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Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr – Definition und rechtliche Grundlagen

Mit dem Begriff “Fahrzeug” wird jedes Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen und Gütern bezeichnet, einschließlich typischer Kraftfahrzeuge wie Pkw und Lkw sowie Go-Karts und Fahrräder. Inline-Skates hingegen gelten nicht als Fahrzeuge gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Führen eines Fahrzeugs Definition: Ein Fahrzeug wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – Az.: 4 StR 92/14) geführt, wenn es bestimmungsgemäß angetrieben und im öffentlichen Verkehrsraum gelenkt wird. Dies umfasst auch abgeschleppte Fahrzeuge, da der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs durch Lenken und Bremsen mitwirkt. Bloße vorbereitende Handlungen oder solche nach der Fahrt zählen nicht dazu. Wenn sich ein Fahrzeug ohne den Willen oder das Zutun des Fahrers bewegt, liegt kein Führen vor. Dies resultiert daraus, dass das Führen eines Fahrzeugs unbestritten als menschengesteuerter Vorgang angesehen wird.

I. Gesetzliche Regelungen zum Führen eines Fahrzeugs

Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr wird in den entsprechenden Strafnormen der §§ 315c und 316 StGB relevant. Insofern ist der Begriff gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss oder unter Bedingungen geführt wird, die den Straßenverkehr gefährden.

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1.

ein Fahrzeug führt, obwohl er

a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.

grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

II. Fahrzeug Definition

Damit das Tatbestandsmerkmal des Führen eines Fahrzeugs erfüllt sein kann, muss zuvorderst überhaupt ein Fahrzeug vorliegen. Ein Fahrzeug ist nach allgemeiner Auffassung jedes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Dies umfasst eine breite Palette von Transportmitteln, die sowohl motorisiert als auch nicht-motorisiert sein können.
 

1. Motorisierte Fahrzeuge

Zu den motorisierten Fahrzeugen zählen:

  • Pkw (Personenkraftwagen): Diese sind für den Transport von Personen und deren Gepäck konzipiert und die häufigste Form der motorisierten Fahrzeuge im Straßenverkehr.
  • Lkw (Lastkraftwagen): Diese Fahrzeuge sind für den Transport von Gütern ausgelegt und spielen eine wesentliche Rolle im Güterverkehr und der Logistik.
  • Motorräder: Zweirädrige Kraftfahrzeuge, die sowohl für den Personen- als auch für den Gütertransport genutzt werden können.
  • Busse: Große Fahrzeuge, die hauptsächlich für den öffentlichen Personentransport eingesetzt werden.

 

2. Nicht-motorisierte Fahrzeuge

Auch nicht-motorisierte Fortbewegungsmittel fallen unter die Fahrzeugdefinition:

  • Fahrräder: Diese werden durch Muskelkraft angetrieben und sind ein weit verbreitetes Verkehrsmittel, insbesondere in städtischen Gebieten.
  • Go-Karts: Kleine, oft für den Freizeitgebrauch konzipierte Fahrzeuge, die sowohl motorisiert als auch nicht-motorisiert sein können.
  • Pferdekutschen: Traditionelle Transportmittel, die durch Pferdekraft betrieben werden.

 

3. Spezielle Regelungen für Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel

Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel werden nach § 24 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Fahrzeuge im rechtlichen Sinne betrachtet. Sie unterliegen daher speziellen Regelungen und werden im Straßenverkehr anders behandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Inline-Skates nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten und dementsprechend nach den Vorschriften für Fußgänger zu bewerten sind. Dies bedeutet, dass Personen auf Inline-Skates beispielsweise Gehwege benutzen müssen und nicht die Fahrbahn, wie es für Fahrzeuge üblich ist.

Rechtsbeispiel: In einem Fall wurde einem stark alkoholisierten Inline-Skater vorgeworfen, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft wollte ihn nach § 315c StGB belangen, aber da Inline-Skates nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten, wurde der Vorwurf fallengelassen und das Verfahren eingestellt.

 

III. Führen eines Fahrzeugs: Definition und Rechtsgrundlagen

Das Führen eines Fahrzeugs wird juristisch definiert als das Inbewegungssetzen des Fahrzeugs unter eigener Verantwortung. Dieses Handeln muss willentlich erfolgen, was bedeutet, dass unwillentliche Bewegungen des Fahrzeugs, wie etwa ein Wegrollen auf einer abschüssigen Straße ohne Zutun des Fahrers, nicht als Führen eines Fahrzeugs im rechtlichen Sinne betrachtet werden.

