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GmbH: Definition, Gründung, Haftung und rechtliche Besonderheiten

Wer ein Unternehmen gründen möchte, stößt früher oder später auf die GmbH. Vom familiengeführten Handwerksbetrieb über das technologieorientierte Start-up bis zur Tochtergesellschaft internationaler Konzerne reicht ihr Einsatzspektrum.

Der Erfolg der GmbH beruht auf einem rechtlichen Grundgedanken, der bis heute zu ihren größten Vorteilen zählt: Unternehmerisches Handeln soll möglich sein, ohne dass jedes geschäftliche Risiko unmittelbar das Privatvermögen der Gesellschafter gefährdet. Genau deshalb gehört die GmbH seit Jahrzehnten zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland.

Doch was ist eine GmbH genau? Ist eine GmbH eine juristische Person? Ist eine GmbH eine Kapitalgesellschaft? Welche Rolle spielen Stammkapital, Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung? Und worin liegen die Vor- und Nachteile einer GmbH?

Erfahren Sie mehr über andere Rechtsformen und Begriffe im Gesellschaftsrecht in unseren juristischen Ratgebern zur:

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • Firma
  • Stammkapital (in der GmbH und UG)

I. GmbH Definition: Was ist eine GmbH?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Ist eine GmbH eine juristische Person? Nach § 13 Abs. 1 GmbHG handelt es sich um eine selbstständige juristische Person des Privatrechts. Die GmbH ist damit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (-> Rechtsfähigkeit) und rechtlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden.

Wer sich fragt: „Was ist eine GmbH?“, kann die Rechtsform vereinfacht als eigenständiges Unternehmen mit eigener Vermögenssphäre beschreiben. Die Gesellschaft kann selbst:

Verträge abschließen;

Eigentum erwerben;

Arbeitnehmer beschäftigen;

klagen und verklagt werden;

Verbindlichkeiten eingehen.

Kennzeichnend ist das sogenannte Trennungsprinzip. Das Vermögen der GmbH ist vom Privatvermögen ihrer Gesellschafter getrennt. Gläubiger greifen deshalb grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen zu, nicht auf das Privatvermögen der Anteilseigner.

II. Merkmale GmbH (Rechtspersönlichkeit)

Die GmbH verdankt ihre herausragende praktische Bedeutung nicht einem einzelnen Vorteil, sondern einem rechtlichen Zusammenspiel: eigene Rechtspersönlichkeit, getrennte Vermögensmassen, festes Stammkapital, organisierte Willensbildung und Haftungsbegrenzung. Gerade diese Struktur macht die Rechtsform der GmbH für kleine Unternehmen, Mittelstand und Konzernstrukturen gleichermaßen attraktiv.

1 Eigene Rechtspersönlichkeit und Trennungsprinzip

Das prägende Merkmal der GmbH besteht darin, dass sie als juristische Person des Privatrechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft tritt daher selbst als Rechtsträgerin auf: Sie kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, Forderungen geltend machen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter bleiben rechtlich getrennte Vermögensmassen.

2 Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich allein die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter verlieren im Regelfall lediglich den Wert ihrer Beteiligung; ihr Privatvermögen bleibt vor dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger geschützt. Die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ meint daher vor allem eine Begrenzung des persönlichen Gesellschafterrisikos.

3 Kapitalgesellschaft mit festem Stammkapital

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Charakteristisch ist das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von mindestens 25.000 Euro gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG. Dieses Stammkapital wird in Geschäftsanteile der Gesellschafter aufgeteilt und bildet die finanzielle Grundlage der Gesellschaft. Anders als bei Personengesellschaften steht damit nicht die Person des Gesellschafters, sondern die Kapitalausstattung im Vordergrund.

4 Entstehung erst durch Handelsregistereintragung

Die GmbH entsteht rechtlich nicht bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Ihre volle Rechtsfähigkeit erlangt sie erst durch die Eintragung in das Handelsregister, § 11 GmbHG. Bis dahin befindet sich die Gesellschaft in der Gründungsphase und tritt regelmäßig als „GmbH i. G.“ auf. Erst mit der Registereintragung wird sie zur vollwertigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

5 Organisierte Willensbildung

Die GmbH handelt nicht unmittelbar durch ihre Gesellschafter, sondern durch ihre Organe. Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen obliegen den Geschäftsführern nach § 35 Abs. 1 GmbHG. Grundlegende Entscheidungen trifft dagegen die Gesellschafterversammlung. Gegenüber den Geschäftsführern ist sie grundsätzlich weisungsbefugt, § 37 GmbHG.

