Heimtücke bei einem Pkw-Angriff: Tödliche Absicht am Steuer

Das Mordmerkmal der Heimtücke zählt zu den kontroversesten und zugleich prägnantesten Begriffen des Strafrechts. Seine rechtliche Einordnung erfordert stets eine feinsinnige Abwägung, die in der Rechtsprechung immer wieder zu intensiven Debatten führt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen versucht, Klarheit in die vielschichtige Auslegung dieses Mordmerkmals zu bringen. Stets im Mittelpunkt stehen dabei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers sowie das bewusste Ausnutzen dieser Lage durch den Täter. Diese Feinheiten der Heimtücke rückten insbesondere in einem aktuellen Urteil des BGH vom 20. Juni 2024 (Az.: 4 StR 15/24) erneut in den Fokus. Das Resümee des Gerichts: Erkennt ein Fußgänger auf dem Bürgersteig nicht, dass ein Fahrzeug mit aufheulendem Motor unmittelbar auf ihn zufährt, bleibt seine Arglosigkeit bestehen. Selbst wenn der Fahrer durch das Motorengeräusch eine drohende Gefahr signalisiert, kann laut BGH dennoch das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben sein.

Im besagten Urteil stand die Frage im Mittelpunkt, ob das Mordmerkmal der Heimtücke im konkreten Fall zutreffend angewendet wurde. Dabei ging es um die komplexe Abwägung, ob der Täter die Arglosigkeit seines Opfers gezielt ausgenutzt hat, um seine Tötungsabsicht zu verwirklichen. Der BGH beleuchtete dabei detailliert, wie die Wahrnehmung der Gefahr durch das Opfer und das Handeln des Täters in diesem Moment bewertet werden müssen.

Was ist Heimtücke allerdings überhaupt? Gemäß § 211 Absatz 2 Gr. 2 Var. 1 StGB liegt Heimtücke vor, wenn der Täter die ungeschützte Situation des Opfers — basierend auf dessen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit — bewusst in feindlicher Absicht zur Tötung ausnutzt. Dabei ist entscheidend, dass das Opfer den bevorstehenden Angriff nicht erwartet und sich deshalb nicht verteidigen kann. Der Täter handelt gezielt unter Ausnutzung dieser Konstellation, um seine Tat zu vollenden.

I. Der Fall: Heimtücke bei Angriff mit einem Fahrzeug

Ob eine Tat als heimtückisch einzustufen ist, erfordert stets eine sorgfältige Abwägung der Umstände im Einzelfall. Diese rechtliche Gratwanderung verdeutlicht auch der vorliegende Fall, der am 20. Juni 2024 vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.06.2024, Az.: 4 StR 15/24) verhandelt wurde. Besonders anschaulich zeigt er, wie schmal die Linie zwischen der Tötungsabsicht des Täters und der tatsächlichen Wahrnehmung der Opfer verlaufen kann. Es wird dabei klar, wie schwierig es sein kann, eine Tat als heimtückisch zu bewerten, wenn das Opfer die Gefahr zwar bemerkt, jedoch deren tödliche Tragweite nicht erkennt.

 

1. Der Sachverhalt

Der Täter, ein junger Mann, war emotional stark aufgewühlt, nachdem er erfahren hatte, dass seine Mutter eine Affäre mit einem anderen Mann eingegangen war. In seiner Verzweiflung und Wut gab er dem Liebhaber seiner Mutter die alleinige Schuld an den Spannungen innerhalb der Familie. Diese emotionale Belastung führte letztlich zu einem Entschluss: Der junge Mann beschloss, den Liebhaber zu töten, um so die Familienehre wiederherzustellen und die Person, die er für das Zerbrechen seiner Familie verantwortlich machte, zu bestrafen.

Eines Abends entdeckte der Angeklagte den Liebhaber zufällig, während dieser mit einer Frau auf dem Bürgersteig in Begleitung spazieren ging. Der Angeklagte erkannte den Mann sofort und entschied, die Gelegenheit zu nutzen, um seinen Plan in die Tat umzusetzen. In diesem Moment begann der Gedanke an Vergeltung in seinem Kopf konkrete Formen anzunehmen.

In der Konsequenz beschloss der Angeklagte, den Mann gezielt mit seinem Fahrzeug zu überfahren. Er stoppte das Auto zunächst, um den Liebhaber in Position zu bringen, und ließ dann den Motor laut aufheulen. Dies erzeugte eine Situation, in der das Opfer sowie die Frau, die an seiner Seite ging, das Fahrzeug wahrnahmen. Allerdings erkannten sie die Situation nicht als lebensbedrohlich. Sie gingen stattdessen davon aus, dass der Fahrer möglicherweise lediglich einen missglückten Parkversuch unternahm. Infolgedessen verharrten beide auf dem Bürgersteig und gingen ohne Unruhe weiter, anstatt der drohenden Gefahr auszuweichen.

