Die in § 158 Absatz 2 BGB geregelte auflösende Bedingung stellt das Gegenstück zur aufschiebenden Bedingung dar. Während bei der aufschiebenden Bedingung die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses begründet wird, entfaltet das unter einer auflösenden Bedingung stehende Geschäft seine Rechtswirkungen von Anfang an, verliert diese jedoch, sobald das zukünftige, ungewisse Ereignis eintritt. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt somit dazu, dass die durch das Rechtsgeschäft geschaffenen Rechte und Pflichten enden, und der Zustand, der vor Abschluss des Geschäfts bestand, automatisch wiederhergestellt wird.
Die auflösende Bedingung erlaubt es den Vertragsparteien, ihre Rechtsverhältnisse flexibel zu gestalten, indem sie die Möglichkeit eines späteren Ereignisses in ihre Vertragsstruktur einbeziehen, das das Ende des Vertragsverhältnisses herbeiführen soll. Sie findet insbesondere in Rechtsverhältnissen Anwendung, in denen die Vertragsparteien zwar eine vorübergehende Bindung wünschen, jedoch von der Möglichkeit ausgehen, dass diese Bindung durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses aufgelöst wird.
2. Auflösende Bedingung Beispiele
Ein prägnantes Beispiel für eine auflösende Bedingung ist der Zeitvertrag, bei dem die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses an das Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses geknüpft ist. Nehmen wir den Fall eines Fußballspielers, dessen Vertrag mit einem Verein für den Fall aufgelöst wird, dass der Verein in die zweite Liga absteigt. Tritt dieses Ereignis ein, endet der Vertrag automatisch mit dem Zeitpunkt des Abstiegs, und es bedarf keiner weiteren Handlung oder Erklärung der Vertragsparteien.
Ein weiteres Beispiel findet sich im Bauwesen: Ein Bauvertrag kann unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen werden, dass er endet, wenn die zuständige Behörde eine Baugenehmigung endgültig verweigert. Tritt dieser Fall ein, erlischt der Vertrag sofort, und die Parteien fallen in den Rechtszustand zurück, der vor Abschluss des Vertrags bestand.
Die auflösende Bedingung kann auch in anderen Vertragsverhältnissen eine bedeutende Rolle spielen, etwa in Lizenzverträgen, die automatisch enden, wenn das letzte lizenzierte Patent erlischt. Hier wird die Bindung an den Vertrag durch das zukünftige Ereignis, das Erlöschen des Patents, aufgelöst, wodurch der vorherige Zustand – das Ende des Lizenzverhältnisses – wieder eintritt.
III. Die aufschiebende Bedingung und der Schutz der Parteien während der Schwebezeit
Auch wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung bis zum Eintritt des bedingten Ereignisses schwebend unwirksam bleibt, genießen die beteiligten Parteien während dieser Schwebezeit umfassenden Schutz. Der Gesetzgeber hat in den §§ 160 bis 162 BGB Mechanismen geschaffen, die verhindern sollen, dass eine Partei die Unwirksamkeit des Vertrages bis zum Bedingungseintritt missbräuchlich ausnutzt.
§ 162 BGB bietet dabei einen besonders starken Schutzmechanismus: Keine der Vertragsparteien darf den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindern. Sollte eine Partei versuchen, den Eintritt des bedingten Ereignisses absichtlich oder rechtswidrig zu vereiteln, wird die Bedingung rechtlich so behandelt, als sei sie eingetreten. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass das Prinzip des redlichen Verhaltens (Treu und Glauben) in Vertragsverhältnissen nicht untergraben wird und verhindert, dass eine Partei durch unlauteres Verhalten Vorteile erlangt.
Ein Beispiel wäre ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde, dass der Käufer eine Finanzierung erhält. Sollte der Verkäufer nun bewusst und treuwidrig verhindern, dass der Käufer das Darlehen erhält (etwa durch die Verweigerung von Unterlagen, die für die Darlehensbewilligung nötig sind), so würde die Bedingung rechtlich als eingetreten gelten, und der Vertrag würde wirksam.
Darüber hinaus schützt § 160 BGB die Parteien durch die Regelung eines Schadensersatzanspruchs, falls eine der Parteien während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt. Dieser Anspruch sichert die finanziellen Interessen der betroffenen Partei, etwa in Fällen, in denen ein schwebend unwirksames Geschäft mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, wie Immobilienverkäufen oder großen Investitionsvorhaben.
Ein weiteres Schutzinstrument stellt § 161 BGB dar, der Zwischenverfügungen betrifft. Diese Norm schützt die Rechte der Vertragsparteien vor ungewollten Verfügungen, indem sie festlegt, dass eine Verfügung, die während der Schwebezeit vorgenommen wird, unwirksam wird, sobald die Bedingung eintritt.