II. Fahrzeug Definition
Damit das Tatbestandsmerkmal des Führen eines Fahrzeugs erfüllt sein kann, muss zuvorderst überhaupt ein Fahrzeug vorliegen. Ein Fahrzeug ist nach allgemeiner Auffassung jedes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Dies umfasst eine breite Palette von Transportmitteln, die sowohl motorisiert als auch nicht-motorisiert sein können.
1. Motorisierte Fahrzeuge
Zu den motorisierten Fahrzeugen zählen:
- Pkw (Personenkraftwagen): Diese sind für den Transport von Personen und deren Gepäck konzipiert und die häufigste Form der motorisierten Fahrzeuge im Straßenverkehr.
- Lkw (Lastkraftwagen): Diese Fahrzeuge sind für den Transport von Gütern ausgelegt und spielen eine wesentliche Rolle im Güterverkehr und der Logistik.
- Motorräder: Zweirädrige Kraftfahrzeuge, die sowohl für den Personen- als auch für den Gütertransport genutzt werden können.
- Busse: Große Fahrzeuge, die hauptsächlich für den öffentlichen Personentransport eingesetzt werden.
2. Nicht-motorisierte Fahrzeuge
Auch nicht-motorisierte Fortbewegungsmittel fallen unter die Fahrzeugdefinition:
- Fahrräder: Diese werden durch Muskelkraft angetrieben und sind ein weit verbreitetes Verkehrsmittel, insbesondere in städtischen Gebieten.
- Go-Karts: Kleine, oft für den Freizeitgebrauch konzipierte Fahrzeuge, die sowohl motorisiert als auch nicht-motorisiert sein können.
- Pferdekutschen: Traditionelle Transportmittel, die durch Pferdekraft betrieben werden.
3. Spezielle Regelungen für Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel
Inline-Skates und ähnliche Fortbewegungsmittel werden nach § 24 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht als Fahrzeuge im rechtlichen Sinne betrachtet. Sie unterliegen daher speziellen Regelungen und werden im Straßenverkehr anders behandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Inline-Skates nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten und dementsprechend nach den Vorschriften für Fußgänger zu bewerten sind. Dies bedeutet, dass Personen auf Inline-Skates beispielsweise Gehwege benutzen müssen und nicht die Fahrbahn, wie es für Fahrzeuge üblich ist.
Rechtsbeispiel: In einem Fall wurde einem stark alkoholisierten Inline-Skater vorgeworfen, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft wollte ihn nach § 315c StGB belangen, aber da Inline-Skates nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO gelten, wurde der Vorwurf fallengelassen und das Verfahren eingestellt.
III. Führen eines Fahrzeugs: Definition und Rechtsgrundlagen
Das Führen eines Fahrzeugs wird juristisch definiert als das Inbewegungssetzen des Fahrzeugs unter eigener Verantwortung. Dieses Handeln muss willentlich erfolgen, was bedeutet, dass unwillentliche Bewegungen des Fahrzeugs, wie etwa ein Wegrollen auf einer abschüssigen Straße ohne Zutun des Fahrers, nicht als Führen eines Fahrzeugs im rechtlichen Sinne betrachtet werden.
1. Antriebskräfte und Eigenverantwortung als Bestandteil des Führens eines Fahrzeugs
Ein Fahrzeug wird unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer beim Führen eines Fahrzeugs wesentliche technische Vorrichtungen des Fahrzeugs bedienen muss, um es zu lenken oder zu bremsen. Beispielsweise ist der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeugs auch als Fahrzeugführer anzusehen, da er das abgeschleppte Fahrzeug durch Lenk- und Bremsbewegungen steuert.
2. Bewegungsakte und Willensakte als Bestandteil des Führens eines Fahrzeugs
Für das Führen eines Fahrzeugs ist eine Bewegung desselben erforderlich. So reicht das bloße Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Gangs nicht aus, um den Tatbestand des Führens zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Fahrzeug geführt wird, wenn es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung gesetzt und durch den öffentlichen Verkehrsraum gelenkt wird.
Ein klassisches Beispiel für das Führen eines Fahrzeugs ist das Umparken eines Fahrzeugs: Startet der Fahrer den Motor und bewegt das Fahrzeug absichtlich, so liegt ein Führen vor. Setzt sich das Fahrzeug hingegen ohne Zutun des Fahrers in Bewegung, etwa durch einen eingelegten Gang beim Starten des Motors, so fehlt der erforderliche Willensakt, und es liegt kein Führen eines Fahrzeugs vor.
IV. Spezielle Fälle des Führens eines Fahrzeugs
1. Führen eines Fahrzeugs: Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge?
Auch Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge wie Pferdekutschen oder Segways fallen unter die Definition des Führens eines Fahrzeugs, solange sie bestimmungsgemäß in Bewegung gesetzt werden. Das bedeutet, der Fahrer muss das Fahrzeug willentlich und eigenverantwortlich lenken. So muss sich ein Fahrradfahrer beispielsweise im Sattel sitzend abstoßen, um als Fahrzeugführer zu gelten.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Fahrradfahrer beide Füße auf dem Boden stehen hat und sich lediglich am Lenker festhält, während er sich mit einer Person unterhält, gilt dies nicht als Führen eines Fahrzeugs, also des Fahrrades, im Sinne des § 316 StGB, da das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt wurde.
2. Führen eines Fahrzeugs: Autonome Fahrzeuge?
Mit der zunehmenden Verbreitung autonomer Fahrzeuge gewinnt die Definition des Führens eines Fahrzeugs eine neue Dimension. Hier stellt sich die Frage, wer als Fahrzeugführer gilt, wenn das Fahrzeug sich selbstständig bewegt. Nach aktueller Rechtslage ist derjenige Fahrzeugführer, der in der Lage ist, jederzeit in den Fahrvorgang einzugreifen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen. Dies bedeutet, dass auch bei autonomen Fahrzeugen immer noch ein menschlicher Fahrer anwesend sein muss, der die Überwachung des Fahrzeugs übernimmt und bei Bedarf eingreift.
Beispiel: Ein autonomes Fahrzeug fährt selbstständig auf einer Autobahn. Der menschliche Insasse des Fahrzeugs muss in der Lage sein, die Steuerung zu übernehmen, falls das Fahrzeug in eine Situation gerät, die es nicht selbstständig bewältigen kann. Dieser Insasse gilt nach aktueller Rechtslage als Fahrzeugführer.
V. Wer ist Fahrzeugführer?
Ein Fahrzeugführer ist nach der Definition des BGH derjenige, der das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt und es während der Fahrt lenkt. Dies schließt ähnlich dem Führen eines Fahrzeugs auch die Bedienung wesentlicher technischer Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Gasgeben ein.
In bestimmten Situationen kann auch eine Person, die nicht unmittelbar hinter dem Steuer sitzt, als Fahrzeugführer gelten, wenn sie wesentliche Steuerungselemente des Fahrzeugs bedient. Ein Fahrlehrer, der in die Fahrausbildung eingreift, kann beispielsweise als Fahrzeugführer angesehen werden, wenn er wesentliche Bedienelemente des Fahrzeugs betätigt.