I. Was ist ein geschäftsführender Gesellschafter?
Ein geschäftsführender Gesellschafter ist eine natürliche Person, die innerhalb eines Unternehmens zwei zentrale Rollen übernimmt: die eines Gesellschafters und die eines Geschäftsführers. Diese Kombination von Funktionen verleiht dem geschäftsführenden Gesellschafter eine besondere Stellung, die sowohl gesellschaftsrechtliche als auch operative Verantwortlichkeiten umfasst.
1. Gesellschaftliche Position
Als Gesellschafter hält die Person Anteile an der Gesellschaft und hat dadurch Mitbestimmungs- und Gewinnbeteiligungsrechte. Die Gesellschafterstellung berechtigt zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmabgabe bei Unternehmensentscheidungen und zur Einsichtnahme in die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.
2. Operative Verantwortung
Als Geschäftsführer übernimmt die Person die Leitung des Tagesgeschäfts und vertritt das Unternehmen nach außen (§ 35 GmbHG). Sie trifft operative Entscheidungen, steuert strategische Projekte und ist für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich. Damit ist der geschäftsführende Gesellschafter das Bindeglied zwischen den Eigentümern und der operativen Organisation der Gesellschaft.
3. Abgrenzung zu Fremdgeschäftsführern
Im Gegensatz zum Fremdgeschäftsführer, der keine Anteile am Unternehmen besitzt, trägt der geschäftsführende Gesellschafter ein doppeltes wirtschaftliches Risiko: Einerseits ist er von der Rentabilität seiner Gesellschaftsanteile abhängig, andererseits haftet er im Rahmen seiner Geschäftsführeraufgaben für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Diese enge Verzahnung von Eigentum und Verantwortung macht den geschäftsführenden Gesellschafter besonders einflussreich, bringt aber auch spezifische Herausforderungen mit sich.
Die Abkürzung geschäftsführender Gesellschafter lautet häufig „GF-Gesellschafter“.
II. Unterschied zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer
Die Begriffe Gesellschafter und Geschäftsführer stehen für unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten in einer Gesellschaft. Beide Positionen haben eine essenzielle Funktion, sind jedoch klar voneinander abzugrenzen.
1. Gesellschafter: Eigentümerrolle
Ein Gesellschafter ist primär Kapitalgeber der Gesellschaft. Durch seine Einlage erwirbt er Geschäftsanteile, die ihn zum Miteigentümer machen. Zu den typischen Rechten eines Gesellschafters gehören:
- Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung (§ 47 GmbHG),
- Recht auf Gewinnbeteiligung gemäß der gesellschaftsvertraglich festgelegten Quoten (§ 29 GmbHG),
- Einsichts- und Auskunftsrechte über die Unternehmensgeschäfte (§ 51a GmbHG).
Ein Gesellschafter ist im Normalfall nicht in die tägliche Geschäftsführung eingebunden, es sei denn, er übernimmt zusätzlich die Rolle des Geschäftsführers.
2. Geschäftsführer: Exekutive Funktion
Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ der Gesellschaft. Seine Aufgaben umfassen:
- Vertretung der Gesellschaft nach außen (§ 35 GmbHG),
- Führung des operativen Geschäfts,
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung und Steuerpflichten (§ 41 GmbHG).
Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter sein. In vielen Gesellschaften wird diese Position durch Fremdgeschäftsführer ausgefüllt, die keine Eigentumsrechte an der Gesellschaft besitzen.
3. Geschäftsführender Gesellschafter: Die Mischform
Der geschäftsführende Gesellschafter kombiniert beide Rollen. Er ist nicht nur Eigentümer und Träger der strategischen Unternehmensziele, sondern auch verantwortlich für die operative Umsetzung. Diese Kombination führt zu einer intensiven Bindung an das Unternehmen, erfordert jedoch auch die Berücksichtigung besonderer rechtlicher und steuerlicher Vorgaben.
Ein Unterschied zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern zeigt sich auch in der Haftung:
- Die Gesellschafterhaftung ist meist auf die Höhe der Einlage beschränkt (§ 13 Absatz 2 GmbHG).
- Die Geschäftsführerhaftung umfasst hingegen Pflichten wie die ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 43 GmbHG). Verstöße können zur persönlichen Haftung führen.
III. Unterschied angestellter Geschäftsführer und geschäftsführender Gesellschafter
Die Unterscheidung zwischen einem angestellten Geschäftsführer und einem geschäftsführenden Gesellschafter ist insbesondere in Bezug auf Weisungsabhängigkeit, wirtschaftliche Interessen und rechtliche Rahmenbedingungen zentral.
1. Angestellter Geschäftsführer
Ein angestellter Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat bestellt, um die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Er steht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, was bedeutet:
- Weisungsgebundenheit: Der angestellte Geschäftsführer unterliegt den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
- Keine Eigentumsrechte: Er hat keinen Anteil am Stammkapital und ist nicht an Gewinnen beteiligt.
- Vergütung: Sein Einkommen besteht aus einem vertraglich festgelegten Gehalt und eventuell Boni oder Sachleistungen.
Ein angestellter Geschäftsführer hat keine persönliche Haftung für die Verluste der Gesellschaft, sofern er seine Pflichten nicht verletzt.
2. Geschäftsführender Gesellschafter
Ein geschäftsführender Gesellschafter ist sowohl Eigentümer als auch Leiter des Unternehmens. Diese Doppelfunktion führt zu:
- Weisungsfreiheit: Besonders bei beherrschenden Gesellschaftern entfällt die Weisungsgebundenheit, da sie über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
- Gewinnbeteiligung: Neben einem festen Gehalt profitiert der geschäftsführende Gesellschafter direkt vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens.
- Eigenverantwortung: Die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens haben direkten Einfluss auf sein Vermögen.
Interessenkonflikte und rechtliche Besonderheiten:
Die Doppelfunktion eines geschäftsführenden Gesellschafters kann zu Interessenkonflikten führen, insbesondere wenn es um die Festlegung der eigenen Vergütung geht. Um Missbrauch zu vermeiden, unterliegt das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters strengen Anforderungen an die Angemessenheit. Diese werden durch den Fremdvergleich überprüft.
Im Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht wird die Position eines geschäftsführenden Gesellschafters ebenfalls anders behandelt als die eines angestellten Geschäftsführers. Beherrschende Gesellschafter gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.
IV. Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters
Die Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters reichen weit über die eines reinen Geschäftsführers hinaus, da er neben operativen Verantwortlichkeiten auch die Pflichten eines Gesellschafters übernimmt. Diese doppelte Rolle erfordert nicht nur umfassende unternehmerische Kenntnisse, sondern auch ein ausgeprägtes Verständnis für rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen.