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Was macht ein geschäftsführender Gesellschafter? Mehr als nur Geschäftsführer!

Ein geschäftsführender Gesellschafter verkörpert zwei zentrale Rollen in einer Person: die des Gesellschafters, der mit seinem Anteilseigentum die strategischen Weichen stellt, und die des Geschäftsführers, der die Geschicke des Unternehmens im operativen Alltag lenkt.

Kein Wunder also, dass diese Position zu den anspruchsvollsten Aufgaben in der Unternehmensführung zählt. Sie erfordert nicht nur unternehmerisches Gespür und Führungsstärke, sondern auch ein ausgewogenes Zusammenspiel von Eigentumsverantwortung und operativer Leitung. Besonders häufig findet sich diese Doppelfunktion in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die als eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland gilt. Doch genau diese Verknüpfung von Eigentum und Führung bringt nicht nur weitreichende Befugnisse mit sich, sondern auch eine Vielzahl rechtlicher, steuerlicher und organisatorischer Herausforderungen.

Was bedeutet es, gleichzeitig das Unternehmen nach außen zu vertreten und zugleich an den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung mitzuwirken? Wie lassen sich Interessenkonflikte vermeiden, und welche Fallstricke verbergen sich in Bereichen wie Haftung oder Steuerrecht? Diese Fragen beleuchtet der nachfolgende Beitrag.

 

I. Was ist ein geschäftsführender Gesellschafter?

Ein geschäftsführender Gesellschafter ist eine natürliche Person, die innerhalb eines Unternehmens zwei zentrale Rollen übernimmt: die eines Gesellschafters und die eines Geschäftsführers. Diese Kombination von Funktionen verleiht dem geschäftsführenden Gesellschafter eine besondere Stellung, die sowohl gesellschaftsrechtliche als auch operative Verantwortlichkeiten umfasst.

 

1. Gesellschaftliche Position

Als Gesellschafter hält die Person Anteile an der Gesellschaft und hat dadurch Mitbestimmungs- und Gewinnbeteiligungsrechte. Die Gesellschafterstellung berechtigt zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmabgabe bei Unternehmensentscheidungen und zur Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.

 

2. Operative Verantwortung

Als Geschäftsführer übernimmt die Person die Leitung des Tagesgeschäfts und vertritt das Unternehmen nach außen (§ 35 GmbHG). Sie trifft operative Entscheidungen, steuert strategische Projekte und ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich. Damit ist der geschäftsführende Gesellschafter das Bindeglied zwischen den Eigentümern und der operativen Organisation der Gesellschaft.

 

3. Abgrenzung zu Fremdgeschäftsführern

Im Gegensatz zum Fremdgeschäftsführer, der keine Anteile am Unternehmen besitzt, trägt der geschäftsführende Gesellschafter ein doppeltes wirtschaftliches Risiko: Einerseits ist er von der Rentabilität seiner Gesellschaftsanteile abhängig, andererseits haftet er im Rahmen seiner Geschäftsführeraufgaben für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Diese enge Verzahnung von Eigentum und Verantwortung macht den geschäftsführenden Gesellschafter besonders einflussreich, bringt aber auch spezifische Herausforderungen mit sich.

Die Abkürzung geschäftsführender Gesellschafter lautet häufig „GF-Gesellschafter“.

 

II. Unterschied zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer

Die Begriffe Gesellschafter und Geschäftsführer stehen für unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten in einer Gesellschaft. Beide Positionen haben eine essenzielle Funktion, sind jedoch klar voneinander abzugrenzen.

 

1. Gesellschafter: Eigentümerrolle

Ein Gesellschafter ist primär Kapitalgeber der Gesellschaft. Durch seine Einlage erwirbt er Geschäftsanteile, die ihn zum Miteigentümer machen. Zu den typischen Rechten eines Gesellschafters gehören:

  • Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung (§ 47 GmbHG),
  • Recht auf Gewinnbeteiligung gemäß der gesellschaftsvertraglich festgelegten Quoten (§ 29 GmbHG),
  • Einsichts- und Auskunftsrechte über die Unternehmensgeschäfte (§ 51a GmbHG).

Ein Gesellschafter ist im Normalfall nicht in die tägliche Geschäftsführung eingebunden, es sei denn, er übernimmt zusätzlich die Rolle des Geschäftsführers.

 

2. Geschäftsführer: Exekutive Funktion

Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ der Gesellschaft. Seine Aufgaben umfassen:

  • Vertretung der Gesellschaft nach außen (§ 35 GmbHG),
  • Führung des operativen Geschäfts,
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung und Steuerpflichten (§ 41 GmbHG).

Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter sein. In vielen Gesellschaften wird diese Position durch Fremdgeschäftsführer ausgefüllt, die keine Eigentumsrechte an der Gesellschaft besitzen.

 

3. Geschäftsführender Gesellschafter: Die Mischform

Der geschäftsführende Gesellschafter kombiniert beide Rollen. Er ist nicht nur Eigentümer und Träger der strategischen Unternehmensziele, sondern auch verantwortlich für die operative Umsetzung. Diese Kombination führt zu einer intensiven Bindung an das Unternehmen, erfordert jedoch auch die Berücksichtigung besonderer rechtlicher und steuerlicher Vorgaben.

Ein Unterschied zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern zeigt sich auch in der Haftung:

  • Die Gesellschafterhaftung ist meist auf die Höhe der Einlage beschränkt (§ 13 Absatz 2 GmbHG).
  • Die Geschäftsführerhaftung umfasst hingegen Pflichten wie die ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 43 GmbHG). Verstöße können zur persönlichen Haftung führen.

 

III. Unterschied angestellter Geschäftsführer und geschäftsführender Gesellschafter

Die Unterscheidung zwischen einem angestellten Geschäftsführer und einem geschäftsführenden Gesellschafter ist insbesondere in Bezug auf Weisungsabhängigkeit, wirtschaftliche Interessen und rechtliche Rahmenbedingungen zentral.

 

1. Angestellter Geschäftsführer

Ein angestellter Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat bestellt, um die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Er steht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, was bedeutet:

  • Weisungsgebundenheit: Der angestellte Geschäftsführer unterliegt den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
  • Keine Eigentumsrechte: Er hat keinen Anteil am Stammkapital und ist nicht an Gewinnen beteiligt.
  • Vergütung: Sein Einkommen besteht aus einem vertraglich festgelegten Gehalt und eventuell Boni oder Sachleistungen.

Ein angestellter Geschäftsführer hat keine persönliche Haftung für die Verluste der Gesellschaft, sofern er seine Pflichten nicht verletzt.

 

2. Geschäftsführender Gesellschafter

Ein geschäftsführender Gesellschafter ist sowohl Eigentümer als auch Leiter des Unternehmens. Diese Doppelfunktion führt zu:

  • Weisungsfreiheit: Besonders bei beherrschenden Gesellschaftern entfällt die Weisungsgebundenheit, da sie über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
  • Gewinnbeteiligung: Neben einem festen Gehalt profitiert der geschäftsführende Gesellschafter direkt vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.
  • Eigenverantwortung: Die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens haben direkten Einfluss auf sein Vermögen.

Interessenkonflikte und rechtliche Besonderheiten:

Die Doppelfunktion eines geschäftsführenden Gesellschafters kann zu Interessenkonflikten führen, insbesondere wenn es um die Festlegung der eigenen Vergütung geht. Um Missbrauch zu vermeiden, unterliegt das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters strengen Anforderungen an die Angemessenheit. Diese werden durch den Fremdvergleich überprüft.

Im Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht wird die Position eines geschäftsführenden Gesellschafters ebenfalls anders behandelt als die eines angestellten Geschäftsführers. Beherrschende Gesellschafter gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.

 

IV. Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters

Die Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters reichen weit über die eines reinen Geschäftsführers hinaus, da er neben operativen Verantwortlichkeiten auch die Pflichten eines Gesellschafters übernimmt. Diese doppelte Rolle erfordert nicht nur umfassende unternehmerische Kenntnisse, sondern auch ein ausgeprägtes Verständnis für rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen.

1. Operative Aufgaben: Steuerung des Tagesgeschäfts

Als Geschäftsführer trägt der geschäftsführende Gesellschafter die Verantwortung für die operative Leitung des Unternehmens. Dies umfasst:

  • Strategische Planung und Umsetzung: Entwicklung langfristiger Ziele und deren praktische Umsetzung in der Unternehmensstrategie.
  • Überwachung der Finanzen: Kontrolle von Bilanzen, Liquidität und Budgets, um die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens sicherzustellen.
  • Personalmanagement: Einstellung, Führung und gegebenenfalls Entlassung von Mitarbeitenden.
  • Sicherstellung der Compliance: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche rechtlichen Vorgaben, wie sie etwa im Steuerrecht oder Arbeitsrecht festgelegt sind, einzuhalten. Eine Missachtung kann eine persönliche Haftung nach sich ziehen (§ 43 GmbHG).

