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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Voraussetzungen, Schema, Herleitung, Abgrenzung zur Drittschadensliquidation,

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) ist ein juristisches Konzept, das es ermöglicht, dass Dritte, die nicht direkt Vertragsparteien sind, in den Schutzbereich eines bestehenden Vertrages einbezogen werden und unter bestimmten Voraussetzungen eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner geltend machen können. Diese Rechtskonstruktion ist notwendig, weil das Deliktsrecht oft keinen ausreichenden Schutz für Dritte bietet, die durch die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrages geschädigt werden. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stellt jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern erfordert immer ein zugrundeliegendes Schuldverhältnis.

I. Herleitung des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Anspruchsgrundlage für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist im Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu suchen. Dieses Rechtsinstitut ist vergleichbar mit der Drittschadensliquidation (DSL), bei der ebenfalls ein Dritter in eine vertragliche Schutzwirkung einbezogen wird.

Die Herleitung des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Im Kern geht es darum, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht, dass Dritte, die durch die Erfüllung eines Vertrages potentiell gefährdet sind, ebenfalls Schutz genießen und Schadensersatzansprüche geltend machen können, obwohl sie selbst keine Vertragspartei sind.

Historische Entwicklung und dogmatische Einordnung:

Historisch betrachtet entwickelte sich der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Bedürfnis, Lücken im Schutzsystem des Deliktsrechts zu schließen. Das Deliktsrecht, das primär in den §§ 823 ff. BGB geregelt ist, bietet oft keinen ausreichenden Schutz für Personen, die durch eine Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertrages geschädigt werden, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Insbesondere die Beweislastverteilung im Deliktsrecht stellt Geschädigte häufig vor erhebliche Schwierigkeiten.

Die dogmatische Grundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde lange Zeit in der ergänzenden Vertragsauslegung gesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stützt den VSD auf die §§ 133, 157 BGB, die die Auslegung von Willenserklärungen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte regeln. Dies bedeutet, dass der Vertrag so auszulegen ist, wie es dem hypothetischen Willen der Parteien entspricht. Diese ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht es, Schutzwirkungen auf Dritte auszudehnen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht.

Ein anderer Ansatz in der Literatur und Rechtsprechung zieht § 242 BGB, der die Grundsätze von Treu und Glauben regelt, zur Begründung heran. Hierbei wird argumentiert, dass der Schuldner aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind, Sorgfaltspflichten hat.

Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 wird zudem § 311 Absatz 3 Satz 1 BGB als mögliche Rechtsgrundlage herangezogen. Diese Norm erweitert den Schutz auch auf vorvertragliche Schuldverhältnisse und betont die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages.

 

II. Notwendigkeit des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Abgrenzung zur Drittschadensliquidation

Die Notwendigkeit des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergibt sich aus Situationen, in denen das Deliktsrecht keinen hinreichenden Schutz bietet. Das Deliktsrecht schützt in erster Linie bestimmte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum und allgemeines Persönlichkeitsrecht. Reine Vermögensschäden und vertragliche Pflichten sind hingegen oft nicht ausreichend abgedeckt. In vielen Fällen kann ein Dritter durch die Verletzung von Vertragspflichten geschädigt werden, ohne dass ihm deliktische Ansprüche zustehen. Der VSD soll diese Schutzlücke schließen, indem er den Dritten in den Schutzbereich des Vertrages einbezieht und ihm dadurch vertragliche Ansprüche ermöglicht.

Abgrenzung zur Drittschadensliquidation:

Es ist wichtig, den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von der Drittschadensliquidation (DSL) abzugrenzen. Beide Konzepte haben das Ziel, dem Geschädigten Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer Struktur und Anwendung.

Die Drittschadensliquidation tritt in Fällen ein, in denen der Schaden zwar beim Dritten eintritt, der Anspruch auf Schadensersatz jedoch beim Vertragspartner des Schädigers verbleibt. Dies geschieht typischerweise, wenn der Geschädigte den Schaden nur aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung erleidet. Ein klassisches Beispiel ist der Fall, dass ein Frachtführer durch unsachgemäße Handhabung der Ware Schäden verursacht, die eigentlich dem Empfänger der Ware zustehen. Da der Empfänger jedoch keinen Vertrag mit dem Frachtführer hat, bleibt der Schadensersatzanspruch beim Absender, der den Schaden dann an den Empfänger weiterleiten kann.

Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen wird der Dritte direkt in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Dies bedeutet, dass der Dritte selbst Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend machen kann, wenn die Voraussetzungen des VSD erfüllt sind. Der VSD erweitert somit den Kreis der Anspruchsberechtigten und erhöht das Haftungsrisiko für den Schuldner, da er nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber den einbezogenen Dritten haftet.

Ein typisches Beispiel für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist der Fall, dass ein Kind im Supermarkt seiner Mutter verletzt wird. Hierbei wird das Kind in den Schutzbereich des Kaufvertrages der Mutter mit dem Supermarkt einbezogen und kann daher eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, obwohl es selbst keinen Vertrag mit dem Supermarkt hat.

Kriterien der Abgrenzung:

Die Abgrenzung zwischen DSL und VSD lässt sich anhand folgender Kriterien verdeutlichen:

  1. Zufällige Schadensverlagerung: Bei der DSL liegt eine zufällige Schadensverlagerung vor, die durch die Struktur des Schuldverhältnisses nicht intendiert war. Beim VSD hingegen ist die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages beabsichtigt und beruht auf einer bewussten Auslegung des Vertrages.
  2. Haftungsrisiko: Bei der DSL bleibt das Haftungsrisiko des Schädigers konstant, da der Schaden lediglich verlagert wird. Beim VSD erhöht sich das Haftungsrisiko, da der Schuldner gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten haftet.
  3. Schutzbereich: Der VSD erweitert den Schutzbereich des Vertrages bewusst auf Dritte, während die DSL den bestehenden Anspruch auf den Schaden verlagert.

 

III. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schema

Die Prüfungsvoraussetzungen für die Anwendung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind restriktiv zu handhaben, um die Haftungsrisiken für den Schuldner nicht unverhältnismäßig zu erweitern.

  1. Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner: Ein Schuldverhältnis ist die grundlegende Voraussetzung für die Anwendung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es kann sich hierbei um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis handeln, auch vorvertragliche Schuldverhältnisse wie die culpa in contrahendo (c.i.c.) können relevant sein. Wichtig ist, dass dieses Schuldverhältnis eine Basis bietet, auf der die Schutzwirkungen zugunsten Dritter ausgeweitet werden können.
  2. Leistungsnähe des Dritten: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen. Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte mit den Gefahren der vertraglichen Leistung in gleicher Weise konfrontiert ist wie der Gläubiger. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn ein Kind zusammen mit seiner Mutter einkaufen geht und dabei den gleichen Gefahren im Supermarkt ausgesetzt ist wie die Mutter.
  3. Gläubigernähe: Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse daran haben, den Dritten in den Vertrag mit einzubeziehen. Dieses Interesse kann sich aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Fürsorgepflicht ergeben, wie sie typischerweise zwischen Eltern und Kindern oder Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. Die Gläubigernähe wird auch dann angenommen, wenn der Vertrag so ausgelegt werden kann, dass er den Dritten schützen soll.
  4. Erkennbarkeit der Einbeziehung für den Schuldner: Die Leistungsnähe und das Interesse des Gläubigers müssen für den Schuldner erkennbar sein. Dies bedeutet, dass der Schuldner bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages voraussehen können muss. Erkennbarkeit ist gegeben, wenn der Schuldner die Anzahl und die Art der möglichen geschützten Personen abschätzen kann, auch wenn ihm nicht die genauen Namen oder die genaue Anzahl bekannt sind.
  5. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Der Dritte muss besonders schutzbedürftig sein, was der Fall ist, wenn ihm keine anderen gleichwertigen Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt gegen den Schuldner zustehen. Schutzbedürftigkeit wird verneint, wenn der Dritte bereits eigene vertragliche Ansprüche hat, die ihn ausreichend schützen würden.

 

    IV. Rechtsfolgen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Die Rechtsfolgen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind vielfältig und betreffen sowohl den Dritten als auch den Schuldner. Liegen die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, so hat der Dritte eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner. Diese Ansprüche umfassen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Die genauen Rechtsfolgen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

     

    1. Eigenständiger Schadensersatzanspruch des Dritten

    Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bewirkt, dass der Dritte einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner erlangt. Dieser Anspruch ist unabhängig von den Ansprüchen des ursprünglichen Gläubigers und ermöglicht es dem Dritten, direkt gegenüber dem Schuldner aufzutreten und Schadensersatz zu fordern. Der Anspruch umfasst dabei alle Schäden, die aus der Pflichtverletzung resultieren, seien es Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden.

     

    2. Anrechnung von Mitverschulden

    Trifft den Dritten ein Mitverschulden am Schaden im Sinne von § 254 BGB, muss er sich dieses anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass der Schadensersatzanspruch des Dritten entsprechend gekürzt wird, wenn er durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Auch ein Verschulden des ursprünglichen Gläubigers kann dem Dritten zugerechnet werden, wenn zwischen ihnen eine besondere Beziehung besteht.

     

    3. Einwendungen des Schuldners

    Der Schuldner kann seine Einwendungen aus dem Hauptvertrag auch dem Dritten gegenüber geltend machen. Dies ist im Sinne von § 334 BGB analog anzuwenden. Durch diese Analogie wird sichergestellt, dass der Dritte nicht besser gestellt wird als der ursprüngliche Gläubiger. Zu den Einwendungen des Schuldners gehören beispielsweise Haftungsbeschränkungen, Verjährungseinreden oder sonstige vertragliche Vereinbarungen, die die Haftung des Schuldners beschränken.

     

    4. Haftungserweiterung und Risiko für den Schuldner

    Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führt zu einer Erweiterung des Haftungsrisikos für den Schuldner. Dies liegt daran, dass der Schuldner nun nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger, sondern auch gegenüber dem einbezogenen Dritten haftet. Diese Haftungserweiterung ist jedoch durch die strengen Voraussetzungen des VSD beschränkt, um eine unverhältnismäßige Belastung des Schuldners zu verhindern.