An dieser Stelle zeigt sich bereits ein entscheidender Punkt für die rechtliche Bewertung der Tat: Die Opfer hatten das Auto zwar bemerkt, aber die von ihm ausgehende Gefahr nicht richtig eingeschätzt. Ihre Arglosigkeit blieb also bestehen, obwohl sie das Fahrzeug wahrgenommen hatten. Sie erkannten nicht, dass der Angeklagte einen gezielten Angriff auf sie vorbereitete. Diese Fehleinschätzung führte zu einer Fortdauer ihrer Arglosigkeit, was ein zentrales Element für die Annahme von Heimtücke ist.

Der Angeklagte fuhr daraufhin mit voller Wucht auf den Gehweg, beschleunigte das Fahrzeug stark und erfasste den Liebhaber seiner Mutter. Der Aufprall war so heftig, dass der Mann auf die Motorhaube des Fahrzeugs geschleudert und anschließend gegen ein parkendes Auto geworfen wurde. Der Liebhaber erlitt schwere Verletzungen durch den Zusammenstoß. Die Frau, die sich ebenfalls auf dem Bürgersteig befand, wurde nur leicht am Bein getroffen und kam mit einem blauen Fleck davon.

 

2. Rechtliche Bewertung

Das Landgericht, das den Fall zunächst verhandelte, verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Es sah die Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht gegeben an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Opfer das aufheulende Motorengeräusch und die Scheinwerfer des herannahenden Autos wahrgenommen hatten. Nach Ansicht des Landgerichts konnte daher nicht von einer Arglosigkeit der Opfer ausgegangen werden, da sie zumindest hätten erkennen können, dass Gefahr drohte.

Diese Einschätzung des Landgerichts wurde jedoch vom 4. Strafsenat des BGH in der Revision kritisiert und schließlich zurückgewiesen. In seiner ausführlichen Begründung stellte der BGH klar, dass die Arglosigkeit der Opfer nicht bereits dadurch entfällt, dass sie das Fahrzeug gesehen oder das Motorengeräusch gehört hatten. Entscheidend sei vielmehr, ob die Opfer den herannahenden Angriff als eine konkrete Gefahr für ihr Leben erkannt hatten. Da die Opfer im vorliegenden Fall von einem harmlosen Parkvorgang ausgingen, wurde die drohende Lebensgefahr von ihnen nicht erkannt. Die Arglosigkeit blieb also bestehen, da das Opfer keinen tödlichen Angriff erwartete. Der BGH betonte, dass in diesem Fall die Opfer keine Möglichkeit hatten, rechtzeitig zu reagieren, um sich zu schützen oder der drohenden Gefahr zu entkommen. Damit blieb auch die Wehrlosigkeit bestehen, da sie aufgrund ihrer Arglosigkeit nicht in der Lage waren, effektive Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Nichtsdestotrotz richtete sich der Tötungsvorsatz des Angeklagten nach den Feststellungen des BGH wohl nur gegen den Liebhaber seiner Mutter. Die Frau, die nichts mit den innerfamiliären Konflikten zu tun hatte, blieb weitgehend unversehrt. Auch das Fahrverhalten des Täters sprach dafür, dass er vorrangig den Mann treffen wollte: Der Gehweg war breiter als das Fahrzeug, und der Angeklagte rammte absichtlich ein parkendes Auto, um möglichst nur den Liebhaber zu erfassen und die Frau zu verschonen. Dies zeigte sich auch in der vergleichsweise geringen Verletzung der Frau.

Zudem stellte der BGH fest, dass auch der Tatbestand der Fahrerflucht nach § 142 Absatz 1 StGB erfüllt ist. Die Jugendkammer hatte zuvor argumentiert, dass es aufgrund des gezielten Angriffs auf die Fußgänger keinen Unfall im Sinne des Gesetzes gegeben habe. Der BGH widersprach dem: Für die geschädigten Fahrzeugbesitzer handelte es sich um ein unvorhersehbares, von außen kommendes Ereignis, das als Unfall zu werten sei.

 

3. Das bewusste Ausnutzen der Arglosigkeit

Wesentlich für die Bejahung der Heimtücke war auch das Verhalten des Täters. Der BGH stellte klar, dass der Angeklagte die Ahnungslosigkeit der Opfer gezielt ausgenutzt hatte, um seinen Angriff durchzuführen. Das aufheulende Motorengeräusch und das Licht der Scheinwerfer sollten den Eindruck erwecken, dass keine unmittelbare Gefahr bestand. Der Angeklagte nutzte die Verwirrung der Opfer über das Fahrmanöver aus, um den Überraschungseffekt zu verstärken und sicherzustellen, dass die Opfer in ihrer Arg- und Wehrlosigkeit verharrten. Für den BGH war insofern klar, dass der Täter mit vollem Ausnutzungsbewusstsein handelte. Er erkannte die Arglosigkeit der Fußgänger und machte sich diese bewusst zunutze, um seine Tötungsabsicht zu verwirklichen.

