird, sobald die Bedingung eintritt.

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