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Hehlerware – Definition, Beispiele, Risiken, Tipps

Ein gestohlenes Fahrrad, ein High-End-Smartphone zum Spottpreis auf dem Flohmarkt oder Markenbekleidung, die online fast verschenkt wird – was auf den ersten Blick nach einem wahren Glücksgriff aussieht, kann sich schnell als rechtliches Minenfeld entpuppen. Hinter solchen verlockenden Angeboten verbirgt sich nämlich nicht selten Hehlerware – Gegenstände, die durch Diebstahl, Unterschlagung oder andere Straftaten ihren Besitzer gewechselt haben. Doch was genau fällt unter diesen Begriff? Welche Konsequenzen drohen Käufern, und wie lässt sich der Erwerb von Hehlerware vermeiden?

Hehlerei ist hierbei alles andere als ein Randphänomen. Jährlich werden tausende Fälle registriert, oft im Zusammenhang mit der wachsenden Online-Kriminalität. Die Verfolgung gestaltet sich schwierig, da viele Täter anonym agieren oder im Ausland sitzen. Dennoch gibt es Wege, den Handel mit Hehlerware einzudämmen. Doch die erste und wichtigste Prävention beginnt bei jedem Einzelnen: Wachsamkeit und ein gesundes Misstrauen sind der beste Schutz vor rechtlichen und finanziellen Fallstricken.


 

 


I. Was ist Hehlerware?

Der Begriff Hehlerware mag auf den ersten Blick trivial klingen – doch hinter ihm verbirgt sich ein vielschichtiges rechtliches Konstrukt. Es handelt sich um Gegenstände, die durch rechtswidrige Taten wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) in die Hände eines Täters gelangt sind. Anschließend werden diese Dinge – seien es Elektronikgeräte, Schmuck oder auch Fahrräder – verkauft, getauscht oder genutzt, um sich oder Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im deutschen Recht ist der Begriff „Hehlerware“ kein juristischer Fachbegriff, sondern eher ein Ausdruck aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die juristische Verankerung findet sich im Straftatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB). Diese Norm regelt nicht nur das gezielte An- oder Weiterverkaufen solcher Gegenstände, sondern auch andere Handlungen, die darauf abzielen, die Rückführung des Gutes an den rechtmäßigen Eigentümer zu verhindern. Ob der Erwerb, der Weiterverkauf oder die einfache Nutzung – entscheidend ist, dass die Person, die mit der Hehlerware agiert, von der rechtswidrigen Herkunft Kenntnis hat oder dies billigend in Kauf nimmt.

1. Die Verbindung zur Vortat: Warum bleibt die Hehlerware Eigentum des Geschädigten?

Ein zentraler Aspekt bei Hehlerware ist, dass sie rechtlich im Eigentum des ursprünglichen Geschädigten verbleibt. Selbst wenn der Täter die Ware weiterverkauft, wird der neue Besitzer nicht Eigentümer – auch nicht gutgläubig. Das regeln die §§ 935 und 936 BGB, die klarstellen, dass ein Eigentumserwerb an gestohlenen oder unterschlagenen Sachen ausgeschlossen ist. Der ursprüngliche Eigentümer kann die Herausgabe verlangen, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass es sich bei der Ware tatsächlich um sein Eigentum handelt.

Dies führt zu einer spannenden juristischen und gesellschaftlichen Konstellation: Während der ursprüngliche Eigentümer seine Rechte an der Sache behält, bleibt der Käufer, der oft unwissentlich Hehlerware erwirbt, auf seinem Schaden sitzen.

2. Hehlerei als „verstecktes“ Delikt

Was die Straftat der Hehlerei besonders macht, ist ihr „verborgener“ Charakter. Anders als ein Diebstahl, der meist ein offensichtliches Ereignis darstellt, geschieht Hehlerei oft im Hintergrund. Sie ergänzt die ursprüngliche Straftat und sorgt dafür, dass die Beute in legale Wirtschaftskreisläufe eingeschleust wird. Hehler handeln damit als „Mittelsmänner“ zwischen den Tätern der Ursprungstat und den Käufern.