6 Handelsgesellschaft kraft Rechtsform

Unabhängig von ihrem konkreten Unternehmenszweck gilt die GmbH nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft. Sie ist damit Formkaufmann und unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe im klassischen Sinne betreibt. Hieraus folgen insbesondere Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten.

III. Von der Idee zur Kapitalgesellschaft (Gründung)

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger rechtlicher Entstehungsvorgang. Zwischen der ersten Gründungsentscheidung und der Eintragung in das Handelsregister werden gesellschaftsrechtliche, kapitalbezogene und organisatorische Voraussetzungen geschaffen. Erst am Ende dieses Prozesses entsteht die GmbH als eigenständige juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und voller Haftungsbeschränkung.

Gesellschaftsvertrag als rechtliches Fundament

Ausgangspunkt jeder GmbH-Gründung ist der Gesellschaftsvertrag. Er bildet die innere Verfassung der Gesellschaft und legt fest, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die GmbH künftig tätig wird. Nach § 3 Abs. 1 GmbHG muss die Satzung insbesondere bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Firma der Gesellschaft,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Höhe des Stammkapitals,
  • Geschäftsanteile der Gesellschafter.

Darüber hinaus können zahlreiche individuelle Regelungen aufgenommen werden, etwa zur Gewinnverteilung, zu Stimmrechten oder zur Übertragung von Geschäftsanteilen.

Notarielle Beurkundung und Entstehung der Vor-GmbH

Der Gesellschaftsvertrag bedarf gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Mit diesem Schritt ist die Gesellschaft zwar errichtet, die eingetragene GmbH existiert jedoch noch nicht. Stattdessen entsteht die sogenannte Vor-GmbH beziehungsweise GmbH i. G.

In dieser Phase kann die Gesellschaft bereits am Rechtsverkehr teilnehmen. Die spätere Haftungsbeschränkung greift allerdings noch nicht vollständig. Wer vor der Handelsregistereintragung für die Gesellschaft handelt, sollte daher insbesondere die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG beachten.

Bestellung der Geschäftsführung

Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 GmbHG. Die Geschäftsführung übernimmt eine zentrale Rolle während der Gründungsphase und vertritt die Gesellschaft nach außen gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG.

Zugleich bereitet sie die Eintragung vor, nimmt organisatorische Maßnahmen vor und sorgt dafür, dass die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der GmbH erfüllt werden.

Aufbringung des Stammkapitals

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000 Euro. Dieses Kapital wird in Geschäftsanteile aufgeteilt und von den Gesellschaftern übernommen.

Für die Anmeldung zum Handelsregister müssen nach § 7 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils sowie insgesamt mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein. Sacheinlagen müssen der Gesellschaft endgültig und frei zur Verfügung stehen.

Die Kapitalaufbringung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und soll sicherstellen, dass die Gesellschaft bereits bei ihrer Entstehung über eine wirtschaftliche Mindestsubstanz verfügt.

Handelsregistereintragung als Geburtsstunde der GmbH

Der entscheidende Schritt erfolgt mit der Anmeldung zum Handelsregister. Hierfür sind insbesondere die Satzung, die Gesellschafterliste sowie die erforderlichen Erklärungen der Geschäftsführer einzureichen.

Nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung besitzt damit konstitutive Wirkung. Erst jetzt wird aus der Vor-GmbH eine vollwertige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit.

Gewerbeanmeldung, Steuern und laufende Pflichten

Mit der Handelsregistereintragung endet zwar die eigentliche Gründung, nicht jedoch der rechtliche Organisationsprozess. Je nach Tätigkeit folgen insbesondere die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt sowie weitere Meldungen bei Kammern und Sozialversicherungsträgern.

Zugleich unterliegt die GmbH als Handelsgesellschaft den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten. Die Gründung geht damit nahtlos in die laufende Unternehmensorganisation über.

Juristisch betrachtet: Die GmbH entsteht nicht in einem einzigen Moment. Zwischen Gesellschaftsvertrag, Vor-GmbH und Handelsregistereintragung durchläuft sie mehrere Entwicklungsstufen. Erst die Registereintragung nach § 11 Abs. 1 GmbHG verleiht ihr die Stellung einer eigenständigen juristischen Person mit voller Haftungsbeschränkung.

