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Betrug gemäß § 263 StGB: Vermögensschaden, Täuschung und Bereicherungsabsicht

Der Betrug ist ein Vermögensdelikt des deutschen Strafrechts und in § 263 StGB geregelt. Er erfasst Verhaltensweisen, bei denen jemand durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und dadurch eine Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führt. Zweck des Tatbestands ist der Schutz des Vermögens vor täuschungsbedingten Schädigungen.

Kennzeichnend für den Betrug ist seine Einordnung als Selbstschädigungsdelikt. Der Vermögensschaden wird nicht unmittelbar durch den Täter herbeigeführt, sondern durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten selbst.

Darin liegt zugleich die wesentliche Abgrenzung zu Delikten wie dem Diebstahl gemäß § 242 StGB, bei denen der Täter den Vermögensverlust ohne eine entsprechende Verfügung des Geschädigten bewirkt.

Betrug

I. Was ist Betrug?

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und zählt zu den zentralen Vermögensdelikten des deutschen Strafrechts.

Die Vorschrift erfasst Verhaltensweisen, bei denen jemand einen anderen durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen täuscht, hierdurch einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führt.

Der Täter muss dabei in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Versuch ist gemäß § 263 Abs. 2 StGB bereits strafbar.

Schutzgut des § 263 StGB ist in erster Linie das Vermögen.

Teilweise wird darüber hinaus auch die wirtschaftliche Handlungs- und Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers als vom Tatbestand geschütztes Interesse angesehen. Kennzeichnend für den Betrug ist seine Einordnung als Selbstschädigungsdelikt. Der Vermögensschaden wird nicht unmittelbar durch den Täter herbeigeführt, sondern durch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten selbst.

Dogmatisch setzt der Betrug somit eine mehrstufige Kausalitätskette voraus.

Auf die Täuschung muss ein Irrtum folgen. Dieser Irrtum muss ursächlich für eine Vermögensverfügung sein, die wiederum unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs regelmäßig aus. 1

Gerade die Prüfung von Vermögensverfügung und Vermögensschaden zählt deshalb zu den anspruchsvollsten Fragen des Betrugsstrafrechts.

Die praktische Bedeutung des § 263 StGB ist erheblich. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2024 bundesweit 743.472 Betrugsdelikte registriert.

Damit gehört der Betrug seit Jahren zu den am häufigsten erfassten Straftaten in Deutschland. Seine Erscheinungsformen reichen von klassischen Täuschungshandlungen im Wirtschaftsleben bis hin zu modernen internetgestützten Betrugsmaschen. 2

Praxisbeispiel: Sozialbetrug

Wer dem Jobcenter oder einer Behörde Einkommen, Vermögen oder andere leistungsrelevante Umstände verschweigt, riskiert nicht nur Rückforderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB in Betracht kommen. Mehr dazu im Beitrag Sozialbetrug.

II. Aufbau des Tatbestandes

Der Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist eine vielschichtige Tatbestandsstruktur auf. Kennzeichnend ist das Zusammenspiel mehrerer aufeinander aufbauender Voraussetzungen, die von der Täuschung über Tatsachen bis zum Vermögensschaden reichen. Anders als bei vielen anderen Vermögensdelikten tritt der Schaden nicht unmittelbar durch die Handlung des Täters ein.

Vielmehr beruht die Strafbarkeit darauf, dass das Opfer infolge eines Irrtums selbst vermögensmindernd verfügt. Gerade diese mehrstufige Verknüpfung von Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden prägt den Aufbau des Betrugstatbestandes und macht § 263 StGB zu einer der dogmatisch anspruchsvollsten Vorschriften des Vermögensstrafrechts.

1. Täuschung über Tatsachen

Den Ausgangspunkt jedes Betrugs bildet die Täuschung über Tatsachen.

Unter Tatsachen werden konkrete Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit verstanden, die objektiv dem Beweis zugänglich sind. Hierunter fallen beispielsweise die Identität einer Person, ihre Einkommensverhältnisse, ihre Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, das Bestehen eines Vertragsverhältnisses oder die Beschaffenheit einer Sache. 3

Nicht jede unwahre Aussage erfüllt jedoch bereits den Tatbestand des § 263 StGB. Bloße Meinungsäußerungen, Werturteile oder Rechtsansichten stellen grundsätzlich keine Tatsachen dar. Etwas anderes kann gelten, wenn einer Wertung ein objektiv nachprüfbarer Tatsachenkern zugrunde liegt und gerade über diesen getäuscht werden soll. 4

Täuschung bedeutet jedes bewusste irreführende Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen. Sie kann durch ausdrückliche Falschangaben erfolgen, etwa durch die wahrheitswidrige Behauptung bestimmter Umstände.

