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Definition der Kammer im deutschen Gericht

Inhaltsverzeichnis:

Kammer: Ein kurzer Überblick

Im juristischen Verständnis bezeichnet die Kammer einen Spruchkörper bei den Landgerichten sowie den Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten. Ein besonderes Merkmal der Kammern bei den Landgerichten ist ihre differenzierte Bezeichnung, die sich nach ihrer spezifischen Zuständigkeit richtet. Es gibt also etwa die Zivilkammer oder die Strafkammer. Spezialkammern treten bei handelsrechtlichen Streitigkeiten oder wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten in Erscheinung.

Zuständigkeit und Besetzung der Kammern am Landgericht

Die ordentliche Gerichtsbarkeit, zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, kennzeichnet sich durch folgenden Instanzenzug:

  • Amtsgericht
  • Landgericht
  • Oberlandesgericht
  • Bundesgerichtshof

Gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) werden nur an den Landgerichten Kammern etabliert (vgl. § 60 GVG). Die genauen Bestimmungen zur Zuständigkeit und Besetzung der Zivilkammern finden sich in den §§ 71, 72 und 74 GVG, während Regelungen für die Strafkammern in den §§ 73 ff. und 76 GVG verankert sind.

Zivilkammer

Die Zivilkammern tragen gemäß § 71 Abs. 1 GVG die Zuständigkeit für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht explizit den Amtsgerichten zugeordnet sind (vgl. § 23 GVG). Das bedeutet, sie befassen sich primär mit Streitigkeiten, die einen Streitwert von über 5.000 Euro überschreiten. Es gibt aber auch Fälle, für die die Zivilkammern unabhängig vom Streitwert exklusiv zuständig sind, wie in § 71 Abs. 2 GVG festgelegt. Berufungen gegen Urteile eines Amtsgerichts fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Zivilkammern gemäß § 72 GVG.

Eine typische Zivilkammer setzt sich gemäß § 75 GVG aus drei Berufsrichtern zusammen, wobei einer den Vorsitz übernimmt. Es gibt Situationen, etwa gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), in denen der Rechtsstreit an einen Einzelrichter übertragen werden kann.

Strafkammer

Hinsichtlich der Strafsachen sind die Strafkammern gemäß § 74 GVG vorrangig für Verbrechen zuständig, die nicht explizit dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts angehören. Weiterhin übernehmen sie Fälle, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Sicherungsverwahrung erwartet wird. Auch sie sind zuständig für die Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.

Die konkrete Besetzung einer Strafkammer variiert. In der ersten Instanz besteht sie in der Regel aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen – dies wird als Große Strafkammer bezeichnet. In bestimmten, einfacher gelagerten Fällen reduziert sich die Besetzung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen.

Spezialkammern am Landgericht

Einige Beispiele für Spezialkammern sind:

  • Kammer für Handelssachen, welche aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht (vgl. §§ 94 ff. GVG).
  • Kammern gemäß § 72a GVG für verschiedene spezifische Streitigkeiten.
  • Wirtschaftsstrafkammer
  • Kammer für Jugendstrafangelegenheiten
  • Staatsschutzkammer

Kammer am Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht, ebenso wie das Landesarbeitsgericht, weist einen Spruchkörper auf, der als Kammer bezeichnet wird. Diese Kammer setzt sich zusammen aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die jeweils aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber stammen. Dies ist in § 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) festgelegt.

Kammer am Verwaltungsgericht

In der Struktur des Verwaltungsgerichts begegnen wir ebenfalls dem Begriff der Kammer. Hier besteht die Kammer grundsätzlich aus drei Berufsrichtern und zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern, wie es § 5 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorsieht. Interessant ist hierbei, dass in einfach gelagerten Ausnahmefällen die Kammer den Rechtsstreit an einen Einzelrichter übertragen kann, gemäß § 6 VwGO.

Kammer am Sozialgericht

Das Sozialgericht zeigt in seiner Zusammensetzung der Kammer eine Parallele zum Arbeitsgericht. Hier besteht die Kammer, gemäß § 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Institution der “Kammer” präsentiert sich im deutschen Rechtssystem als ein zentrales und vielschichtiges Element. Sie ist in verschiedenen Gerichtsarten verankert und trägt jeweils spezifische Aufgaben und Zuständigkeiten. Die Besetzung der Kammern variiert je nach Gerichtsart und konkretem Fall, wobei Berufsrichter und ehrenamtliche Richter in unterschiedlichen Konstellationen zusammenarbeiten.

Die genaue Kenntnis über die Struktur und Funktion der verschiedenen Kammern ist für Rechtsanwälte, Richter und alle, die sich im juristischen Bereich bewegen, von immenser Bedeutung. Es ermöglicht ein besseres Verständnis der Abläufe und Zuständigkeiten im Gerichtsverfahren und trägt so zu einer effizienten und zielgerichteten Rechtsprechung bei.

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