Startseite » Rechtslexikon » F » Fahren ohne Fahrerlaubnis: Was sind die Folgen?

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Was sind die Folgen?

I. Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein – Eine wichtige Unterscheidung

Zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Fahren ohne Führerschein besteht ein erheblicher Unterschied, auch wenn die Begriffe oft verwechselt werden. Diese Tathandlungen betreffen unterschiedliche Rechtsverstöße:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Absatz 1 StVG):
    Dies liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, ohne jemals die erforderliche Fahrerlaubnis erworben zu haben. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden kann.

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
  • Fahren ohne Führerschein (§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)):
    Dies tritt ein, wenn eine Person zwar eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, den Führerschein (das Dokument) jedoch nicht bei sich hat, z. B. weil er zu Hause vergessen wurde. Dieser Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet.

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. […]
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. […]
(3) […]

Zusammengefasst: Der Führerschein ist lediglich der Nachweis für die Fahrerlaubnis, während der fehlende Nachweis eine Ordnungswidrigkeit darstellt – im Gegensatz zum schwerwiegenderen Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

 

II. Fahren ohne Fahrerlaubnis: Es droht eine Gefängnisstrafe

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist im deutschen Rechtssystem kein Bagetelldelikt. Der Gesetzgeber sieht gemäß § 21 StVG für das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. In besonders gravierenden Fällen kann zudem eine Sperre verhängt werden, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit ausschließt – in der Regel für sechs Monate bis fünf Jahre.

Zusätzlich kann eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann gemäß § 69a Strafgesetzbuch (StGB) verhängt werden, insbesondere wenn der Täter als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gilt. Diese Sperre kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen. In besonders schweren Fällen kann diese Sperre auch lebenslang ausfallen.

Ferner kann auch das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen wurde, beschlagnahmt und unter Umständen eingezogen werden. Letztlich erfolgt ein Eintrag ins Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg, was mindestens zwei Punkte zur Folge hat.

 

III. Wie man ohne Fahrerlaubnis fahren kann

Der § 21 StVG definiert zwei Hauptwege, wie das Delikt begangen werden kann:

  • Indem jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs aufgrund eines gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verhängten Fahrverbots untersagt ist.
  • Wenn der Halter eines Fahrzeugs jemandem das Fahren erlaubt oder es zulässt, obwohl dieser keine Fahrerlaubnis hat oder ihm das Fahren untersagt ist.

Dies bedeutet, dass nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Fahrzeughalter strafrechtlich belangt werden kann, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis duldet oder aktiv ermöglicht. In solchen Fällen drohen beiden Parteien Strafen.

 

IV. Fahren mit ausländischem Führerscheindokument in Deutschland

Ein besonderer Bereich, der beim Fahren ohne Fahrerlaubnis oft übersehen wird, ist die Nutzung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland. Dabei handelt es sich um komplexe Regelungen, die vom Ausstellungsland des Führerscheins, der Dauer des Aufenthalts in Deutschland und weiteren Kriterien abhängen.

 

1. Zulässigkeit von EU- und EWR-Führerscheinen

Personen, die im Besitz eines internationalen Führerscheins oder eines nationalen Führerscheins eines EU- oder EWR-Staates sind, stehen hier in einer privilegierten Position. Eine solche Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (wie Island, Liechtenstein oder Norwegen) erworben wurde, ist in Deutschland uneingeschränkt anerkannt. Das bedeutet, dass diese Fahrer keine zusätzliche Übersetzung ihres Führerscheins bei sich tragen müssen.

 

2. Erfordernis einer Führerscheinübersetzung

Für Führerscheine, die in Ländern außerhalb der EU oder des EWR ausgestellt wurden und nicht in deutscher Sprache verfasst sind, gelten andere Regelungen. Hier muss der Fahrer immer eine amtlich anerkannte deutsche Übersetzung des Führerscheins mit sich führen. Dies ist besonders relevant für Touristen oder Geschäftsreisende, die Deutschland besuchen und vorhaben, hier ein Fahrzeug zu führen.