In der Praxis besitzt jedoch die konkludente Täuschung besondere Bedeutung. Dabei ergibt sich die Täuschung nicht aus Worten, sondern aus dem Erklärungswert eines Verhaltens. Maßgeblich ist, welche Erklärung der Rechtsverkehr einem bestimmten Verhalten nach der Verkehrsanschauung beimisst. Wer beispielsweise Waren bestellt, eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder an einer entgeltlichen Leistung teilnimmt, erklärt regelmäßig stillschweigend, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. 5

Interessantes aus dem Strafrecht: Unseren Beitrag zum Thema arglistige Täuschung finden Sie hier!

2. Irrtum

Die Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen oder einen bereits bestehenden Irrtum aufrechterhalten. Der Irrtum bildet das Bindeglied zwischen Täuschung und Vermögensverfügung und gehört damit zu den zentralen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes. 6

Prüfschema

Betrug nach § 263 StGB

I. Objektiver Tatbestand
  1. Täuschung über Tatsachen
  2. Dadurch Irrtum des Getäuschten
  3. Dadurch Vermögensverfügung
  4. Dadurch Vermögensschaden
I. Subjektiver Tatbestand
  1. Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
  2. Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung
    1. Absicht der Selbst- oder Drittbereicherung
    2. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden
    3. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils
    4. Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
II. Rechtswidrigkeit

Nach dem Tatbestand folgt die Prüfung der Rechtswidrigkeit.

III. Schuld

Anschließend ist zu prüfen, ob dem Täter die Tat persönlich vorwerfbar ist.

IV. Besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 StGB<
  1. Gewerbsmäßige Begehung
  2. Bandenmäßige Begehung
  3. Vermögensverlust großen Ausmaßes
  4. Gefährdung einer Vielzahl von Menschen
  5. Herbeiführung wirtschaftlicher Not
  6. Missbrauch einer Amtsträgerstellung
  7. Vortäuschen eines Versicherungsfalls
Anschließend: Kein Ausschluss nach § 263 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 243 Abs. 2 StGB.
V. Verfolgbarkeit

Gegebenenfalls ist ein Strafantrag gemäß §§ 247, 248a StGB erforderlich.

Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. Er liegt vor, wenn die Vorstellung des Opfers von der tatsächlichen Sachlage abweicht. Dabei genügt es nicht, dass dem Betroffenen bestimmte Informationen unbekannt sind. Bloße Unkenntnis begründet grundsätzlich noch keinen Irrtum. Erforderlich ist vielmehr eine positive Fehlvorstellung.

Die Rechtsprechung stellt allerdings keine überhöhten Anforderungen an das Vorliegen eines Irrtums. Ausreichend sein kann bereits ein sogenanntes sachgedankliches Mitbewusstsein. 7

Für die Annahme eines Irrtums ist ferner unerheblich, ob das Opfer die Täuschung bei größerer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Nach herrschender Auffassung schützt § 263 StGB auch unerfahrene, leichtgläubige oder besonders vertrauensvolle Personen. Selbst bestehende Zweifel schließen einen Irrtum regelmäßig nicht aus. Wer die Angaben des Täters für möglich hält und sein Verhalten hieran ausrichtet, kann weiterhin irrtumsbedingt handeln.

III. Vermögensverfügung als Kern des Betruges

Die Vermögensverfügung bildet das zentrale Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensschaden und prägt den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt. Obwohl sie in § 263 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich genannt wird, gehört sie nach allgemeiner Auffassung zu den unverzichtbaren Voraussetzungen jeder Betrugsstrafbarkeit.

Durch dieses Merkmal wird sichergestellt, dass der Vermögensnachteil auf einer Handlung des Getäuschten selbst beruht und nicht unmittelbar durch den Täter herbeigeführt wird.

Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Erfasst werden dabei nicht nur rechtsgeschäftliche Erklärungen wie Vertragsabschlüsse oder Überweisungen. 8

Auch tatsächliche Verhaltensweisen können eine Vermögensverfügung darstellen, sofern sie sich unmittelbar auf das Vermögen auswirken. Die Vermögensverfügung muss dabei gerade durch den zuvor hervorgerufenen Irrtum veranlasst worden sein.

