II. Voraussetzungen für die Privatinsolvenz
Die Privatinsolvenz steht gemäß § 304 der Insolvenzordnung (InsO) natürlichen Personen offen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Selbstständige und Freiberufler können eine Privatinsolvenz nur dann anmelden, wenn sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben und weniger als 20 Gläubiger bestehen. Andernfalls müssen sie ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.
III. Wann ist eine Privatinsolvenz nicht möglich?
Es gibt bestimmte Situationen, in denen eine Privatinsolvenz nicht möglich ist oder abgelehnt werden kann. Im Folgenden werden diese Fälle näher erläutert, um Ihnen ein besseres Verständnis an die Hand zu geben.
- Selbstständige Tätigkeit: Eine Privatinsolvenz ist nicht möglich, wenn der Schuldner selbstständig tätig ist oder in der Vergangenheit selbstständig war und mehr als 19 Gläubiger oder offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO).
- Unzureichende Masse: Das Insolvenzverfahren kann gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, da die Verfahrenskosten häufig gestundet werden können (§ 4a Abs. 1 InsO).
- Wiederholte Anträge: Ein zweiter Antrag auf Privatinsolvenz kann gemäß § 287a InsO abgelehnt werden, wenn der Schuldner gegen die Spielregeln des Insolvenzrechts verstoßen hat, wie beispielsweise durch falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder durch unangemessene Verbindlichkeiten.
- Versagung der Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung kann gemäß § 290 InsO versagt werden, wenn der Schuldner gegen wesentliche Obliegenheiten verstößt, wie beispielsweise keine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.
- Unangemessene Verbindlichkeiten: Nach § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in den drei Jahren vor dem Insolvenzantrag unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat.
IV. Privatinsolvenz ohne Einkommen
Eine Privatinsolvenz ist auch ohne Einkommen möglich. Selbst arbeitslose Personen können die Restschuldbefreiung erlangen, sofern sie bestimmte gesetzlichen Obliegenheiten erfüllen. Zu den wichtigsten Obliegenheiten gemäß § 295 InsO gehört die Pflicht, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen und keine zumutbare Arbeit abzulehnen.
1. Gesetzliche Obliegenheiten bei einer Privatinsolvenz ohne Einkommen
- Bemühung um Arbeit: Schuldner müssen nachweislich aktiv nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit suchen. Dies kann durch Bewerbungen, Registrierungen bei Arbeitsagenturen und andere nachweisbare Bemühungen geschehen.
- Dokumentation: Alle Bemühungen um Arbeit sollten dokumentiert und im Falle einer Nachfrage nachweisbar sein. Dies dient dazu, den Nachweis zu erbringen, dass der Schuldner seinen Pflichten nachkommt.
- Keine Ablehnung zumutbarer Arbeit: Es darf keine zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund abgelehnt werden. Zumutbarkeit wird dabei individuell beurteilt und kann je nach Fähigkeiten, Qualifikationen und Gesundheit des Schuldners variieren.
2. Verfahren ohne Einkommen – Wer trägt die Verfahrenskosten?
Auch ohne Einkommen können die Verfahrenskosten häufig gestundet werden, sodass die Privatinsolvenz nicht am Fehlen finanzieller Mittel scheitert. Die Möglichkeit zur Stundung der Verfahrenskosten ist in § 4a Absatz 1 InsO geregelt und soll sicherstellen, dass das Insolvenzverfahren auch bei vermögenslosen Schuldnern durchgeführt werden kann.
3. Vorteile der Privatinsolvenz ohne Einkommen
- Schuldenschnitt: Die Restschuldbefreiung ermöglicht es Schuldnern, nach einer bestimmten Zeit schuldenfrei zu sein und einen finanziellen Neuanfang zu machen.
- Schutz vor Zwangsvollstreckungen: Während des Insolvenzverfahrens sind Schuldner vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger geschützt.
Eine Privatinsolvenz kann somit auch für Personen ohne Einkommen eine sinnvolle Option sein, um sich langfristig von ihren Schulden zu befreien.
V. Nicht pfändbares Einkommen
Während der Privatinsolvenz darf der Schuldner einen bestimmten Teil seines Einkommens behalten, der sogenannte nicht pfändbare Anteil. Dieser Betrag variiert je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im Haushalt und wird jährlich angepasst. Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, welcher Betrag monatlich unpfändbar ist. Zum Beispiel ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1.499,99 Euro kein Betrag pfändbar, unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
VI. Lohnpfändung trotz Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung befreit den Schuldner von den meisten Schulden, es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Diese Ausnahmen führen dazu, dass eine Lohnpfändung trotz Restschuldbefreiung weiterhin möglich bleibt. Zu diesen Ausnahmen gehören:
- Unterhaltsrückstände: Verbindlichkeiten aus Unterhaltsansprüchen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO). Dies betrifft beispielsweise nicht gezahlten Kindes- oder Ehegattenunterhalt.
- Forderungen aus unerlaubten Handlungen: Schulden, die aus unerlaubten Handlungen resultieren, sind ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO). Hierzu zählen beispielsweise Schadensersatzforderungen aufgrund von Straftaten wie Betrug oder Körperverletzung.
VII. Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2024?
Der Pfändungsfreibetrag, also jener Schutzbetrag, der dem Schuldner nicht gepfändet werden darf, ist abhängig von den persönlichen Unterhaltspflichten des Schuldners und wurde zuletzt zum 01.07.2024 erhöht, um den inflationären Bedingungen gerecht zu werden.
Unterhaltsberechtigte |
Freigrenze bis 30.6.24 |
Freigrenze ab 1.7.24 |
0 |
1.409,99 € |
1.499,99 € |
1 |
1.939,99 € |
2.059,99 € |
2 |
2.229,99 € |
2.369,99 € |
3 |
2.519,99 € |
2.679,99 € |
4 |
2.819,99 € |
2.999,99 € |
5 |
3.109,99 € |
3.309,99 € |