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Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Rechtliche Grundlagen, Verarbeitungsklausel, Vorausabtretungsklausel, Beispiele und Muster

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist eine erweiterte Form des einfachen Eigentumsvorbehalts und stellt ein wichtiges Instrument der Kreditsicherung im deutschen Kaufrecht dar. Durch diese Regelung kann der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware nicht nur bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sondern auch bei Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf der Ware absichern. In diesem Beitrag wird detailliert erklärt, was der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist, wie er funktioniert und welche rechtlichen Grundlagen und praktischen Vorteile er bietet. Abschließend bietet dieser Beitrag ein detailliertes Muster für die vertragliche Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.

§ 449 Eigentumsvorbehalt 

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). 

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. 

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

I. Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt: Definition und rechtliche Grundlagen

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ergänzt den einfachen Eigentumsvorbehalt, indem er sicherstellt, dass der Verkäufer auch dann Eigentümer bleibt, wenn die Ware weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in § 449 BGB verankert, ergänzt durch spezifische Regelungen wie die Verarbeitungsklausel und die Vorausabtretungsklausel.

 

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist die Grundlage für den verlängerten Eigentumsvorbehalt und wird in § 449 Absatz 1 BGB geregelt. Er besagt, dass das Eigentum an der verkauften Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware.

Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt den Verkäufer in mehrerer Hinsicht:

  • Rückforderungsrecht: Sollte der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen, kann der Verkäufer die Ware zurückfordern. Dies gibt dem Verkäufer eine starke Position, um seine Forderungen durchzusetzen.
  • Insolvenzschutz: Im Falle einer Insolvenz des Käufers fällt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht in die Insolvenzmasse. Der Verkäufer kann die Herausgabe der Ware verlangen und bleibt so vor Verlusten geschützt.

Praktische Umsetzung: Der einfache Eigentumsvorbehalt wird häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers festgehalten. Diese Methode stellt sicher, dass der Eigentumsvorbehalt für alle Transaktionen des Verkäufers gilt, ohne dass er jedes Mal neu verhandelt werden muss. Die Einbindung des Eigentumsvorbehalts in die AGB hat mehrere Vorteile:

  1. Standardisierung: Der Eigentumsvorbehalt wird zu einem standardisierten Bestandteil aller Kaufverträge, was die Verwaltung vereinfacht und rechtliche Klarheit schafft.
  2. Transparenz: Beide Parteien sind bei Vertragsabschluss über die Bedingungen des Eigentumsvorbehalts informiert und akzeptieren diese, was mögliche Streitigkeiten reduziert.

Damit der einfache Eigentumsvorbehalt in den AGB wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ausdrückliche Vereinbarung: Der Eigentumsvorbehalt muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden. Dies bedeutet, dass der Käufer die AGB einschließlich der Eigentumsvorbehaltsklausel akzeptiert haben muss.
  • Dokumentation: Die AGB müssen dem Käufer zugänglich gemacht werden, beispielsweise durch Übermittlung vor oder bei Vertragsabschluss oder durch deutlichen Hinweis auf ihrer Verfügbarkeit, etwa auf der Webseite des Verkäufers.
  • Bestätigung: Der Käufer sollte die AGB schriftlich bestätigen, um sicherzustellen, dass keine Zweifel an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts bestehen.

 

2. Was ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den Schutz des Verkäufers über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus. Während beim einfachen Eigentumsvorbehalt das Eigentum an der verkauften Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht, bietet der verlängerte Eigentumsvorbehalt zusätzliche Sicherungsmechanismen, die insbesondere in Fällen der Weiterverarbeitung oder des Weiterverkaufs der Ware greifen.

 

II. Funktionsweise des verlängerten Eigentumsvorbehalts

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird durch spezifische Klauseln im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers festgelegt. Diese Klauseln umfassen typischerweise die Verarbeitungsklausel und die Vorausabtretungsklausel.

 

1. Verarbeitungsklausel

Die Verarbeitungsklausel besagt, dass die Verarbeitung der Vorbehaltsware im Auftrag und im Namen des Verkäufers erfolgt. Gemäß § 950 BGB wird derjenige Eigentümer, der die neue Sache herstellt. Durch die Verarbeitungsklausel wird jedoch vereinbart, dass der Verkäufer Eigentümer bleibt oder Miteigentum an der neuen Sache erwirbt. Dies stellt sicher, dass der Verkäufer auch bei einer Weiterverarbeitung der Ware abgesichert bleibt.

Beispiel: (1) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. (2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. (3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer ebenfalls das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen.

 

2. Vorausabtretungsklausel

Die Vorausabtretungsklausel ermöglicht es dem Verkäufer, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Voraus abzutreten. Dies bedeutet, dass der Käufer die Ware im normalen Geschäftsgang weiterverkaufen kann, die daraus resultierenden Forderungen aber direkt an den Verkäufer abgetreten werden. Der Käufer wird in der Regel ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die Abtretung offenlegen und die Forderungen selbst einziehen.

Beispiel: (1) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab. (2) Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. (3) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. (4) Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere gerät er in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die Abtretung offenlegt und ihm die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellt.

 

III. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Beispiel

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wird in der Praxis häufig genutzt, um Verkäufer in verschiedenen Geschäftsszenarien abzusichern. Nachfolgend werden zwei typische Beispiele erläutert, um die Anwendung und Vorteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu verdeutlichen.