 

2. Gesellschafteraufgaben: Mitbestimmung und Kontrolle

Neben den geschäftsführenden Tätigkeiten ist der geschäftsführende Gesellschafter auch in der Rolle des Anteilseigners gefragt. Seine gesellschaftsrechtlichen Aufgaben umfassen:

  • Teilnahme an Gesellschafterversammlungen: Hier entscheidet er gemeinsam mit anderen Gesellschaftern über wesentliche Fragen, wie die Gewinnverwendung oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
  • Wahrung der Interessen des Unternehmens: Als Gesellschafter trägt er auch die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern.

 

3. Fokus auf steuerliche Sensibilitäten

Ein besonders kritischer Bereich für geschäftsführende Gesellschafter ist die Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Dabei handelt es sich um Zahlungen oder geldwerte Vorteile, die nicht als reguläre Geschäftsausgaben anerkannt werden, sondern dem Gesellschafter aufgrund seiner Stellung zufließen. Beispiele sind überhöhte Gehälter, unangemessene Sachleistungen oder nicht marktübliche Verträge mit der Gesellschaft. Solche Verstöße können steuerliche Nachforderungen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

V. Gehalt eines geschäftsführenden Gesellschafters

Das Gehalt eines geschäftsführenden Gesellschafters ist ein zentraler Aspekt, der sowohl aus steuerlicher als auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einer genauen Prüfung unterliegt.

 

1. Zusammensetzung der Vergütung

Die Vergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters setzt sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Festgehalt: Die Grundvergütung für die geschäftsführende Tätigkeit.
  • Variable Boni: Leistungsabhängige Zahlungen, die an den Unternehmenserfolg gekoppelt sind, wie Tantiemen.
  • Sachbezüge: Dazu zählen Firmenwagen, Mobiltelefone oder Wohnungsnutzung, die privat genutzt werden dürfen.
  • Zusatzleistungen: Altersvorsorge, Versicherungen oder sonstige betriebliche Benefits.

 

2. Anforderungen an die Angemessenheit

Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten, der beurteilt, ob ein externer Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen ein ähnliches Gehalt akzeptieren würde. Zu hohe Gehälter oder außergewöhnliche Leistungen können von den Finanzbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 KStG) gewertet werden. Dies führt dazu, dass die Zahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und steuerlich nachkorrigiert werden müssen.

Ein schriftlicher Anstellungsvertrag ist daher unverzichtbar. Dieser sollte die folgenden Punkte klar regeln:

  • Höhe und Zusammensetzung des Gehalts,
  • mögliche Boni und deren Berechnungsgrundlagen,
  • Sachleistungen sowie deren private Nutzung.

 

3. Steuerliche und rechtliche Konsequenzen

Ohne klare vertragliche Regelungen können Streitigkeiten mit den Finanzbehörden auftreten. Ein typisches Beispiel sind rückwirkend beschlossene Gehaltserhöhungen, die als Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot gewertet werden.

 

VI. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters hängt von der individuellen Konstellation ab. Insbesondere die Weisungsunabhängigkeit und die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers spielen hier eine entscheidende Rolle.

1. Mehrheitsgesellschafter: Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Ein geschäftsführender Gesellschafter, der mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält, wird in der Regel als weisungsunabhängig eingestuft. Diese Unabhängigkeit führt dazu, dass er als selbstständig Tätiger gilt und somit von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Das bedeutet, er muss keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten, trägt jedoch auch die Verantwortung, eigenständig für seine Altersvorsorge und Gesundheitsversorgung zu sorgen.

 

2. Minderheitsgesellschafter: Abhängigkeit vom Einzelfall

Bei Minderheitsgesellschaftern gestaltet sich die Situation komplexer. In Fällen, in denen der Gesellschafter weniger als 50 % der Anteile hält, prüfen die Sozialversicherungsbehörden, ob eine Weisungsabhängigkeit besteht. Diese Abhängigkeit wird vermutet, wenn:

  • keine Sperrminorität vorhanden ist,
  • der Gesellschafter keine maßgebliche Entscheidungsbefugnis besitzt,
  • die Tätigkeit des Gesellschafters durch andere Gesellschafter überwacht und kontrolliert wird.

In solchen Fällen wird der geschäftsführende Gesellschafter als abhängig beschäftigt eingestuft und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht.

 

VII. Haftung und rechtliche Fallstricke

Die Position eines geschäftsführenden Gesellschafters vereint operative Führungsverantwortung mit den Rechten und Pflichten eines Anteilseigners. Diese Doppelfunktion bringt jedoch auch eine erhöhte Haftungsgefahr mit sich, da Verstöße gegen rechtliche oder vertragliche Pflichten schwerwiegende Konsequenzen haben können.

 

1. Haftung als Geschäftsführer

Gemäß § 43 GmbHG ist ein Geschäftsführer verpflichtet, die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ walten zu lassen. Verletzungen dieser Pflicht – etwa durch fehlerhafte Geschäftsentscheidungen, Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder unzureichende Überwachung der Finanzen – können eine persönliche Haftung auslösen. Zu den häufigsten Haftungsfällen zählen:

Pflichtverletzung Rechtsgrundlage Konsequenz
Nichtabführung von Lohnsteuer § 69 AO Persönliche Haftung für Steuerschulden
Fehlende Insolvenzantragstellung § 15a InsO Persönliche Haftung, strafrechtliche Sanktionen
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten § 43 GmbHG Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft

 

2. Haftung als Gesellschafter

Als Gesellschafter haftet ein geschäftsführender Gesellschafter in der Regel nur mit seiner Einlage, solange keine unerlaubten Handlungen vorliegen. Eine Ausnahme bildet die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern. In solchen Fällen kann der geschäftsführende Gesellschafter zusätzlich in die Pflicht genommen werden.

 

3. Schutz durch die Business Judgment Rule

Die sogenannte Business Judgment Rule bietet Geschäftsführern Schutz vor Haftung, wenn unternehmerische Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen getroffen wurden (§ 93 Absatz 1 Satz 2 AktG in analoger Anwendung).

§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) – (6) […]

Voraussetzung ist, dass:

  • die Entscheidung auf einer soliden Informationsbasis beruht,
  • keine sachfremden Motive vorliegen,
  • und das Handeln dem Wohl des Unternehmens dient.

 

4. Praktische Empfehlung: D&O-Versicherung

Ein geschäftsführender Gesellschafter sollte potenzielle Haftungsrisiken durch sorgfältige Dokumentation minimieren, insbesondere bei wichtigen Entscheidungen. Der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers) kann zusätzliche Sicherheit bieten und finanzielle Schäden im Haftungsfall abdecken.

 

VIII. Vertragsgestaltung und Nachzahlungsverbot

Die Grundlage für die Tätigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters bildet ein klar definierter Geschäftsführervertrag. Dieser regelt nicht nur die Pflichten und Rechte des Geschäftsführers, sondern ist auch aus steuerlicher Sicht essenziell.

 

1. Wichtige Bestandteile eines Geschäftsführervertrags

Ein umfassender Vertrag sollte die folgenden Punkte enthalten:

  • Vergütung: Transparente Regelungen zu Gehalt, Boni und Sachleistungen. Hierbei sind die Vorgaben des Fremdvergleichs entscheidend.
  • Verantwortlichkeiten: Klare Definition der operativen Aufgaben und Befugnisse.
  • Kündigungsmodalitäten: Festlegung der Laufzeit des Vertrags und der Kündigungsbedingungen.
  • Zusatzvereinbarungen: Regelungen zu Altersvorsorge, Wettbewerbsverboten oder Sonderzahlungen.

 

2. Bedeutung des Nachzahlungsverbots

Das Nachzahlungsverbot bedeutet, dass nachträgliche Anpassungen der Vergütung, beispielsweise rückwirkende Gehaltserhöhungen, grundsätzlich unzulässig sind. Sie werden von der Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.

Um steuerliche Konflikte zu vermeiden, sollten Gehaltsanpassungen stets im Voraus beschlossen und vertraglich festgehalten werden, da sich rückwirkende Änderungen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rechtfertigen lassen.

 

Fazit: Chancen und Herausforderungen der Doppelfunktion

Die Rolle des geschäftsführenden Gesellschafters verbindet unternehmerisches Engagement mit operativer Führungsverantwortung. Sie bietet insofern auch zahlreiche Vorteile:

  • Einflussnahme: Geschäftsführende Gesellschafter können strategische Entscheidungen direkt beeinflussen und mitgestalten.
  • Gewinnbeteiligung: Neben einem festen Gehalt profitieren sie auch von den wirtschaftlichen Erfolgen des Unternehmens.

Doch die Doppelfunktion bringt auch Herausforderungen mit sich:

  • Haftungsrisiken: Fehler in der Geschäftsführung oder Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben können zu persönlicher Haftung führen.
  • Steuerliche Sensibilität: Die Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters wird streng überwacht, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu verhindern.

Erfolgsfaktoren für die Doppelfunktion:

Ein geschäftsführender Gesellschafter, der seine rechtlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen kennt und aktiv umsetzt, kann diese Position erfolgreich ausfüllen. Dies erfordert letztendlich:

  1. Sorgfalt in der Geschäftsführung
  2. Klare Vertragsgestaltung
  3. Regelmäßige Beratung durch Steuerberater und Anwälte

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