     

    5. Schadensersatz statt der Leistung

    Der Schadensersatzanspruch des Dritten umfasst in der Regel den Schadensersatz neben der Leistung. Dies bedeutet, dass der Dritte keinen primären Leistungsanspruch gegenüber dem Schuldner hat, sondern nur Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen kann. Ein Schadensersatz statt der Leistung kommt daher nicht in Betracht, da der Dritte nicht direkt aus dem Vertrag berechtigt ist.

     

    6. Verjährung der Ansprüche

    Die Verjährung der Ansprüche des Dritten richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln für das Hauptschuldverhältnis, vgl. §§ 194 ff. BGB. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Dritten mit der des ursprünglichen Gläubigers übereinstimmt. Der Dritte muss daher die Verjährungsfristen beachten und innerhalb dieser Fristen seine Ansprüche geltend machen.

     

    V. Anwendungsbeispiele und typische Fälle des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Typische Fälle für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter umfassen:

    1. Mietverträge: Beispiel: Ein Mieter schließt mit einem Vermieter einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, vgl. § 535 BGB. Der Mieter lebt dort zusammen mit seiner Familie. Eines Tages rutscht das Kind des Mieters im Treppenhaus aus, weil dieses nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde. Das Kind kann Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen, obwohl es selbst keinen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dies ist möglich, weil das Kind in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen wird, der zwischen seinen Eltern und dem Vermieter besteht.
    2. Arztverträge: Beispiel: Ein Patient schließt mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag ab. Während der Behandlung des Patienten kommt es aufgrund eines Behandlungsfehlers zu einer schweren Verletzung, die nicht nur den Patienten, sondern auch seine nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner) psychisch belastet. Der Ehepartner kann aufgrund des erlittenen Schockschadens Schadensersatzansprüche gegen den Arzt geltend machen, da er in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags einbezogen wird.
    3. Gutachterverträge: Beispiel: Ein Käufer beauftragt einen Gutachter, ein Haus zu bewerten, das er kaufen möchte. Der Gutachter erstellt ein fehlerhaftes Gutachten, das den Zustand des Hauses viel besser darstellt, als er tatsächlich ist. Aufgrund dieses Gutachtens kauft der Käufer das Haus und erleidet später erhebliche finanzielle Verluste, als die wahren Mängel des Hauses offenbar werden. Der Käufer kann Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter geltend machen, obwohl der Vertrag ursprünglich zwischen dem Verkäufer und dem Gutachter bestand.
    4. Bauverträge: Beispiel: Ein Bauherr beauftragt einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Gebäudes. Während der Bauarbeiten wird ein Nachbargrundstück durch Baufehler beschädigt. Der Nachbar kann Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer geltend machen, da er in den Schutzbereich des Bauvertrags einbezogen wird.
    5. Dienstverträge: Beispiel: Ein Arbeitgeber schließt einen Dienstvertrag mit einem Sicherheitsdienstleister ab, um die Sicherheit seines Betriebs zu gewährleisten. Ein Besucher des Betriebs wird durch einen Fehler des Sicherheitsdienstleisters verletzt. Der Besucher kann Schadensersatzansprüche gegen den Sicherheitsdienstleister geltend machen, da er in den Schutzbereich des Dienstvertrags einbezogen wird.

    Typische Fälle in der Klausur:

    1. Familienrechtliche Konstellationen:
      • Ein Elternteil schließt einen Vertrag ab, dessen Schutzwirkungen auch auf das Kind ausgedehnt werden.
      • Beispiel: Die Eltern schließen einen Vertrag mit einem Schwimmlehrer, um ihrem Kind Schwimmunterricht zu ermöglichen. Das Kind erleidet während des Unterrichts aufgrund eines Fehlverhaltens des Schwimmlehrers eine Verletzung. Das Kind kann Schadensersatzansprüche gegen den Schwimmlehrer geltend machen.
    2. Arbeitsrechtliche Konstellationen:
      • Ein Arbeitgeber schließt einen Vertrag ab, dessen Schutzwirkungen auch auf die Arbeitnehmer ausgedehnt werden.
      • Beispiel: Ein Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit einem Catering-Unternehmen, um die Verpflegung der Mitarbeiter sicherzustellen. Ein Mitarbeiter erleidet eine Lebensmittelvergiftung aufgrund mangelnder Hygiene des Catering-Unternehmens. Der Mitarbeiter kann Schadensersatzansprüche gegen das Catering-Unternehmen geltend machen.
    3. Vertragliche Schutzpflichten:
      • Ein Vertragspartner wird durch eine Schutzpflichtverletzung geschädigt, und die Schutzwirkung wird auf Dritte ausgedehnt.
      • Beispiel: Ein Vermieter schließt einen Wartungsvertrag für den Fahrstuhl in einem Wohngebäude ab. Der Fahrstuhl wird nicht ordnungsgemäß gewartet und stürzt ab, wobei ein Besucher des Gebäudes verletzt wird. Der Besucher kann Schadensersatzansprüche gegen das Wartungsunternehmen geltend machen.

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