 

4. Fazit: Heimtücke bei einem Angriff mit einem Fahrzeug

Der Fall des BGH vom 20.06.2024 zeigt exemplarisch, wie das Mordmerkmal Heimtücke auch in Fällen, in denen das Opfer eine Gefahr wahrnimmt, dennoch bestehen kann, wenn diese Gefahr falsch eingeschätzt wird. Die Arglosigkeit des Opfers bleibt bestehen, solange das Opfer die Gefahr nicht als lebensbedrohlich erkennt. Das gezielte Ausnutzen dieser Arglosigkeit durch den Täter führt zur Bejahung der Heimtücke.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der BGH die Anforderungen an die Bejahung der Heimtücke präzisiert hat. Das bloße Wahrnehmen einer möglichen Gefahr genügt nicht, um die Arglosigkeit aufzuheben, wenn das Opfer die Gefahr nicht in ihrer tatsächlichen Tragweite erfasst. Dies hebt hervor, dass die Heimtücke nicht allein an der Wahrnehmbarkeit der Gefahr, sondern an der konkreten Einschätzung der Opfer über die Gefahrensituation gemessen wird.

 

II. Heimtücke Definition und die Auslegung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, weil das Mordmerkmal der Heimtücke unzureichend geprüft und fehlerhaft verneint worden war. Der BGH stellte dabei insbesondere klar, dass das Landgericht die Arglosigkeit des Opfers nicht korrekt bewertet hatte. Diesem zentralen Element der Heimtücke kommt eine maßgebliche Bedeutung zu, da es die Grundlage für die Beurteilung bildet, ob der Täter eine schutzlose Situation des Opfers bewusst ausnutzt, um seine Tötungsabsicht zu verwirklichen. Daher ist es im Folgenden erforderlich, die einzelnen Bestandteile der Heimtücke im Detail zu untersuchen und ihre rechtliche Bedeutung präzise darzustellen.

Arglosigkeit und Wehrlosigkeit: Die Arglosigkeit des Opfers ist dann gegeben, wenn es bei Beginn des Angriffs nicht mit einer schweren Attacke auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Im vorliegenden Fall ging es um zwei Fußgänger, die zwar das herannahende Fahrzeug wahrgenommen hatten, aber nicht ahnten, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht auf sie zufuhr. Das Landgericht hatte argumentiert, dass die Opfer das Auto gesehen und das laute Motorengeräusch gehört hatten, was die Annahme der Arglosigkeit ausschließe. Der BGH sah dies jedoch anders und stellte klar, dass die bloße Wahrnehmung einer potenziellen Gefahr nicht ausreicht, um die Arglosigkeit aufzuheben. Entscheidend ist, ob das Opfer die Gefahr in ihrer vollen Tragweite erkennt – also begreift, dass ein tödlicher Angriff bevorsteht.

Im besagten Fall gingen die Fußgänger davon aus, dass es sich um einen missglückten Parkvorgang handelte, und waren sich der tatsächlichen Gefahr nicht bewusst. Der BGH stellte daher fest, dass die Arglosigkeit weiterhin bestand, da die Opfer nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechneten. Dies führte auch zur Wehrlosigkeit, da das Opfer aufgrund seiner Arglosigkeit keine Gelegenheit hatte, sich rechtzeitig zu verteidigen oder der drohenden Gefahr zu entkommen. Die Opfer waren somit nicht nur arglos, sondern auch wehrlos, da sie die Situation nicht als gefährlich erkannten und somit keine Abwehrmaßnahmen ergreifen konnten.

Ausnutzungsbewusstsein des Täters: Es genügt allerdings nicht, dass das Opfer arg- und wehrlos ist – der Täter muss diese Situation bewusst wahrnehmen und gezielt zu seinem Vorteil nutzen, um die Tat durchzuführen. Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass der Angeklagte die Ahnungslosigkeit der beiden Fußgänger sehr wohl erkannt und bewusst ausgenutzt hatte. Das laute Aufheulen des Motors und die Tatsache, dass die Opfer das Fahrzeug wahrnahmen, änderten nichts daran, dass sie die Gefahr falsch einschätzten.