Betrug

Besondere Bedeutung besitzt dieses Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung zwischen Betrug gemäß § 263 StGB und Diebstahl gemäß § 242 StGB. Während der Betrug auf einer irrtumsbedingten Selbstschädigung beruht, handelt es sich beim Diebstahl um ein Fremdschädigungsdelikt. Entscheidend ist daher, ob das Opfer bewusst über Vermögen verfügt oder ob der Täter den Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Berechtigten bricht.

Gerade in Fällen des sogenannten Trickdiebstahls bereitet diese Abgrenzung erhebliche Schwierigkeiten. Von besonderer praktischer und examensrelevanter Bedeutung sind Konstellationen in Selbstbedienungsgeschäften, bei manipulierten Kassiervorgängen oder bei der Weggabe von Sachen durch Dritte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein ausreichendes Verfügungsbewusstsein vorlag oder ob der Täter lediglich die tatsächliche Herrschaft über eine Sache gegen den Willen des Berechtigten erlangte. 9

Eine weitere Besonderheit stellen der sogenannte Dreiecksbetrug dar. Hier verfügt nicht der Geschädigte selbst, sondern eine andere Person über fremdes Vermögen. Nach der herrschenden Lagertheorie genügt es für die Zurechnung der Vermögensverfügung, dass die verfügende Person rechtlich oder tatsächlich dem Lager des Vermögensinhabers zugeordnet werden kann und deshalb dessen Vermögensinteressen wahrnimmt. Auch diese Fallgruppe verdeutlicht, weshalb die Vermögensverfügung zu den dogmatisch anspruchsvollsten Merkmalen des Betrugstatbestandes zählt. 10

IV. Vermögensschaden und wirtschaftliche Betrachtungsweise

Nicht jede täuschungsbedingte Vermögensverfügung erfüllt bereits den Tatbestand des § 263 StGB.

Der Betrug setzt vielmehr voraus, dass beim Opfer ein Vermögensschaden eintritt. Ob ein solcher vorliegt, wird grundsätzlich anhand eines wirtschaftlichen Vergleichs der Vermögenslage vor und nach der Verfügung bestimmt. Maßgeblich ist dabei das sogenannte Saldierungsprinzip. Erhält das Opfer für seine Leistung einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenwert, fehlt es regelmäßig an einem Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes. 11

Die Beurteilung des Vermögensschadens gehört zugleich zu den umstrittensten und examensrelevantesten Bereichen des Betrugsstrafrechts. Schwierigkeiten entstehen insbesondere in Fällen, in denen sich der wirtschaftliche Nachteil nicht unmittelbar beziffern lässt oder noch nicht endgültig eingetreten ist.

Nach der Rechtsprechung kann bereits eine konkrete Vermögensgefährdung ausreichen, wenn sie einem endgültigen Verlust wirtschaftlich gleichsteht.

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Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Eingehungsbetrug zu. Hier liegt der Schaden bereits im Abschluss eines Vertrages, wenn die vom Opfer erlangte Gegenforderung von Anfang an wirtschaftlich minderwertig oder faktisch wertlos ist. Maßgeblich ist also nicht erst, ob die versprochene Leistung später ausbleibt, sondern welchen wirtschaftlichen Wert der Anspruch bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung besitzt. 12

Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung in bestimmten Fallgruppen einen Vermögensschaden an, obwohl bei rein rechnerischer Betrachtung zunächst ein wertmäßiger Ausgleich vorliegt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen des individuellen Schadenseinschlages. Ein solcher kann etwa vorliegen, wenn sich das Opfer aufgrund der Täuschung finanziell übernimmt oder eine Leistung erhält, die zwar objektiv werthaltig ist, für den verfolgten Zweck jedoch wirtschaftlich keinen Nutzen besitzt.

Welche Vermögenspositionen überhaupt durch § 263 StGB geschützt werden, ist ebenfalls nicht unumstritten. Während der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff alle wirtschaftlich werthaltigen Güter erfasst, stellt die heute überwiegend vertretene juristisch-ökonomische Betrachtungsweise zusätzlich darauf ab, ob die betreffende Position von der Rechtsordnung anerkannt wird. Ansprüche aus verbotenen oder sittenwidrigen Geschäften genießen danach grundsätzlich keinen strafrechtlichen Vermögensschutz.

