Fahrtenbuchauflage: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten

Die Fahrtenbuchauflage ist eine Verwaltungsmaßnahme, die eingesetzt wird, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Ziel dieser Maßnahme ist es, sicherzustellen, dass bei zukünftigen Verstößen der Fahrzeugführer eindeutig identifiziert werden kann. Die Fahrtenbuchauflage dient primär der Gefahrenabwehr und weniger der Bestrafung des Fahrzeughalters. Durch die lückenlose Dokumentation aller Fahrten eines Fahrzeugs soll eine präzise Nachverfolgung ermöglicht werden, wer zu welchem Zeitpunkt am Steuer saß.

Fahrtenbuchauflage

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Was ist eine Fahrtenbuchauflage?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Maßnahme, die angeordnet wird, um sicherzustellen, dass der Fahrzeughalter alle Fahrten mit einem bestimmten Fahrzeug dokumentiert. Ziel dieser Auflage ist es, den tatsächlichen Fahrzeugführer bei zukünftigen Verkehrsverstößen eindeutig identifizieren zu können. Die Fahrtenbuchauflage dient somit der Gefahrenabwehr und nicht der Bestrafung. Alle Fahrten müssen detailliert im Fahrtenbuch festgehalten werden, einschließlich des Namens des Fahrers, der Uhrzeit, des Datums und des Zweckes der Fahrt.

Wann wird eine Fahrtenbuchauflage verhängt?

Eine Fahrtenbuchauflage wird verhängt, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann und der Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beiträgt. Dies tritt ein, wenn die Behörde trotz aller zumutbaren Maßnahmen den Fahrer nicht identifizieren kann. Typische Szenarien sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer roten Ampel oder andere Verkehrsdelikte, bei denen der Halter keine ausreichenden Angaben zum Fahrer macht.

Wie lange dauert eine Fahrtenbuchauflage?

Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage variiert je nach Schwere des Verkehrsverstoßes und liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. In der Regel dauert eine Fahrtenbuchauflage zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren. Für einfache Verstöße, die zu einem Punkt im Fahreignungsregister führen, kann die Auflage sechs bis zwölf Monate dauern. Schwerwiegendere Verstöße wie Fahrerflucht oder wiederholte Verkehrsdelikte können zu längeren Auflagen von bis zu drei Jahren führen. Die Dauer wird individuell festgelegt und berücksichtigt die Umstände des Falls und die Verkehrsauffälligkeit des Halters.

Was passiert, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird?

Wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, drohen dem Fahrzeughalter Bußgelder. Die Auflage muss strikt eingehalten werden, was bedeutet, dass alle Fahrten vollständig und korrekt dokumentiert werden müssen. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Führung des Fahrtenbuchs kann ein Bußgeld von bis zu 100 Euro verhängt werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen können die Bußgelder auch höher ausfallen. Zusätzlich kann die Behörde weitere Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Fahrtenbuchauflage sicherzustellen.

Wer kontrolliert die Fahrtenbuchauflage?

Die Einhaltung der Fahrtenbuchauflage wird von der zuständigen Bußgeldstelle oder der Polizei überwacht. Diese Behörden haben das Recht, jederzeit die Vorlage des Fahrtenbuchs zu verlangen. Die Kontrolle kann unangekündigt erfolgen, sowohl durch direkte Anforderung bei der Behörde als auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei. Das Fahrtenbuch muss daher stets vollständig und aktuell geführt und auf Verlangen vorgelegt werden können. Nach Ablauf der Auflage muss das Fahrtenbuch zudem für weitere sechs Monate aufbewahrt werden, falls eine Nachkontrolle durchgeführt wird.

I. Juristische Grundlagen zur Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war.

§ 31a Fahrtenbuch

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.

vor deren Beginn

a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Voraussetzungen – Wann wird eine Fahrtenbuchauflage verhängt?

Für die rechtmäßige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sicherstellen, dass diese Maßnahme sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist.

 

1. Vorliegen eines Verkehrsverstoßes

Ein grundlegendes Kriterium für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes. Dieser Verstoß muss schwerwiegend genug sein, um einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich zu ziehen. Beispiele für solche Verstöße sind:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen: Je nach Höhe der Überschreitung kann dies einen Punkt in Flensburg zur Folge haben.
  • Überfahren einer roten Ampel: Auch hier wird in der Regel mindestens ein Punkt vergeben, besonders wenn Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
  • Abstandsunterschreitungen: Zu dichtes Auffahren, das zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt.
  • Sonstige eintragungspflichtige Verstöße: Jeder Verstoß, der nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu einer Eintragung führt.

 

2. Unmöglichkeit der Fahrerermittlung

Die Fahrtenbuchauflage kann nur verhängt werden, wenn die Feststellung des Fahrers nach einem Verstoß nicht möglich war. Hierbei sind die Behörden verpflichtet, alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zur Fahrerermittlung zu ergreifen. Folgende Punkte sind dabei entscheidend:

  • Ermittlungsmaßnahmen der Behörde: Die Behörde muss beispielsweise einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter senden und gegebenenfalls Nachbarn oder Familienangehörige befragen. Auch technische Hilfsmittel wie Blitzerfotos und Videoaufzeichnungen sollten genutzt werden.
  • Zumutbare Maßnahmen: Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zum Verstoß stehen. Ein umfassender Ermittlungsaufwand, wie etwa das Durchführen aufwendiger technischer Analysen oder weitreichende Befragungen, ist nicht zwingend erforderlich, wenn einfachere Mittel zum Ziel führen könnten.
  • Beweislast der Behörde: Die Behörde muss nachweisen können, dass sie alle angemessenen Mittel ausgeschöpft hat, bevor sie eine Fahrtenbuchauflage verhängt. Dies kann auch die Nutzung moderner Technologien wie einer Google-Bildersuche umfassen, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024, Az. 37 K 11/23) festgestellt wurde.

 

3. Rolle des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter spielt eine zentrale Rolle bei der Ermittlung des Fahrers. Seine Mitwirkung ist entscheidend, um den tatsächlichen Fahrer zu identifizieren. Verschiedene Szenarien verdeutlichen die möglichen Konsequenzen:

  • Zeugnisverweigerungsrecht Fahrtenbuch: Beruft sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und verweigert jegliche Auskunft, kann dies die Ermittlungen erheblich erschweren. In solchen Fällen ist die Behörde berechtigt, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, da die Ermittlungen ohne die Mithilfe des Halters ins Leere laufen könnten.
  • Keine Kooperationsbereitschaft: Verweigert der Fahrzeughalter die Kooperation, indem er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder keine hilfreichen Hinweise gibt, kann die Behörde ebenfalls eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies gilt auch, wenn der Fahrzeughalter angibt, sich nicht erinnern zu können, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist.
  • Unzureichende Angaben: Gibt der Fahrzeughalter unzureichende oder falsche Angaben zum Fahrer, kann dies ebenfalls zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage führen. Beispielsweise, wenn er eine nicht existierende Person nennt oder eine unzutreffende Adresse angibt.

Für Fahrzeugführer gibt es gleichwohl unter verschiedenen Umständen Hoffnung, eine Fahrtenbuchauflage zu umgehen:

Schaffen die Behörden es nicht, innerhalb von drei Monaten nach Versenden es Anhörungsbogens, einen Täter ausfindig zu machen, gilt der Verkehrsverstoß als verjährt.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist die sogenannte Zwei-Wochen-Frist. Die Zwei-Wochen-Frist besagt, dass der Fahrzeughalter in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß über die Anhörung zum Vorfall informiert werden sollte. Liegen zwischen dem Verstoß und der ersten Anhörung mehr als zwei Wochen, ist es dem Halter oft nicht mehr zumutbar, sich an die Einzelheiten zu erinnern. Die Zwei-Wochen-Frist ist in der Rechtsprechung verankert (siehe bspw.: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 04.03.2020, Az.: B 1 K 19.46) und dient der Fairness gegenüber dem Fahrzeughalter. Sie ist keine gesetzliche, aber eine gerichtlich anerkannte Regel, die sich aus dem Prinzip der Zumutbarkeit und der ordnungsgemäßen Ermittlungsführung ableitet.

