Das Mahnverfahren stellt ein spezielles Verfahren innerhalb der Zivilprozessordnung dar und dient dem zügigen und wirtschaftlichen Erhalt eines Vollstreckungstitels. Es ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn ein Forderungsanspruch außer Frage steht und der Gläubiger einzig einen Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt.
Die zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Verfahrens ist, dass der vom Gläubiger geltend gemachte Anspruch auf einen festgelegten Geldbetrag ausgerichtet ist. In puncto Zuständigkeit ist das Amtsgericht des Wohnsitzbezirks des Antragstellers verantwortlich. Jedoch gibt es in einigen Bezirken auch spezielle zentrale Mahngerichte. Ohne eine vorherige Überprüfung des Sachverhalts stellt dieses Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers einen Mahnbescheid aus.
Es steht dem Antragsgegner frei, gegen den Forderungsanspruch oder Teile davon schriftlich Widerspruch einzulegen. Sollte ein solcher Widerspruch erhoben werden, kann das streitige Verfahren initiiert werden. Das Amtsgericht leitet diesen Rechtsstreit automatisch an das im Mahnbescheid genannte Gericht weiter.
Falls der Antragsgegner innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Widerspruch einreicht, hat das zuständige Gericht die Möglichkeit, einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Dieser ist einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichgestellt. Der Antragsgegner hat somit nochmals eine Frist von zwei Wochen, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben.
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