Der BGH hob hervor, dass der Angeklagte sich dieser Fehleinschätzung der Opfer bewusst war und dies gezielt ausnutzte, um seinen Plan auszuführen. Das aufheulende Motorengeräusch sollte zwar Aufmerksamkeit erregen, aber nicht die tatsächliche Bedrohung offenbaren. Diese Taktik verstärkte den Überraschungseffekt, der es den Opfern unmöglich machte, die Gefahr zu erkennen und rechtzeitig zu reagieren.

Feindliche Willensrichtung: Neben dem bewussten Ausnutzen der Situation ist für die Bejahung von Heimtücke auch eine feindliche Willensrichtung des Täters erforderlich. Dies bedeutet, dass der Täter die Tat mit einer feindseligen Absicht ausführt, also gezielt gegen den Willen des Opfers handelt und auf dessen Schädigung abzielt. Im vorliegenden Fall war die feindliche Willensrichtung des Angeklagten unzweifelhaft gegeben. Seine Tat richtete sich eindeutig gegen den Liebhaber seiner Mutter, den er für das Auseinanderbrechen der Familie verantwortlich machte und der Ziel seines Angriffs war.

Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte den Liebhaber gezielt mit seinem Fahrzeug angriff, um ihm schwerste Verletzungen zuzufügen oder ihn zu töten. Dass die Begleiterin des Liebhabers nicht sein primäres Ziel war und nur leicht verletzt wurde, änderte nichts an der feindlichen Willensrichtung des Täters gegenüber dem Liebhaber. Die feindselige Absicht des Täters richtete sich eindeutig auf die Person, die er als Auslöser seines Leidens ansah, und war damit ausreichend, um die feindliche Willensrichtung zu bejahen.

 

III. Restriktive Auslegung der Heimtücke

Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben, dass das Mordmerkmal der Heimtücke restriktiv auszulegen ist.

Ihre Wurzeln hat die restriktive Auslegung des Mordmerkmals Heimtücke in der Kritik, dass Heimtücke als Mordmerkmal an sich zu weit und unspezifisch gefasst sein könnte. Ohne eine strenge Handhabung würde das Merkmal in vielen Fällen greifen, in denen es vielleicht nicht gerechtfertigt ist, die Tat als besonders verwerflich und hinterhältig einzustufen. Der Gesetzgeber hatte jedoch die Absicht, Heimtücke auf Fälle anzuwenden, in denen der Täter gezielt die Arglosigkeit des Opfers für seinen Mordplan ausnutzt, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten vollständig zu unterbinden. Um zu verhindern, dass Heimtücke inflationär zur Anwendung kommt, hat der BGH die Kriterien für die Annahme dieses Mordmerkmals im Laufe der Jahre weiter präzisiert und eingeengt.

Wesentlich für diese restriktive Auslegung ist, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers nicht nur wahrnimmt, sondern diese auch bewusst und zielgerichtet zur Ausführung der Tat ausnutzt. Der bloße Überraschungseffekt einer Tat oder eine allgemeine Feindseligkeit reichen nicht aus, um Heimtücke zu bejahen. Vielmehr muss der Täter die schutzlose Situation des Opfers für seine Tat bewusst instrumentalisieren.

Im Übrigen stellte der der BGH klar, dass auch die sogenannte Rechtsfolgenlösung eine Ausnahme bleiben muss und nur in seltenen, besonders gelagerten Fällen zur Anwendung kommen darf. Nicht jede für die Rechtsfolgenlösung notwendige emotionale Belastung oder Provokation reicht aus, um die schwerwiegende Rechtsfolge des Mordes zu mildern.

 

IV. Fazit: Das Mordmerkmal Heimtücke in der Rechtsprechung

Das Mordmerkmal der Heimtücke bleibt ein zentraler, aber umstrittener Begriff im deutschen Strafrecht, der eine präzise Abwägung der individuellen Tatumstände erfordert. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2024 wird eindrucksvoll verdeutlicht, dass selbst die Wahrnehmung einer Gefahr durch das Opfer nicht ausreicht, um dessen Arglosigkeit dem Grunde nach aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, ob das Opfer die drohende Gefahr in ihrer tatsächlichen Tragweite als lebensbedrohlich erkennt. Im vorliegenden Fall hatten die Fußgänger den aufheulenden Motor des herannahenden Fahrzeugs wahrgenommen, jedoch die tödliche Absicht des Fahrers nicht erkannt, was ihre Arglosigkeit aufrechterhielt.

Zugleich unterstreicht das Urteil die restriktive Auslegung des BGH, der das Mordmerkmal der Heimtücke nur dann als erfüllt ansieht, wenn der Täter bewusst die schutzlose Lage seines Opfers instrumentalisiert, um seine Tat zu vollenden. Diese strenge Herangehensweise verhindert eine inflationäre Anwendung des Mordmerkmals und bewahrt dessen besondere Schwere.

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