In der Praxis bedeutet dies, dass Behörden grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß aktiv werden und den Halter kontaktieren müssen. Falls diese Frist überschritten wird, kann dies zugunsten des Fahrzeughalters ausgelegt werden und eine Fahrtenbuchauflage verhindern. Ein Beispiel verdeutlicht dies:

  • Ein Fahrzeug wird am 1. März geblitzt. Die Behörde sendet den Anhörungsbogen jedoch erst am 20. März ab. Der Fahrzeughalter kann sich darauf berufen, dass die Frist von zwei Wochen überschritten wurde, und somit ist es ihm nicht mehr zumutbar, sich an den Fahrer zu erinnern.

Gleichwohl gilt die Zwei-Wochen-Frist insbesondere bei Firmenfahrzeugen oft nicht, da hier erwartet wird, dass der Halter (in diesem Fall das Unternehmen) eine bessere und längerfristige Dokumentation darüber führt, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.

 

4. Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Eingriff in die Rechte des Fahrzeughalters im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss. Die Behörden müssen hierbei sorgfältig abwägen, ob die Maßnahme notwendig und gerechtfertigt ist.

 

II. Aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur Fahrtenbuchauflage (Az. 37 IK 11/23)

Im November 2019 wurde ein auf ein Unternehmen zugelassener Audi Quattro in Berlin innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h geblitzt. Trotz eines brauchbaren Blitzerfotos konnte die Behörde den Fahrer nicht ermitteln. Der Fahrzeughalter, das betroffene Unternehmen, machte keine Angaben zur Person des Fahrers. Daraufhin stellte die Behörde das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) ein und erteilte dem Unternehmen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Absatz 1 StVZO für die Dauer von einem Jahr.

Das Unternehmen legte hierauf Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage ein und klagte letztlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht hob die Fahrtenbuchauflage auf mit der Begründung, dass die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen habe, um den Fahrer zu identifizieren.

Ein bemerkenswerter Aspekt des Urteils war die Feststellung des Gerichts, dass eine einfache Google-Bildersuche ausgereicht hätte, um den Fahrer zu identifizieren. Der Richter führte eine Google-Bildersuche nach dem Namen des Unternehmens und dem Geschäftsführer durch und fand innerhalb kurzer Zeit ein Foto des Geschäftsführers auf dessen Xing-Profil, das mit dem Blitzerfoto übereinstimmte.

Das Gericht argumentierte, dass es “schlechterdings nicht vermittelbar” sei, dass die Behörde diese naheliegende und einfache Ermittlungsmöglichkeit außer Acht gelassen habe. Das Urteil unterstrich, dass auch moderne und leicht zugängliche Ermittlungsmethoden genutzt werden müssen, bevor eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Im Übrigen erinnerte das Verwaltungsgericht Berlin daran, dass der Untersuchungsgrundsatz nach § 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 160 Absatz 1 und 2 StPO verlangt, dass alle zumutbaren und angemessenen Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Die Fahrtenbuchauflage darf nicht dazu dienen, die fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters zu sanktionieren, sondern soll präventiven Charakter haben. Die Behörde hatte in diesem Fall versäumt, diesen Grundsatz zu beachten.

