Qualified Person (QP): Aufgaben und Verantwortung der sachkundigen Person
Die Qualified Person (QP) trägt im europäischen Arzneimittelrecht eine besondere Verantwortung für die Zertifizierung von Arzneimittelchargen. In Deutschland entspricht ihr die sachkundige Person nach § 14 AMG.
Ihre Aufgabe erschöpft sich nicht im Unterzeichnen eines fertigen Chargendokuments. Entscheidend ist, ob Herstellung, Prüfung und die weiteren chargenrelevanten Informationen eine regulatorisch tragfähige Zertifizierungsentscheidung ermöglichen.

Was ist eine Qualified Person (QP)?
Die Qualified Person (QP) ist die im europäischen Arzneimittelrecht verwendete Bezeichnung für die Person, die für die Zertifizierung einzelner Arzneimittelchargen eine besondere regulatorische Verantwortung trägt. Im deutschen Arzneimittelgesetz wird sie als sachkundige Person nach § 14 AMG bezeichnet. Ihre Stellung ist damit keine bloße betriebliche Funktionsbezeichnung, sondern an gesetzliche Voraussetzungen und einen abgegrenzten Verantwortungsbereich geknüpft. [1]
§ 19 AMG ordnet der sachkundigen Person die Verantwortung dafür zu, dass jede Charge entsprechend den arzneimittelrechtlichen Vorschriften hergestellt und geprüft wurde. Vor dem Inverkehrbringen ist die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Charge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument zu bescheinigen. Die QP ist deshalb nicht mit der Leitung der Herstellung oder der Qualitätskontrolle gleichzusetzen; die AMWHV trennt diese Verantwortungsbereiche ausdrücklich. [3]
Im EU-GMP-System konkretisiert Annex 16 die Zertifizierung durch die QP und den anschließenden Batch Release. Die Funktion verbindet damit persönliche regulatorische Verantwortung mit einem arbeitsteiligen pharmazeutischen Qualitätssystem. [5]
Qualifikation nach dem AMG
Die Voraussetzungen für die Sachkenntnis regelt § 15 AMG. Danach wird sie grundsätzlich durch eine in der Vorschrift genannte wissenschaftliche Ausbildung sowie praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse und sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln nachgewiesen. Für einzelne Produktgruppen und Tätigkeitsfelder gelten zusätzliche oder abweichende Regelungen. [2]
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Berufsbezeichnung. Die gesetzliche Funktion setzt voraus, dass die Person die jeweils einschlägigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und im Rahmen der Herstellungserlaubnis für den in § 19 AMG beschriebenen Verantwortungsbereich benannt ist. [3]
Annex 16 ergänzt diese formalen Voraussetzungen um eine fortlaufende fachliche Perspektive: Eine QP, die an Zertifizierung oder Bestätigung beteiligt ist, soll detaillierte Kenntnisse der Schritte besitzen, für die sie Verantwortung übernimmt, und ihre kontinuierliche Fortbildung zu Produkttyp, Herstellungsprozessen, technischen Entwicklungen und Änderungen der GMP-Anforderungen belegen können. [5]
Verantwortung für die einzelne Charge
Die Kernverantwortung liegt nicht darin, sämtliche Herstellungs- und Prüfhandlungen selbst auszuführen. Die QP muss vielmehr sicherstellen, dass die konkrete Charge auf einer regulatorisch tragfähigen Grundlage zertifiziert werden kann.
§ 16 Abs. 2 AMWHV verlangt für die Freigabe unter anderem ordnungsgemäß unterzeichnete Herstellungs- und Prüfprotokolle, die Berücksichtigung essenzieller Informationen zusätzlich zu den analytischen Ergebnissen sowie die Übereinstimmung mit Spezifikationen und – bei zugelassenen Arzneimitteln – mit den Zulassungsunterlagen. Ein vollständiger Batch Record ist damit wichtig, aber nicht automatisch die gesamte Entscheidungsgrundlage. [4]
Annex 16 erweitert den Blick auf das pharmazeutische Qualitätssystem: Lieferkette, Audits, validierter Zustand, QC-Daten, Änderungen, chargenbezogene Untersuchungen, technische Vereinbarungen und weitere qualitätsrelevante Informationen können für die Zertifizierung relevant sein. Die QP muss nicht jede dieser Aufgaben persönlich erledigen, aber sie trägt Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Sicherungen bestehen und ihr Vertrauen in das System fortlaufend begründet ist. [5]
Delegation und verbleibende persönliche Verantwortung
Arbeitsteilige Herstellung ist ausdrücklich vorgesehen. § 16 Abs. 4 AMWHV erlaubt es der sachkundigen Person bei mehrstufiger Herstellung oder Qualitätskontrolle, Bestätigungen anderer sachkundiger Personen innerhalb eines von ihr anerkannten Qualitätssystems für die Entscheidung über die Fertigproduktcharge heranzuziehen. Für die Freigabe der Charge insgesamt bleibt sie persönlich verantwortlich. [4]
Annex 16 verfolgt denselben Grundgedanken. Verantwortlichkeiten zwischen mehreren QPs können geteilt werden, müssen aber formal vereinbart sein. Für bestimmte in Annex 16 genannte Sicherungsaufgaben darf die QP auf angemessen geschultes Personal oder Dritte zurückgreifen. Das beseitigt ihre Verantwortung für die Zertifizierungsentscheidung nicht. [5]
Die praktische Folge ist eine Trennung zwischen Ausführung, Bestätigung und Zertifizierung. Gerade bei komplexen Lieferketten muss klar sein, wer welche Information erzeugt, prüft oder bestätigt und auf welcher Grundlage die zertifizierende QP darauf vertrauen darf.
Chargenzertifizierung und Freigabe sind nicht dasselbe
Im Sprachgebrauch werden „Zertifizierung“ und „Freigabe“ häufig zusammengezogen. Annex 16 unterscheidet jedoch innerhalb des Batch-Release-Prozesses drei Schritte: die Prüfung von Herstellung und Testing nach den definierten Release Procedures, die Zertifizierung der Finished Product Batch durch die QP und anschließend den Transfer in saleable stock beziehungsweise den Export. [5]
Die QP-Zertifizierung stellt nach Annex 16 den Quality Release der Charge dar. Die anschließende logistische Überführung in verkaufsfähigen Bestand kann organisatorisch an anderer Stelle stattfinden. Im deutschen Recht verwendet § 16 AMWHV demgegenüber den Begriff „Freigabe zum Inverkehrbringen“ für die Handlung der sachkundigen Person. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb stets zu beachten, auf welche Regelung und welchen Prozessschritt sich der verwendete Begriff bezieht. [4]
Bei Abweichungen oder auffälligen Ergebnissen können zusätzlich Untersuchungen wie ein OOS relevant werden. Annex 16 verlangt, dass chargenbezogene Investigations vor der Zertifizierung weit genug abgeschlossen sind, um die Entscheidung zu tragen.
Die QP in digitalisierten Prozessen
Digitale Systeme können Informationen strukturieren, Prüfpfade abbilden und elektronische Entscheidungen unterstützen. Sie ändern aber nichts daran, dass die regulatorische Verantwortung einer QP an die konkrete Zertifizierungsentscheidung gebunden bleibt. Werden computergestützte Systeme für Zertifizierung und Batch Release eingesetzt, verlangt EU-GMP Annex 11, dass nur Qualified Persons die Freigabe zertifizieren können und die handelnde Person eindeutig identifiziert und aufgezeichnet wird.
Damit berührt die QP-Funktion auch Fragen der Datenintegrität: Die Entscheidung ist nur so belastbar wie die Informationen, auf denen sie beruht. Welche technische Architektur diese Informationen zusammenführt, ist eine Systemdesignfrage; die rechtliche Perspektive bestimmt, welche Verantwortung und welche Nachweise erhalten bleiben müssen.
Regulatorische Hauptfundstellen zur Qualified Person
Rechtsstand: 28. September 2026. Maßgeblich sind die oben verlinkten geltenden Rechts- und GMP-Quellen. Soweit Revisionsentwürfe erwähnt werden, sind sie ausdrücklich als Entwurf beziehungsweise Konsultationsstand gekennzeichnet.