Betrug in Online-Prüfung hat die Exmatrikulation zur Folge

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass eine Exmatrikulation gerechtfertigt sein kann, wenn Studierende während einer Online-Prüfung über Lösungsansätze in einem Chat diskutieren. In diesem Fall hielt das Gericht die als Beweis vorgelegten Screenshots für authentisch, da diese auch Rechtschreibfehler enthielten.

Keine zweite Chance

Es gibt das Sprichwort, dass jeder eine zweite Chance verdient hat. Jedoch gibt es auch Verhaltensweisen, die so schwerwiegend sind, dass sie keine zweite Chance rechtfertigen. An Hochschulen und Universitäten kann dies etwa bei Versuchen der Täuschung in Prüfungen der Fall sein. Während kleinere Betrugsversuche, wie etwa nicht erlaubte Markierungen in juristischen Texten, üblicherweise nur dazu führen, dass eine Prüfung als nicht bestanden gilt und wiederholt werden kann, kann eine “besonders schwere Täuschung” zu einer Exmatrikulation führen. Dies wurde in Berlin bestätigt, und das örtliche VG bestätigte dies auch (Urteil vom 06.06.2023, VG 12 K 430/21).

In dem betreffenden Fall hatte die klagende Studentin angeblich während einer dreistündigen Online-Prüfung an einem separaten Chat teilgenommen. Laut VG haben die Teilnehmer in diesem Chat “detailliert die Prüfungsfragen analysiert” und über mögliche Lösungen diskutiert. Diese Tatsachen wurden durch Screenshots dokumentiert, die anonym an den Prüfer weitergegeben wurden und auf denen das Gericht sein Urteil hauptsächlich stützte.

Nachdem die Screenshots bekannt geworden waren, stufte die Hochschule die verpflichtende Prüfung der Studentin als “endgültig nicht bestanden” ein und exmatrikulierte sie. Sie erhielt also keine zweite Chance.

Die Studentin kämpfte gegen ihre Exmatrikulation, was den Fall schließlich vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin brachte. Ihr Hauptargument war eher faktischer als rechtlicher Natur: Sie bestritt, an dem Chat teilgenommen zu haben, und behauptete, die anonym eingereichten Screenshots seien gefälscht und von der Hochschule selbst inszeniert worden. Als Beweis führte sie an, dass die Person, die die Screenshots an den Prüfer weitergegeben hatte, anonym geblieben war.

Das VG Berlin war jedoch nicht von diesen Argumenten überzeugt. Die Anonymität des Hinweisgebers konnte laut Gericht plausibel mit der Angst vor Reaktionen der anderen Studenten erklärt werden. Schließlich möchte niemand als Petze gelten.

Darüber hinaus hatte das VG keinerlei Zweifel an der Authentizität der Screenshots und des darauf abgebildeten Chats. Es könne “nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, um den ca. 1000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden”, so das Gericht in einer Mitteilung zu dem Fall.

Exmatrikulation angemessen

Das VG hielt auch die sofortige Exmatrikulation zur Abschreckung für gerechtfertigt. Ein weiteres Argument der Studentin, dass der Chatinhalt ihr bei der Klausur nicht geholfen und nur “allgemeines Gemurmel” gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht. Für die 12. Kammer war es irrelevant, ob die im Chat vorgeschlagenen Lösungen tatsächlich in die Prüfungsarbeit der Studentin eingeflossen waren. Entscheidend war allein, dass dort prüfungsrelevante Informationen geteilt worden waren und die junge Frau am Chat teilgenommen hatte.

Das VG hatte auch keine Einwände gegen die strenge Konsequenz. Das endgültige Nichtbestehen, das direkt zur Exmatrikulation führte, wurde als gerechtfertigt angesehen, um andere in Zukunft abzuschrecken (Generalprävention). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei Online-Prüfungen besonders häufig betrogen werde. Die Universität habe daher ihren Ermessensspielraum bei der Sanktionsbemessung nicht überschritten.

Berufung

Die Entscheidung des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Die Studentin hat noch die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

Eure Meinung:

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