IV. Haftung in der GmbH

Die Haftungsbeschränkung gehört zu den wichtigsten Gründen für die Wahl einer GmbH. Sie ermöglicht unternehmerisches Handeln, ohne dass geschäftliche Risiken automatisch auf das Privatvermögen der Gesellschafter übergreifen. Der Begriff der „beschränkten Haftung“ wird jedoch häufig missverstanden. Weder haftet die GmbH nur eingeschränkt, noch sind sämtliche Beteiligten unter allen Umständen von einer persönlichen Verantwortung befreit. Das GmbH-Recht trennt vielmehr konsequent zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen ihrer Gesellschafter.

Das Trennungsprinzip als Fundament der Haftungsbeschränkung

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 13 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich allein das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht eine eigenständige juristische Person, deren Vermögen von den privaten Vermögensmassen der Gesellschafter getrennt ist. Gläubiger können daher grundsätzlich nur auf das Vermögen der GmbH zugreifen. Gerade dieses Trennungsprinzip zählt zu den wesentlichen Gründen für die große praktische Bedeutung der GmbH im deutschen Wirtschaftsleben.

Haften Gesellschafter persönlich?

Im Regelfall nicht. Die Gesellschafter tragen grundsätzlich nur das wirtschaftliche Risiko ihrer Beteiligung. Gerät die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten oder wird insolvent, verlieren sie regelmäßig höchstens den Wert ihrer Geschäftsanteile beziehungsweise ihrer geleisteten Einlagen. Eine Nachschusspflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn sie ausdrücklich gesellschaftsvertraglich vereinbart wurde.

Besonderheiten während der Gründungsphase

Die Haftungsbeschränkung entsteht nicht bereits mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages. Vor der Handelsregistereintragung befindet sich die Gesellschaft im Stadium der Vor-GmbH. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft handelt, kann nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich haften. Die vollständige Abschirmung des Privatvermögens tritt daher grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister ein.

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Wann kommt dennoch eine persönliche Haftung in Betracht?
  • Persönliche Bürgschaften oder Garantieerklärungen gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
  • Pflichtverletzungen von Geschäftsführern, insbesondere bei Verstößen gegen gesellschaftsrechtliche Organisationspflichten.
  • Steuerrechtliche Haftungstatbestände, insbesondere nach § 34 AO und § 69 AO.
  • Verletzungen insolvenzrechtlicher Pflichten und verspätete Insolvenzanträge.
  • Fälle der Existenzvernichtungshaftung oder missbräuchlicher Vermögensentziehungen zulasten der Gesellschaft.
  • Vermögensvermischungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, die die Trennung der Haftungsmassen unterlaufen.

Die besondere Verantwortung des Geschäftsführers

Die Haftungsbeschränkung schützt in erster Linie die Gesellschafter. Für Geschäftsführer gelten dagegen umfangreiche gesetzliche Pflichten. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verstoßen sie schuldhaft gegen diese Pflichten, haften sie der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche von Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder Insolvenzverwaltern entstehen.

V. Leitung, Kontrolle und Willensbildung

Anders als Personengesellschaften handelt die GmbH nicht unmittelbar durch ihre Gesellschafter. Die Gesellschaft verfügt über eine gesetzlich vorgegebene Organisationsstruktur, in der Entscheidungsbefugnisse, Geschäftsführung und Kontrolle auf verschiedene Organe verteilt sind. Dieses System soll einerseits eine effiziente Unternehmensführung ermöglichen und andererseits sicherstellen, dass die Geschäftsleitung gegenüber den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig bleibt.

Geschäftsführer – Leitung und Vertretung der Gesellschaft

Der Geschäftsführer bildet das geschäftsführende Organ der GmbH. Nach §§ 6 und 35 GmbHG führt er die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die GmbH gerichtlich sowie außergerichtlich gegenüber Dritten. Seine Vertretungsmacht ist nach außen grundsätzlich umfassend ausgestaltet, während seine Geschäftsführung im Innenverhältnis an Gesetz, Satzung und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden bleibt.

Anders als der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern grundsätzlich weisungsgebunden. Dadurch bleibt die strategische Kontrolle über das Unternehmen letztlich in den Händen der Anteilseigner.

Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan der GmbH. Sie bestimmt die grundlegende Ausrichtung des Unternehmens und übt die Kontrolle über die Geschäftsführung aus. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen, können die Gesellschafter über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft entscheiden.

Aufsichtsrat als Kontrollorgan

Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH nicht zwingend vorgesehen. Er kann jedoch freiwillig (fakultativ) eingerichtet werden und wird in größeren Unternehmen aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften häufig gesetzlich vorgeschrieben. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung.