 

1. Antriebskräfte und Eigenverantwortung als Bestandteil des Führens eines Fahrzeugs

Ein Fahrzeug wird unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer beim Führen eines Fahrzeugs wesentliche technische Vorrichtungen des Fahrzeugs bedienen muss, um es zu lenken oder zu bremsen. Beispielsweise ist der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeugs auch als Fahrzeugführer anzusehen, da er das abgeschleppte Fahrzeug durch Lenk- und Bremsbewegungen steuert.

 

2. Bewegungsakte und Willensakte als Bestandteil des Führens eines Fahrzeugs

Für das Führen eines Fahrzeugs ist eine Bewegung desselben erforderlich. So reicht das bloße Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Gangs nicht aus, um den Tatbestand des Führens zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Fahrzeug geführt wird, wenn es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt und durch den öffentlichen Verkehrsraum gelenkt wird.

Ein klassisches Beispiel für das Führen eines Fahrzeugs ist das Umparken eines Fahrzeugs: Startet der Fahrer den Motor und bewegt das Fahrzeug absichtlich, so liegt ein Führen vor. Setzt sich das Fahrzeug hingegen ohne Zutun des Fahrers in Bewegung, etwa durch einen eingelegten Gang beim Starten des Motors, so fehlt der erforderliche Willensakt, und es liegt kein Führen eines Fahrzeugs vor.
 

IV. Spezielle Fälle des Führens eines Fahrzeugs

1. Führen eines Fahrzeugs: Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge?

Auch Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge wie Pferdekutschen oder Segways fallen unter die Definition des Führens eines Fahrzeugs, solange sie bestimmungsgemäß in Bewegung gesetzt werden. Das bedeutet, der Fahrer muss das Fahrzeug willentlich und eigenverantwortlich lenken. So muss sich ein Fahrradfahrer beispielsweise im Sattel sitzend abstoßen, um als Fahrzeugführer zu gelten.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Fahrradfahrer beide Füße auf dem Boden stehen hat und sich lediglich am Lenker festhält, während er sich mit einer Person unterhält, gilt dies nicht als Führen eines Fahrzeugs, also des Fahrrades, im Sinne des § 316 StGB, da das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt wurde.

 

2. Führen eines Fahrzeugs: Autonome Fahrzeuge?

Mit der zunehmenden Verbreitung autonomer Fahrzeuge gewinnt die Definition des Führens eines Fahrzeugs eine neue Dimension. Hier stellt sich die Frage, wer als Fahrzeugführer gilt, wenn das Fahrzeug sich selbstständig bewegt. Nach aktueller Rechtslage ist derjenige Fahrzeugführer, der in der Lage ist, jederzeit in den Fahrvorgang einzugreifen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen. Dies bedeutet, dass auch bei autonomen Fahrzeugen immer noch ein menschlicher Fahrer anwesend sein muss, der die Überwachung des Fahrzeugs übernimmt und bei Bedarf eingreift.

Beispiel: Ein autonomes Fahrzeug fährt selbstständig auf einer Autobahn. Der menschliche Insasse des Fahrzeugs muss in der Lage sein, die Steuerung zu übernehmen, falls das Fahrzeug in eine Situation gerät, die es nicht selbstständig bewältigen kann. Dieser Insasse gilt nach aktueller Rechtslage als Fahrzeugführer.

 

V. Wer ist Fahrzeugführer?

Ein Fahrzeugführer ist nach der Definition des BGH derjenige, der das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt und es während der Fahrt lenkt. Dies schließt ähnlich dem Führen eines Fahrzeugs auch die Bedienung wesentlicher technischer Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Gasgeben ein.

In bestimmten Situationen kann auch eine Person, die nicht unmittelbar hinter dem Steuer sitzt, als Fahrzeugführer gelten, wenn sie wesentliche Steuerungselemente des Fahrzeugs bedient. Ein Fahrlehrer, der in die Fahrausbildung eingreift, kann beispielsweise als Fahrzeugführer angesehen werden, wenn er wesentliche Bedienelemente des Fahrzeugs betätigt.

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