Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der gefundenen Sache bis 500 Euro 5 Prozent. Für den darüber hinausgehenden Wert reduziert der Wert sich auf 3 Prozent. Bei gefundenen Tieren beträgt der Finderlohn generell 3 Prozent des Wertes.
II. Finderlohn berechnen
Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der gefundenen Sache.
1. Sachen bis 500 Euro
Für Fundsachen mit einem Wert bis zu 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent des Wertes der Sache.
Beispiele:
- Geldbörse mit 100 Euro: Der Finderlohn beträgt 5 Prozent von 100 Euro, also 5 Euro.
- Smartphone im Wert von 300 Euro: Der Finderlohn beträgt 5 Prozent von 300 Euro, also 15 Euro.
- Handtasche im Wert von 500 Euro: Der Finderlohn beträgt 5 Prozent von 500 Euro, also 25 Euro.
2. Sachen über 500 Euro
Für Fundsachen, deren Wert 500 Euro übersteigt, wird der Anspruch anders berechnet. Der Finder erhält 5 Prozent von den ersten 500 Euro und 3 Prozent von dem darüber hinausgehenden Wert.
Beispiele:
- Laptop im Wert von 800 Euro:
- 5 Prozent von 500 Euro = 25 Euro
- 3 Prozent von 300 Euro (800 Euro – 500 Euro) = 9 Euro
- Gesamtfinderlohn: 25 Euro + 9 Euro = 34 Euro
- Armbanduhr im Wert von 1500 Euro:
- 5 Prozent von 500 Euro = 25 Euro
- 3 Prozent von 1000 Euro (1500 Euro – 500 Euro) = 30 Euro
- Gesamtfinderlohn: 25 Euro + 30 Euro = 55 Euro
- Finderlohn bei 7000 Euro:
- 5 Prozent von 500 Euro = 25 Euro
- 3 Prozent von 6500 Euro (7000 Euro – 500 Euro) = 195 Euro
- Gesamtfinderlohn: 25 Euro + 195 Euro = 220 Euro
III. Finderlohn Tabelle
In der nachstehenden Tabelle sind die Finderlohnberechnungen für verschiedene Werte der Fundsache einschließlich der Berechnung bei Tieren dargestellt:
Wert der Fundsache |
Finderlohn Höhe |
Berechnung |
Bis 500 Euro |
5% |
5% des Wertes der Fundsache |
Über 500 Euro |
25 Euro + 3% des über 500 Euro hinausgehenden Wertes |
25 Euro (5% von 500 Euro) + 3% des über 500 Euro hinausgehenden Wertes |
Tiere |
3% des Wertes |
3% des Wertes des Tieres |
IV. Gesetzlicher Anspruch bei verschiedenen Gegenständen
- Geldbörse gefunden: Ein Finder einer Geldbörse mit einem Wert von 200 Euro hat Anspruch auf 10 Euro Finderlohn.
- Finderlohn bei 7000 Euro: Bei einem Fund im Wert von 7000 Euro beträgt der Finderlohn 25 Euro (für die ersten 500 Euro) plus 195 Euro (3 Prozent von 6500 Euro), also insgesamt 220 Euro.
- Finderlohn Ausweis und Führerschein: Hat die Fundsache nur einen ideellen Wert, wie bei einem Ausweis oder Führerschein, wird der Anspruch nach billigem Ermessen festgesetzt, vgl. § 971 Absatz 1 Satz 3 BGB.
V. Finderlohn Anspruch und Ausschluss
Der Finderlohnanspruch besteht nur, wenn der Finder die Anzeigepflicht gemäß § 965 BGB erfüllt hat, d.h. den Fund an die zuständige Behörde meldet.
Nach § 965 BGB ist der Finder verpflichtet, den Fund einer verlorenen Sache der zuständigen Behörde zu melden, wenn der Wert der Fundsache 10 Euro übersteigt. Diese Anzeigepflicht dient dazu, dem rechtmäßigen Eigentümer die Möglichkeit zu geben, seine verlorene Sache wiederzuerlangen.
Schritte zur Erfüllung der Anzeigepflicht:
- Fund melden: Der Finder muss den Fund bei der zuständigen Behörde, wie der Polizei oder dem Fundbüro, melden.
- Angaben machen: Der Finder muss seine Kontaktdaten sowie Informationen über die Fundsache angeben.
- Übergabe der Fundsache: Der Finder muss die gefundene Sache der Behörde übergeben, sofern der Eigentümer nicht direkt ermittelt werden kann.
Ausschluss des Finderlohnanspruchs:
Der Anspruch entfällt, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht.
Konsequenzen bei Verletzung der Anzeigepflicht::
- Erlöschen des Finderlohnanspruchs: Der Finder verliert den Finderlohnanspruch.
- Strafrechtliche Folgen: Der Finder macht sich der Fundunterschlagung gem. § 246 StGB strafbar, was zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen kann (sog. Vergehensstrafbarkeit.
VI. Zurückbehaltungsrecht beim Fund
Ein wesentliches Recht des Finders ist das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 972 BGB. Dieses Recht erlaubt es dem Finder, die Herausgabe der gefundenen Sache zu verweigern, bis ihm der zustehende Finderlohn und ggf. die notwendigen Auslagen erstattet wurden.
Bedingungen des Zurückbehaltungsrechts:
- Finderlohn: Der Finder hat einen Anspruch gemäß § 971 BGB.
- Erstattung von Auslagen: Notwendige Auslagen, die dem Finder durch die Verwahrung oder den Transport der Fundsache entstanden sind, müssen ebenfalls erstattet werden.
- Ausübung des Zurückbehaltungsrechts: Der Finder kann die Herausgabe der Fundsache solange verweigern, bis der Anspruch und die Auslagen befriedigt wurden.