Bestellung der Geschäftsführung Die Gesellschafter bestellen die Geschäftsführer und können diese grundsätzlich jederzeit wieder abberufen.
Satzungsänderungen Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen erfolgen durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Gewinnverwendung Die Gesellschafter entscheiden über Ausschüttungen, Rücklagenbildung und die Verwendung des Jahresüberschusses.
Strategische Unternehmensentscheidungen Wesentliche Investitionen, Umstrukturierungen oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen werden regelmäßig auf Gesellschafterebene beschlossen.

VI. Sonderform: GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion mit eigener wirtschaftlicher Logik: Sie verbindet die Struktur einer Kommanditgesellschaft mit der Haftungsbegrenzung einer GmbH. Dadurch entsteht ein Modell, das besonders im Mittelstand, bei Familienunternehmen und bei Immobiliengesellschaften verbreitet ist.

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Rechtlich handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Kommanditgesellschaft. Ihre Besonderheit liegt darin, dass die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters, also des Komplementärs, nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer GmbH übernommen wird. Die GmbH wird damit zur sogenannten Komplementär-GmbH.

Warum wird diese Konstruktion gewählt?

Bei einer gewöhnlichen KG haftet der Komplementär grundsätzlich unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Bei der GmbH & Co. KG wird diese Rolle auf eine GmbH verlagert. Dadurch bleibt die Organisationsform der KG erhalten, während das persönliche Haftungsrisiko natürlicher Personen deutlich reduziert wird.

Die Grundstruktur der GmbH & Co. KG auf einen Blick
Komplementär-GmbH übernimmt Geschäftsführung und Vertretung der KG; haftet nur mit eigenem Gesellschaftsvermögen
+
Kommanditisten beteiligen sich kapitalmäßig; ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Kommanditeinlage begrenzt
=
GmbH & Co. KG Personengesellschaft mit kapitalgesellschaftlich abgesicherter Haftungsstruktur
1
Haftungssteuerung

Die unbeschränkte Komplementärhaftung trifft nicht eine Privatperson, sondern die GmbH. Praktisch wird das persönliche Risiko der hinter der Struktur stehenden Personen dadurch begrenzt.

2
Flexible Beteiligungsstruktur

Die Kommanditisten können kapitalmäßig beteiligt werden, ohne zwingend die laufende Geschäftsführung übernehmen zu müssen. Das macht die Struktur für Familien- und Beteiligungsmodelle attraktiv.

3
Zwei Gesellschaftsverträge

Für die Konstruktion werden regelmäßig zwei Ebenen benötigt: der Gesellschaftsvertrag der GmbH und der Gesellschaftsvertrag der KG. Beide müssen aufeinander abgestimmt werden.

Wichtig: Die Haftungsbegrenzung ist nicht grenzenlos.

In der Praxis verlangen Banken oder größere Vertragspartner häufig persönliche Sicherheiten, etwa Bürgschaften der hinter der Gesellschaft stehenden Personen. Außerdem kann eine persönliche Verantwortung entstehen, wenn Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt, Gläubigerinteressen missachtet oder Organpflichten verletzt werden. Die GmbH & Co. KG schützt daher nicht vor jeder Haftung, sondern strukturiert das Risiko gesellschaftsrechtlich anders.

Typische Einsatzbereiche der GmbH & Co. KG
Familienunternehmen Immobiliengesellschaften Unternehmensnachfolge Mittelständische Betriebe Beteiligungsmodelle Handelsunternehmen

VII. GmbH Vor- und Nachteile im Überblick

Die GmbH bietet Schutz, Struktur und Seriosität — verlangt dafür aber Kapital, Registerpublizität und eine dauerhaft saubere Organisation. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob die GmbH „vorteilhaft“ ist, sondern ob ihr rechtlicher Aufwand zum konkreten Unternehmen passt.

