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“Ab initio nullum semper nullum – Das Rechtsgeschäft von Beginn an nichtig”

Einleitung und Grundlagen

Im deutschen Recht gibt es Begriffe und Leitsätze, die oft von großer Bedeutung sind und die Essenz komplexer Rechtsfragen in kurzen, prägnanten Formulierungen erfassen. Einer dieser Begriffe ist “Ab initio nullum semper nullum”, ein lateinischer Ausdruck, der in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis eine spezielle Bedeutung hat. In diesem dreiteiligen Artikel werden wir diesen Ausdruck analysieren, seine Anwendungen im deutschen Recht erörtern und die relevanten gesetzlichen Bestimmungen untersuchen.

Ab initio nullum semper nullum: Die Bedeutung

“Ab initio nullum semper nullum” lässt sich übersetzen mit “Von Beginn an nichtig, immer nichtig”. Dieser Grundsatz legt fest, dass ein Rechtsgeschäft, das von Anfang an nichtig ist, auch stets als nichtig betrachtet wird. Das bedeutet, dass das Rechtsgeschäft als nie existent angesehen wird und keine Rechtswirkungen entfaltet.

Gesetzliche Grundlagen

Dieser Grundsatz kann aufgrund verschiedener Gesetze zur Anwendung kommen, insbesondere aufgrund der Normen des § 134 BGB oder des § 138 BGB:

§ 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes): Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, es sei denn, das Gesetz lässt ein anderes zu. Dies bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, die im Widerspruch zu imperativen gesetzlichen Vorschriften stehen.

§ 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft): Diese Vorschrift erklärt Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig. Hierzu gehören beispielsweise Geschäfte, die in grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen oder die die Unerfahrenheit einer Partei ausnutzen.

Anwendungsbeispiele und Auswirkungen

AnwendungsbeispieleDer Grundsatz “Ab initio nullum semper nullum” findet in verschiedenen Bereichen des deutschen Rechts Anwendung. Hier sind einige Beispiele:

  • Verträge gegen gesetzliche Verbote: Verträge, die zum Ziel haben, illegale Aktivitäten durchzuführen, sind nach § 134 BGB nichtig. Beispielsweise wäre ein Vertrag über den Verkauf von illegalen Drogen nichtig, da er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt.
  • Sittenwidrige Verträge: Verträge, die in eklatantem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen, können nach § 138 BGB nichtig sein. Ein Beispiel könnte ein Kreditvertrag mit Wucherzinsen sein.

Auswirkungen auf das Rechtssystem

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts hat erhebliche rechtliche Folgen. Hier sind einige der wichtigsten:

  • Keine Rechtswirkungen: Da das Rechtsgeschäft als von Anfang an nicht existent betrachtet wird, entfaltet es keine Rechtswirkungen. Dies bedeutet, dass die Parteien so gestellt werden, als hätten sie das Rechtsgeschäft nie abgeschlossen.
  • Rückabwicklung: In einigen Fällen kann die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zur Rückabwicklung führen. Die Parteien müssen die bereits erbrachten Leistungen zurückerstatten, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  • Keine Heilungsmöglichkeit: Der Grundsatz “Ab initio nullum semper nullum” betont, dass die Nichtigkeit nicht geheilt werden kann. Anders als bei der Anfechtbarkeit, bei der ein Rechtsgeschäft unter bestimmten Umständen rückwirkend beseitigt werden kann, ist die Nichtigkeit endgültig.

Fazit

“Ab initio nullum semper nullum” ist nicht nur ein juristischer Grundsatz, sondern ein Ausdruck der Werte und Prinzipien, die das deutsche Rechtssystem leiten. Er verdeutlicht die Notwendigkeit, Recht und Moral in Einklang zu bringen, und erinnert uns daran, dass das Recht nicht nur ein Instrument der Regelung, sondern auch der Gerechtigkeit ist.

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