II. Rechtsgrundlagen: Was ist Hehlerei? 

Die juristischen Regeln zur Hehlerei sind im Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 259 ff. verankert und stellen eine ziemlich präzise Antwort auf die Frage dar: Was ist Hehlerei?

1. § 259 StGB – Der Grundtatbestand der Hehlerei

§ 259 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Der Grundtatbestand der Hehlerei ist die juristische Grundlage für die Verfolgung von Personen, die gestohlene oder auf andere Weise rechtswidrig erlangte Gegenstände – die sogenannte Hehlerware – nutzen, veräußern oder erwerben. Entscheidend ist dabei nicht nur die Tat selbst, sondern auch der Vorsatz des Täters: Er muss entweder wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass es sich bei der Ware um Diebesgut handelt.

Die Strafen sind spürbar:

  • Eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
  • Eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet.

 

2. § 260 Absatz 1 Nr. 1 StGB – Gewerbsmäßige Hehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder

Die gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Absatz 1 Nr. 1 StGB) hebt den Tatbestand auf ein höheres Niveau. Hier geht es nicht um gelegentliche Gelegenheitskäufer oder Verkäufer, sondern um Personen, die sich darauf spezialisiert haben, Hehlerware systematisch und regelmäßig zu vertreiben. Das Ziel: dauerhafte Einnahmen aus kriminellen Geschäften zu sichern.

Die Strafen sind entsprechend härter:

  • Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

3. § 260 Absatz 1 Nr. 2 StGB – Bandenmäßige Hehlerei

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) – (3) …

Noch einen Schritt weiter geht § 260 Absatz 1 Nr. 2 StGB, der die bandenmäßige Hehlerei behandelt. Hier schließen sich mehrere Personen zusammen, um Diebesgut nicht nur einmalig, sondern wiederholt und systematisch weiterzuveräußern. Die kriminelle Organisation der Tätergruppe ist dabei der entscheidende Unterschied.

 

4. Zusätzliche Maßnahmen: Einziehung und Wertersatz

Neben den direkten Strafen für die Täter können auch weitere Maßnahmen greifen:

  • Die Einziehung der Hehlerware (§ 74 StGB) verhindert, dass die Ware erneut in Umlauf gerät.
  • Der Verfall von Wertersatz (§ 73a StGB) sorgt dafür, dass der Täter keine wirtschaftlichen Vorteile aus seinem Verbrechen zieht.

 

III. Diebesgut als Hehlerware – Ein Beispiel aus dem Alltag

Die Realität von Hehlerware spielt sich oft im Kleinen ab – auf Flohmärkten, beim eBay-Privatverkauf oder bei spontanen Deals auf der Straße. Das Beispiel eines gestohlenen Fahrrads illustriert die Problematik auf anschauliche Weise:

Ein Fahrrad, das zuvor aus einem Schuppen entwendet wurde, landet auf einem belebten Flohmarkt. Der Verkäufer bietet es zu einem Preis weit unterhalb des Marktwerts an, hat jedoch keine Originalpapiere oder Kaufbelege dabei. Die Szene scheint auf den ersten Blick harmlos, doch rechtlich ist sie unter Umständen hochbrisant.

Die Rolle des Käufers: Ein Käufer, der bei diesem Angebot zuschlägt, macht sich möglicherweise strafbar. Entscheidend ist, ob er wusste – oder zumindest hätte wissen müssen –, dass es sich um Diebesgut Hehlerware handelt. Indizien wie ein auffällig niedriger Preis oder das Fehlen von Nachweisen für die Herkunft des Fahrrads können dabei ausreichen, um den Vorsatz zu begründen.