V. Betrug durch Unterlassen

Betrug

Der Betrug gemäß § 263 StGB kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Schweigen begangen werden. In diesen Fällen spricht man von einem Betrug durch Unterlassen. 13

Anders als bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Täuschung genügt das bloße Verschweigen einer Tatsache jedoch nicht. Strafbar ist das Unterlassen nur dann, wenn den Täter eine besondere Rechtspflicht trifft, den Irrtum des anderen aufzuklären oder dessen Vermögensschädigung zu verhindern.

Eine solche Garantenstellung kann sich insbesondere aus Gesetz, Vertrag oder einem vorangegangenen Verhalten ergeben, durch das der Täter selbst die Gefahr eines Vermögensschadens geschaffen hat. Darüber hinaus wird eine Aufklärungspflicht teilweise bei besonderen Vertrauensverhältnissen angenommen, wenn der Betroffene für die Vermögensinteressen des anderen in besonderer Weise einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung reicht hingegen eine bloße moralische Verpflichtung zur Wahrheit für eine Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus. 14

Gerade die Frage, wann eine solche Aufklärungspflicht besteht, zählt zu den umstrittensten Bereichen des Betrugstatbestandes. Dies zeigt sich insbesondere bei versehentlichen Fehlbuchungen oder überhöhten Überweisungen. Nicht jede Person, die einen irrtümlich erlangten Vermögensvorteil erkennt, ist ohne Weiteres verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Entscheidend bleibt vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine rechtlich begründete Garantenstellung besteht. Fehlt eine solche Einstandspflicht, scheidet ein Betrug durch Unterlassen trotz bestehender Kenntnis des Irrtums regelmäßig aus.

VI. Vorsatz und Bereicherungsabsicht beim Betrug

Auf subjektiver Ebene setzt § 263 Abs. 1 StGB zunächst Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale voraus. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er durch eine Täuschung einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält, der zu einer Vermögensverfügung und dadurch zu einem Vermögensschaden führt. Der Vorsatz muss sich somit auf die gesamte tatbestandliche Kausalitätskette erstrecken. 15

Über den Vorsatz hinaus verlangt § 263 Abs. 1 StGB die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Betrug ist damit ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Die angestrebte Bereicherung muss nicht tatsächlich eintreten. Ausreichend ist, dass sie Ziel des Täterhandelns ist. 16

Der erstrebte Vermögensvorteil muss zudem rechtswidrig sein. Daran fehlt es, wenn auf die begehrte Leistung ein fälliger und einredefreier Anspruch besteht. Wer lediglich einen tatsächlich bestehenden Anspruch durchsetzt, handelt daher grundsätzlich nicht in rechtswidriger Bereicherungsabsicht.

Zentrale Bedeutung besitzt ferner das Erfordernis der Stoffgleichheit. Der angestrebte Vermögensvorteil muss die unmittelbare Kehrseite des verursachten Vermögensschadens darstellen. Vorteil und Schaden müssen daher durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden. Die Bereicherung darf nicht lediglich mittelbare Folge der Schädigung sein. Aus diesem Grund bereitet insbesondere die Abgrenzung in Fällen von Provisionszahlungen oder sonstigen wirtschaftlichen Folgevorteilen erhebliche Schwierigkeiten. 17

Die Bereicherungsabsicht bildet damit ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 263 Abs. 1 StGB. Sie verdeutlicht, dass nicht jede vorsätzliche Täuschung strafbar ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Täuschung gerade dem Ziel dient, einen rechtswidrigen und stoffgleichen Vermögensvorteil zu erlangen.

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VII. Besonders schwerer Fall des Betrugs

Nicht jeder Betrug wird mit dem Strafrahmen des Grundtatbestandes des § 263 Abs. 1 StGB geahndet. In besonders gravierenden Fällen sieht § 263 Abs. 3 StGB eine deutlich höhere Strafe für Betrug vor. Der Gesetzgeber nennt hierzu mehrere Regelbeispiele, bei deren Vorliegen regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen ist.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind insbesondere gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Betrugsdelikte. Gleiches gilt, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, viele Menschen in die Gefahr eines Vermögensverlustes bringt, seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht oder einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. 18

Betrug

Der Vermögensverlust großen Ausmaßes wird von der Rechtsprechung regelmäßig ab einer Schadenshöhe von etwa 50.000 Euro angenommen.19  Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB begründen dabei keinen eigenständigen Straftatbestand. Sie dienen vielmehr als gesetzliche Indizien für ein gesteigertes Unrecht und eine erhöhte Schuld des Täters.

