Das prägende Merkmal der GmbH besteht darin, dass sie als juristische Person des Privatrechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft tritt daher selbst als Rechtsträgerin auf: Sie kann Eigentum erwerben, Verträge schließen, Forderungen geltend machen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter bleiben rechtlich getrennte Vermögensmassen.