 

III. Kosten und Dauer einer Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage Kosten: Die Kosten, die mit einer Fahrtenbuchauflage verbunden sind, können variieren und umfassen mehrere Aspekte:

  • Verwaltungsaufwand: Die Behörde erhebt für die Anordnung und Überwachung der Fahrtenbuchauflage Verwaltungsgebühren. Diese können je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen und liegen oft zwischen 50 und 100 Euro.
  • Zeitaufwand: Für den Fahrzeughalter oder das Unternehmen bedeutet das Führen eines Fahrtenbuchs einen erheblichen zeitlichen Aufwand. Jede Fahrt muss dokumentiert werden, was besonders bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, sehr aufwendig sein kann.
  • Bußgelder bei Verstößen: Wenn die Fahrtenbuchauflage nicht ordnungsgemäß eingehalten wird, können zusätzliche Bußgelder anfallen. Diese betragen in der Regel 100 Euro pro Verstoß. Bei wiederholten oder gravierenden Verstößen können die Bußgelder auch höher ausfallen.

Dauer einer Fahrtenbuchauflage: Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage wegen eines Verkehrsverstoßes wird von der Behörde festgelegt und richtet sich nach der Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes. Dabei spielt auch die Verhältnismäßigkeit eine wichtige Rolle.

  • Einfache Verstöße / Fahrtenbuch beim ersten Verstoß: Bei weniger schwerwiegenden Verstößen, die zu einer Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister führen, kann die Fahrtenbuchauflage für sechs bis zwölf Monate verhängt werden. Beispiele hierfür sind Fahrtenbuchauflagen nach einem Blitzer bei moderaten Geschwindigkeitsüberschreitungen oder einfache Rotlichtverstöße.
  • Schwerwiegende Verstöße: Bei schwerwiegenderen Verstößen kann die Fahrtenbuchauflage länger dauern. Beispielsweise:
    • Fahrerflucht: In Fällen von Fahrerflucht kann die Fahrtenbuchauflage bis zu drei Jahre betragen.
    • Wiederholte Verstöße: Wenn ein Fahrzeughalter wiederholt Verkehrsverstöße begeht oder die Fahrerermittlung wiederholt scheitert, kann die Dauer der Fahrtenbuchauflage ebenfalls verlängert werden. Hier sind Auflagen von bis zu zwei Jahren keine Seltenheit.
  • Ermessensspielraum der Behörde: Die konkrete Dauer der Fahrtenbuchauflage liegt im Ermessen der Behörde und kann je nach individuellen Umständen des Falls und der bisherigen Verkehrsauffälligkeit des Fahrzeughalters variieren. Die Behörde berücksichtigt dabei auch, ob der Fahrzeughalter zuvor bereits auffällig geworden ist oder ob besondere Umstände vorliegen, die eine längere Auflage rechtfertigen.

 

IV. Fahrtenbuch Vorlage – Führung und Kontrolle des Fahrtenbuchs

Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben für jede Fahrt enthalten:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und -endes
  • Unterschrift des Fahrzeugführers nach Fahrtende

Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen der Behörde jederzeit vorgelegt werden können und ist bis zu sechs Monate nach Ablauf der Auflage aufzubewahren, anderenfalls drohen Bußgelder.

Ein Beispiel für eine Fahrtenbuchvorlage könnte folgendermaßen aussehen:

Abfahrt Datum & Uhrzeit Ankunft Datum & Uhrzeit Strecke / km Zweck der Reise KFZ Kennzeichen Kilometerstand bei Ankunft Unterschrift Fahrer
01.08.2024, 08:00 01.08.2024, 08:30 30 Geschäftstermin ABC-123 10,230 Max Mustermann
01.08.2024, 09:00 01.08.2024, 09:45 20 Kundentermin ABC-123 10,250 Maria Musterfrau
02.08.2024, 10:00 02.08.2024, 10:30 15 Materialbeschaffung ABC-123 10,265 Max Mustermann
03.08.2024, 11:00 03.08.2024, 11:45 25 Messebesuch ABC-123 10,290 Maria Musterfrau
04.08.2024, 12:00 04.08.2024, 12:30 10 Firmeninterne Besprechung ABC-123 10,300 Max Mustermann

Fahrtenbuch:

Fahrer: Max Mustermann

Datum Abgabe: 05.08.2024

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