Die Folgen: Kein Eigentumserwerb, kein Ersatz: Stellt sich später heraus, dass das Fahrrad tatsächlich gestohlen war, muss es an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden. Der rechtliche Grundsatz „an gestohlenen Sachen erwirbt man kein Eigentum“ gemäß §§ 935, 936 BGB schützt die Rechte des Bestohlenen. Für den Käufer bedeutet das jedoch oft einen finanziellen Verlust:

  • Kein Anspruch auf Entschädigung: Der Kaufpreis, den er gezahlt hat, bleibt in den meisten Fällen verloren.
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Der Käufer könnte versuchen, den Verkäufer zu verklagen, doch bei anonymen Verkäufen – etwa auf Flohmärkten – ist das meist aussichtslos.

 

IV. Hehlerware kaufen: Strafbarkeit und Folgen

Ist das Kaufen von Hehlerware strafbar? Ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wer ohne Vorsatz gestohlene Ware erwirbt, macht sich nicht strafbar. Entscheidend ist jedoch auch, ob eine rechtswidrige Hehlerei für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wurde.

 

V. Hehlerware erkennen – Worauf sollte man achten?

Im Alltag ist es gleichwohl nicht immer leicht, Diebesgut als Hehlerware zu identifizieren. Doch es gibt typische Indizien:

  • Unglaubwürdige Herkunft: Der Verkäufer hat keine Belege, wie Rechnung oder Kaufvertrag.
  • Auffällig niedrige Preise: Besonders bei Online-Plattformen oder Flohmärkten ein Warnsignal.
  • Fehlende Originalverpackung: Oft fehlen Zubehör, Garantien oder Seriennummern.
  • Eile beim Verkauf: Verkäufer drängen auf schnelle Entscheidungen, um keine Fragen zu provozieren.

 

VI. Fazit: Wie schützt man sich vor Hehlerware?

    Der Handel mit Hehlerware ist oft raffiniert getarnt – sei es durch dubiose Online-Angebote oder verlockend günstige Schnäppchen auf Flohmärkten. Doch wer achtsam bleibt und einige Grundregeln beachtet, kann das Risiko minimieren, unwissentlich gestohlene Ware zu erwerben. Hier einige Tipps:

    1. Setzen Sie auf seriöse Händler

    Vertrauen ist der Schlüssel: Bevorzugen Sie etablierte Händler oder Plattformen mit guten Bewertungen. Seriöse Anbieter legen Wert auf Transparenz und können die Herkunft ihrer Waren zweifelsfrei nachweisen.

    2. Fragen Sie nach der Herkunft

    Bestehen Sie darauf, Originalrechnungen oder Kaufbelege einzusehen. Fehlen diese oder sind sie unplausibel, sollten die Alarmglocken schrillen. Seriöse Verkäufer haben nichts zu verbergen.

    3. Meiden Sie verdächtige Angebote

    Auffällig niedrige Preise oder ungewöhnliche Verkaufsumstände – etwa bei Verkäufen ohne Rückgaberecht oder mit enormem Zeitdruck – sind oft Warnsignale. Ein vermeintliches Schnäppchen könnte ein teurer Fehler sein.

    4. Vertrauen Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand

    Zweifel? Finger weg! Wenn das Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das meistens auch. Im Zweifel ist Vorsicht besser als später mit den Konsequenzen einer übereilten Entscheidung konfrontiert zu werden.


    Was tun, wenn man doch Hehlerware gekauft hat?

    Wer nachträglich bemerkt, dass er Hehlerware gekauft hat, sollte nicht untätig bleiben. Folgende Schritte helfen, den Schaden zu begrenzen und rechtliche Probleme zu vermeiden:

    • Den Kauf melden: Informieren Sie die Polizei oder eine zuständige Behörde. Je schneller Sie handeln, desto besser.
    • Rechtsberatung einholen: Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Situation rechtlich einzuschätzen und Ansprüche geltend zu machen, etwa gegenüber dem Verkäufer.
    • Unterlagen aufbewahren: Halten Sie Kaufverträge, Rechnungen und die gesamte Kommunikation mit dem Verkäufer bereit. Diese Dokumente können später als Beweismittel dienen.

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