Was für die GmbH spricht Stärken
01
Haftungsbegrenzung Gesellschaftsgläubiger greifen grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen zu, nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter.
02
Professionelle Außenwirkung Die GmbH wirkt im Geschäftsverkehr belastbarer als viele einfache Gründungsformen und ist bei Vertragspartnern, Banken und Investoren etabliert.
03
Eigene Rechtspersönlichkeit Die Gesellschaft kann selbst Verträge schließen, Eigentum erwerben, Arbeitnehmer beschäftigen und vor Gericht auftreten.
04
Flexible Satzung Stimmrechte, Gewinnverteilung, Anteilsübertragungen und Nachfolgeregelungen lassen sich gesellschaftsvertraglich präzise ordnen.
05
Einzel- und Mehrpersonengründung Die GmbH kann sowohl als Ein-Personen-GmbH als auch mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden.
06
Übertragbare Geschäftsanteile Gesellschafterwechsel sind rechtlich möglich, auch wenn die Anteilsübertragung notariell beurkundet werden muss.
Was gegen die GmbH sprechen kann Lasten
01
Stammkapital Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro; zur Eintragung sind regelmäßig mindestens 12.500 Euro aufzubringen.
02
Notarielle Gründung Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden; spontane oder formlose Gründungen sind ausgeschlossen.
03
Registereintragung Die GmbH entsteht erst mit Handelsregistereintragung. Vorher besteht nur eine Gründungsgesellschaft mit haftungsrechtlichen Besonderheiten.
04
Buchführung und Bilanzierung Als Handelsgesellschaft unterliegt die GmbH laufenden handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Dokumentationspflichten.
05
Mehr Verwaltungsaufwand Gesellschafterbeschlüsse, Jahresabschluss, Steuererklärungen und Registerfragen verlangen eine dauerhaft saubere Organisation.
06
Offenlegungspflichten Der Jahresabschluss ist grundsätzlich offenzulegen. Die GmbH ist damit weniger diskret als manche kleinere Personengesellschaft.
Juristische Einordnung

Die GmbH lohnt sich vor allem dort, wo Haftungsrisiken, Investitionen, Beteiligungen oder ein professioneller Marktauftritt eine belastbare Rechtsform verlangen. Weniger passend ist sie, wenn ein kleines Vorhaben ohne nennenswertes Risiko betrieben wird und die laufenden Organisationspflichten den wirtschaftlichen Nutzen übersteigen.

Praktischer Rechtsform-Kompass
Haftungsschutz
Seriosität
Flexibilität
Formaufwand
Kostenlast

VIII. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist nach § 13 Abs. 1 GmbHG eine juristische Person und damit rechtlich von ihren Gesellschaftern getrennt. Die GmbH kann selbst Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.

Die 25.000 Euro bilden das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital der GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das Geld wird nicht „eingefroren“, sondern steht der Gesellschaft nach der Gründung grundsätzlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung, etwa für Investitionen, Warenkäufe oder laufende Kosten. Für die Handelsregistereintragung müssen regelmäßig mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein.

Der größte Vorteil der GmbH liegt in der Haftungsbeschränkung: Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt grundsätzlich geschützt. Zudem genießt die GmbH im Geschäftsverkehr eine hohe Akzeptanz und bietet flexible Gestaltungsmöglichkeiten.

Nachteile sind insbesondere das erforderliche Stammkapital von 25.000 Euro, die notarielle Gründung, laufende Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sowie ein höherer Verwaltungsaufwand als bei vielen Personengesellschaften.

Eine GmbH bietet sich insbesondere an, wenn ein Unternehmen mit erhöhtem wirtschaftlichem Risiko betrieben werden soll, mehrere Personen gemeinsam gründen oder ein professioneller Marktauftritt angestrebt wird. Auch für wachsende Unternehmen, Familienunternehmen und Beteiligungsstrukturen ist die GmbH häufig eine geeignete Rechtsform.

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Neben laufenden Steuern entstehen regelmäßig Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuerberatung, IHK-Mitgliedschaft und gegebenenfalls weitere Verwaltungsaufwendungen. Selbst bei einer kleinen GmbH liegen die jährlichen Fixkosten häufig im niedrigen vierstelligen Bereich, während sie bei größeren Unternehmen deutlich höher ausfallen können.

Eine GmbH kann ungeeignet sein, wenn nur eine kleine Nebentätigkeit ausgeübt wird, kaum Haftungsrisiken bestehen oder die laufenden Verwaltungs- und Buchführungspflichten in keinem angemessenen Verhältnis zur Unternehmensgröße stehen. In solchen Fällen kommen häufig einfachere Rechtsformen wie das Einzelunternehmen oder die GbR in Betracht.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die GmbH unterliegt insbesondere der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Einzelunternehmer versteuern ihre Gewinne dagegen über die Einkommensteuer, deren Belastung mit steigendem Einkommen zunimmt.

Bei niedrigen und mittleren Gewinnen kann die Besteuerung als Einzelunternehmer günstiger sein. Bei höheren Gewinnen und wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen, kann die GmbH steuerliche Vorteile bieten.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.

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