Beispiel 1: Weiterverkauf von Waren: Ein Großhändler kauft Waren von einem Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Großhändler verkauft die Waren weiter an Einzelhändler. Durch die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts tritt der Großhändler die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren an den Lieferanten ab. Dadurch ist der Lieferant abgesichert, selbst wenn der Großhändler zahlungsunfähig wird.

Ablauf:

  • Kaufvertrag zwischen Lieferant und Großhändler: Der Großhändler erwirbt Waren vom Lieferanten und es wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dies bedeutet, dass der Lieferant das Eigentum an den Waren behält, bis der Großhändler den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.
  • Weiterverkauf der Waren: Der Großhändler verkauft die Waren an verschiedene Einzelhändler weiter. Trotz des Weiterverkaufs bleibt das Eigentum an den Waren beim Lieferanten, bis die vollständige Bezahlung durch den Großhändler erfolgt ist.
  • Vorausabtretung der Forderungen: Die Forderungen, die der Großhändler aus dem Verkauf der Waren an die Einzelhändler erhält, werden im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Dies sichert dem Lieferanten einen direkten Anspruch auf die Erlöse aus dem Weiterverkauf.

Vorteile:

  • Absicherung des Lieferanten: Selbst wenn der Großhändler zahlungsunfähig wird, hat der Lieferant durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt Anspruch auf die Erlöse aus dem Weiterverkauf der Waren.
  • Finanzielle Flexibilität für den Großhändler: Der Großhändler kann die Waren weiterverkaufen und somit Umsätze generieren, die zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten verwendet werden können.

 

Beispiel 2: Verarbeitung der Ware

Ein Möbelhersteller kauft Holz von einem Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Holz wird zu Möbeln verarbeitet. Durch die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel bleibt der Lieferant Miteigentümer der fertigen Möbel, bis der Möbelhersteller den Kaufpreis für das Holz vollständig bezahlt hat.

Ablauf:

  1. Kaufvertrag zwischen Lieferant und Möbelhersteller: Der Möbelhersteller erwirbt Holz vom Lieferanten und es wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt mit einer Verarbeitungsklausel vereinbart. Dies bedeutet, dass das Eigentum an dem Holz beim Lieferanten bleibt, auch wenn es weiterverarbeitet wird.
  2. Verarbeitung des Holzes: Der Möbelhersteller verarbeitet das Holz zu Möbeln. Durch die Verarbeitungsklausel wird der Lieferant Miteigentümer der fertigen Möbelstücke im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Holzes zu den anderen verarbeiteten Materialien.
  3. Absicherung des Lieferanten: Solange der Möbelhersteller den Kaufpreis für das Holz noch nicht vollständig bezahlt hat, bleibt der Lieferant Miteigentümer der fertigen Möbelstücke. Falls der Möbelhersteller zahlungsunfähig wird, hat der Lieferant Anspruch auf die fertigen Möbelstücke oder deren Erlöse.

Vorteile:

  • Schutz des Eigentums: Der Lieferant bleibt Miteigentümer der verarbeiteten Möbelstücke und ist somit vor dem Verlust seines Eigentums geschützt, auch wenn der Möbelhersteller zahlungsunfähig wird.
  • Erweiterte Sicherheiten: Die Verarbeitungsklausel stellt sicher, dass der Lieferant auch nach der Verarbeitung des Holzes eine Sicherheit für seine Forderungen behält.

 

IV. Muster für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt

Im Folgenden wird ein ausführliches Muster für die vertragliche Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts dargestellt. Dieses Muster kann als Vorlage für den verlängerten Eigentumsvorbehalt dienen, muss jedoch an die individuellen Bedürfnisse und spezifischen Umstände der Parteien angepasst werden. Eine rechtliche Beratung ist gegebenenfalls unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle Klauseln rechtlich durchsetzbar sind.

1. Einleitung und Vertragsparteien

Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:

Verkäufer: [Name des Verkäufers], [Adresse des Verkäufers]

und

Käufer: [Name des Käufers], [Adresse des Käufers]

 

2. Vertragsgegenstand

Der Verkäufer liefert dem Käufer die nachfolgend spezifizierten Waren unter Eigentumsvorbehalt:

  • Beschreibung der Waren: [Detaillierte Beschreibung der zu liefernden Waren]
  • Menge: [Anzahl der zu liefernden Waren]
  • Kaufpreis: [Gesamtpreis der Waren]

 

3. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (§ 449 Abs. 1 BGB). Der Käufer erwirbt erst dann das Eigentum an den Waren, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde.

 

4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Zusätzlich zum einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien folgende Bestimmungen:

a. Weiterveräußerungsermächtigung

Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gemäß § 398 BGB im Voraus an den Verkäufer abgetreten werden.

b. Vorausabtretung der Forderungen

Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Dritte erwachsen, sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.

c. Verarbeitungsklausel

Wird die gelieferte Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

d. Vermischung und Verbindung

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

 

5. Pflichten des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich:

  • Die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherungsansprüche geltend zu machen.
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

6. Vertragswidriges Verhalten des Käufers

Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Verkäufer kann vom Käufer auch verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle hierzu notwendigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

 

7. Freigabeklausel

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

 

8. Schlussbestimmungen

  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Gerichtsstand einfügen]. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ort, Datum

[Unterschrift Verkäufer]

[Unterschrift Käufer]

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