Es gibt jedoch Ausnahmen durch zwischenstaatliche Abkommen. Für Führerscheine aus Staaten wie Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz und Senegal wird keine Übersetzung verlangt. Das bedeutet, dass Inhaber dieser Führerscheine ohne zusätzliche Dokumente in Deutschland fahren können.

 

3. Befristete Gültigkeit von Nicht-EU-/EWR-Führerscheinen

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Dauer, für die ein ausländischer Führerschein in Deutschland genutzt werden kann. Generell ist das Fahren mit einem Führerschein, der nicht in der EU oder dem EWR ausgestellt wurde, für bis zu sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise zulässig. Innerhalb dieser Zeit sollten Inhaber eines solchen Führerscheins entweder einen deutschen Führerschein beantragen oder zumindest eine Verlängerung für die Anerkennung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erwirken.

Bei einem befristeten Aufenthalt von bis zu einem Jahr kann diese Anerkennung einmalig verlängert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der ausländische Führerschein während des gesamten Aufenthalts in Deutschland im Ausstellungsland gültig bleiben muss.

 

V. Spezielle Fallstricke zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sonderfälle

Wiederholte Verstöße gegen das Fahrverbot oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis haben schwerwiegende Konsequenzen. Nicht nur drohen härtere Strafen, sondern auch die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird erheblich erschwert. Insbesondere zeigt das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis den Behörden eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Das Ignorieren eines Fahrverbots, sei es nun strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet und zieht entsprechende Strafen nach sich. Das Fahrverbot selbst bezieht sich auf eine temporäre Suspendierung der Fahrerlaubnis. Es ist daher essenziell, den Zeitraum des Fahrverbots genau zu beachten und während dieser Zeit nicht zu fahren.

Ein weiterer Sonderfall tritt ein, wenn jemand mit einem nicht-EU-/EWR-Führerschein nach Deutschland zieht. Hier gilt, dass der ausländische Führerschein nur bis zu sechs Monate nach Umzug gültig ist. Danach ist eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein oder zumindest eine offizielle Anerkennung erforderlich.

 

VI. Das Punktesystem in Flensburg

Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg führt ein sogenanntes Fahreignungsregister. Für diverse Verstöße im Straßenverkehr werden Punkte vergeben, wobei das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit zwei Punkten bewertet wird. Dies mag im ersten Moment gering erscheinen, doch die Anhäufung von Punkten kann letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

 

VII. Fahren ohne Fahrerlaubnis: Rechtfertigung und Strafmilderung

Wenn jemand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschuldigt wird, gibt es einige Maßnahmen und Argumente, die zur Strafmilderung beitragen können:

  • Guter Leumund: Ein ansonsten unbescholtenes Führungszeugnis kann zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden.
  • Notstand: In seltenen Fällen kann ein Notstand als Verteidigung geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis die einzige Möglichkeit war, einen erheblichen Schaden von sich oder anderen abzuwenden.
  • Mildernde Umstände: Persönliche und berufliche Konsequenzen können ebenfalls bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.

 

VIII. Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis oder in Fällen, in denen nie eine solche Erlaubnis erteilt wurde, kann der Weg zurück zum legalen Fahren steinig sein. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) könnte erforderlich werden, besonders wenn der Entzug aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch erfolgte oder wiederholte schwerwiegende Verkehrsverstöße vorliegen.

Die MPU soll sicherstellen, dass der Betroffene die notwendige Eignung zum Fahren besitzt. Dies beinhaltet nicht nur die physische und psychische Eignung, sondern auch das notwendige Verantwortungsbewusstsein.

 

IX. Fazit

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende rechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Bewusstsein für die Relevanz einer gültigen Fahrerlaubnis und die Beachtung der Verkehrsregeln sind essentiell, um sicher im Straßenverkehr unterwegs zu sein und sich selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Es lohnt sich immer, die nötigen Schritte zur Erlangung oder Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis zu unternehmen und sich stets im legalen Rahmen zu bewegen.

Bitte unbedingt folgenden Haftungsausschluss bzgl. des Rechtslexikons beachten.