Liegt ein besonders schwerer Fall vor, erhöht sich der Strafrahmen erheblich. An die Stelle der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gemäß § 263 Abs. 1 StGB tritt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gerade bei professionell organisierten Betrugsmaschen, umfangreichen Scamming-Strukturen oder serienmäßig begangenen Vermögensdelikten kommt § 263 Abs. 3 StGB daher in der Praxis regelmäßig zur Anwendung.

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IX. Ist Betrug ein Antragsdelikt oder Offizialdelikt?

Der Betrug gemäß § 263 StGB wird grundsätzlich als Offizialdelikt verfolgt. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vor, können Polizei und Staatsanwaltschaft daher auch ohne Strafantrag Ermittlungen aufnehmen. Ob das Opfer selbst Strafanzeige erstattet oder eine Strafverfolgung wünscht, ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich nicht entscheidend.

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. In bestimmten Fallkonstellationen knüpft das Gesetz die Strafverfolgung an das Vorliegen eines Strafantrags. Dies betrifft insbesondere Taten zum Nachteil naher Angehöriger im Sinne des § 247 StGB sowie Fälle geringwertiger Vermögensschäden nach § 248a StGB. Fehlt der erforderliche Strafantrag, kommt eine Strafverfolgung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen.

Während der Regelfall des § 263 StGB unabhängig vom Willen des Geschädigten verfolgt wird, kann die Strafverfolgung in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen von einem fristgerechten Strafantrag abhängen.

X. Konkurrenzverhältnisse und Abgrenzungen

Der Betrug gemäß § 263 StGB tritt in der Praxis häufig nicht isoliert auf. Insbesondere bei komplexen Täuschungshandlungen überschneiden sich Betrugsdelikte regelmäßig mit weiteren Vermögens- und Urkundendelikten. Von besonderer Bedeutung sind dabei Konkurrenzverhältnisse zur Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB sowie zum Computerbetrug gemäß § 263a StGB. Gerade moderne Betrugsarten im digitalen Wirtschaftsverkehr verwirklichen nicht selten mehrere Straftatbestände gleichzeitig. 20

Besondere praktische und examensrelevante Bedeutung besitzt die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl gemäß § 242 StGB. Beide Delikte führen zwar zu einem Vermögensverlust beim Geschädigten, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer tatbestandlichen Struktur. Der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt. Der Vermögensnachteil beruht auf einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Opfers. Der Diebstahl stellt demgegenüber ein Fremdschädigungsdelikt dar. Hier entzieht der Täter die Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. 21

Entscheidend ist daher die Frage, ob der Geschädigte bewusst über sein Vermögen verfügt hat. Liegt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor, kommt grundsätzlich Betrug in Betracht. Fehlt es hingegen an einem entsprechenden Verfügungsbewusstsein, spricht dies regelmäßig für einen Diebstahl. Die Abgrenzung gewinnt insbesondere bei Trickdiebstählen, manipulierten Kassiervorgängen und sonstigen Täuschungskonstellationen im Geschäftsverkehr erhebliche Bedeutung und zählt zu den klassischen Problemfeldern des Vermögensstrafrechts.

VI. Betrugsarten und moderne Erscheinungsformen

Die Erscheinungsformen des Betrugs gemäß § 263 StGB haben sich durch Digitalisierung und globale Kommunikationsstrukturen erheblich verändert. Unabhängig von der jeweiligen Tatbegehung bleibt jedoch stets entscheidend, ob durch eine Täuschung ein Irrtum hervorgerufen wird, der zu einer Vermögensverfügung und schließlich zu einem Vermögensschaden führt.

a) Telefonbetrug und Enkeltrick

Zu den bekanntesten Betrugsarten zählen der Telefonbetrug und der sogenannte Enkeltrick. Die Täter geben sich häufig als Angehörige, Polizeibeamte, Staatsanwälte oder Bankmitarbeiter aus und täuschen eine außergewöhnliche Gefahren- oder Notsituation vor.

Ziel ist es regelmäßig, das Opfer zu einer schnellen Geldzahlung oder Vermögensübertragung zu bewegen. Strafrechtlich handelt es sich regelmäßig um klassische Anwendungsfälle des § 263 StGB.

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b) Scamming und Lovescamming

Unter dem Begriff Scamming werden unterschiedliche internetbasierte Betrugsmaschen zusammengefasst, die auf die Erlangung von Geld oder sonstigen Vermögenswerten gerichtet sind. Besonders verbreitet ist das sogenannte Lovescamming.

Hier bauen Täter über soziale Netzwerke oder Dating-Plattformen gezielt Vertrauen und emotionale Nähe auf, um später finanzielle Unterstützung zu verlangen.

Der Love Scammer täuscht dabei regelmäßig über seine Identität, seine Lebensumstände oder einen angeblichen Notfall. Aus strafrechtlicher Sicht stehen die Täuschung über Tatsachen, die Bereicherungsabsicht und die Vermögensschädigung des Opfers im Vordergrund.

c) Fake Shops und Kostenfallen im Internet

Eine weitere häufige Betrugsmasche besteht im Betrieb sogenannter Fake Shops oder in der Verschleierung kostenpflichtiger Vertragsangebote. Die Täter erwecken den Eindruck eines seriösen Angebots, obwohl die versprochene Leistung nicht erbracht werden soll oder wesentliche Vertragsbedingungen bewusst verborgen werden. Rechtlich relevant ist dabei häufig die Frage, ob eine konkludente Täuschung über die Leistungsbereitschaft oder die tatsächlichen Kosten des Angebots vorliegt.

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d) Kapitalanlagebetrug

Beim Kapitalanlagebetrug werden Anleger durch unzutreffende Angaben über Renditechancen, Risiken oder die wirtschaftliche Situation eines Investments zu Vermögensverfügungen veranlasst. Die Schäden erreichen hier häufig erhebliche Größenordnungen.

Gerade im Bereich digitaler Anlageplattformen und vermeintlicher Kryptowährungsmodelle gewinnen solche Fallgestaltungen zunehmend an Bedeutung.

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e) Kredit- und Warenkreditbetrug

Der Kreditbetrug beruht regelmäßig auf falschen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Beim Warenkreditbetrug täuscht der Täter häufig bereits bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit.

Diese Fallgruppe zählt zu den klassischen Anwendungsfällen des Eingehungsbetrugs und besitzt insbesondere im Wirtschaftsleben erhebliche praktische Relevanz.

f) Subventions- und Versicherungsbetrug

Auch der Subventionsbetrug und der Versicherungsbetrug gehören zu den wirtschaftlich bedeutsamen Erscheinungsformen moderner Betrugsdelikte. Während beim Subventionsbetrug staatliche Förderleistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt werden sollen, zielt der Versicherungsbetrug auf Leistungen eines Versicherers ab, auf die tatsächlich kein Anspruch besteht.

Beide Deliktsbereiche verursachen jährlich erhebliche Vermögensschäden und beschäftigen die Strafverfolgungsbehörden in großem Umfang.

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  1. Hefendehl in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 11-13, beck-online
  2. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 38 ff., abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf (zuletzt abgerufen am 18.06.2026).
  3. Heger in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 6 ff., beck-online
  4. Rengier, Strafrecht BT I, 24. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4
  5. Hefendehl in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 159–161.
  6. Heger in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 263 Rn. 18.
  7. Entwickelt von Platzgummer und Schmidhäuser FS H. Mayer, 1966, 317; Fischer § 15 Rn. 4
  8. Saliger in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 113–115.
  9. Saliger in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 125–126; BGHSt 17, 205 (208 f.); KG JR 1961, 271; auch BGHSt 41, 198 (201) und OLG Düsseldorf NJW 1993, 1407. AA OLG Düsseldorf GA 1961, 348 (349).
  10. Kindhäuser/Hoven in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 263 Rn. 213–214.
  11. Hefendehl in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 742–751.
  12. BGH, Beschl. v. 24.03.2015 – 4 StR 463/14, Rn. 3.
  13. Perron in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 263 Rn. 18–19.
  14. Hefendehl in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 290–307.
  15. Hefendehl in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 1269–1274.
  16. Saliger in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 277.
  17. Saliger in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 283–284.
  18. Saliger in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 263 Rn. 316–317.
  19. BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360; Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 263 Rn. 188c;
  20. Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 263 Rn. 1442–1453.
  21. Strauß in: JuS 2024, 308 ff.
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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
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