Hausfriedensbruch – Voraussetzungen und was Betroffene tun sollten

Betritt eine Person ohne das Einverständnis des Mieters oder Eigentümers ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück, handelt es sich um Hausfriedensbruch. Beim Hausfriedensbruch liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Jede Person darf eigenständig bestimmen, wen sie in ihre Wohnung oder auf ihr Grundstück lässt. Wer in seiner Privatsphäre gestört wird, kann einen Strafantrag stellen. Anderenfalls wird das Delikt nicht verfolgt.

Abbildung: Auf frischer Tat ertappt! Eine junge Frau “betritt” unbefugt ein fremdes Grundstück.

Hausfriedensbruch

I. Was ist ein Hausfriedensbruch?

Die gesetzliche Grundlage für einen Hausfriedensbruch ist Paragraf 123 des Strafgesetzbuches (StBG).

Für die Erfüllung des Straftatbestand spielt es keine Rolle, ob eine oder mehrere unbefugte Personen ein Grundstück betreten – egal, ob das Grundstück eingezäunt ist oder nicht. Ein Schild mit einem entsprechenden Verbot ist dafür ebenfalls nicht erforderlich.

Das gilt nicht nur für Grundstücke, sondern auch für:

  • private Wohnhäuser
  • Eigentums- und Mietwohnungen
  • Geschäftsräume
  • öffentliche Räume und Plätze
  • eingefriedete Gebiete

1.1 Abgrenzung zu Diebstahl & Wohnungseinbruchdiebstahl

Paragraf 123 StGB schützt Personen und lässt sie eigenständig bestimmen, wer ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus in ihrem Eigentum oder Besitz betreten darf. Ein Hausfriedensbruch ist durch vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Handlung gekennzeichnet. Damit ein Hausfriedensbruch vorliegt, muss der Täter vorsätzlich und ohne den Willen des Eigentümers oder Besitzers in dessen Räume vordringen. Er verweilt und entfernt sich trotz Aufforderung nicht.

Ein Hausfriedensbruch unterscheidet sich von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl oder Diebstahl. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl geht stets mit einem Hausfriedensbruch einher. Im Gegensatz zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl hat die Person, die in fremdes Eigentum oder Besitzverhältnisse eindringt, beim einfachen Hausfriedensbruch keine Zueignungsabsicht. Die Person beabsichtigt nicht, sich fremdes Eigentum anzueignen.

1.2 Abgrenzung zu schwerem Hausfriedensbruch

In Paragraf 123 StGB ist ein einfacher Hausfriedensbruch geregelt. Dabei geht es um das Eindringen in geschützte Räumlichkeiten. Im Gegensatz dazu regelt Paragraf 124 StGB den schweren Hausfriedensbruch. Er liegt vor, wenn eine Menschenmenge sich mit der Absicht zusammenrottet, um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen. Eine Menschenmenge umfasst laut Bundesgerichtshof (BGH) 50 bis 60 Personen. Aus den Handlungsabsichten der Personen muss hervorgehen, dass sie bedrohliche Gewalt ausüben wollen.

Der schwere Hausfriedensbruch wird immer durch das Eindringen einer Menschenmenge in eine Wohnung oder ein Haus verwirklicht. Verweilen die Personen lediglich in den Räumen, liegt kein schwerer Hausfriedensbruch vor.

II. Was zählt alles unter Hausfriedensbruch?

Zum Hausfriedensbruch zählen das Eindringen und Verweilen in fremden Räumlichkeiten. Auch bei einer konkludenten Willenserklärung ist dieser Straftatbestand bereits erfüllt. Eine konkludente Willenserklärung bedeutet, dass der Wille ohne ausdrückliche Erklärung geäußert wird. Auch dann, wenn ein Garagenbesitzer seine Garage offenlässt und eine andere Person sie betritt, ist der Straftatbestand bereits erfüllt. Beim Eindringen reicht es aus, wenn nur ein Körperteil des Täters wie ein Fuß in fremde Räumlichkeiten vordringt.

Fall Erklärung
Vermieter betritt ohne Zustimmung die Wohnung des Mieters Ein Hausfriedensbruch liegt vor, da der Vermieter das Nutzungsrecht an den Mieter abgetreten hat. Ausnahme:
Instandhaltungsarbeiten.
Partner zieht vorübergehend aus, bleibt aber im Mietvertrag Kein Hausfriedensbruch, da ein einseitiges Hausverbot in diesem Fall nicht erteilt werden kann.
Unbefugtes Eindringen in ein Auto Kein Hausfriedensbruch, da ein Auto nicht unter Hausrecht oder Privatsphäre fällt.

III. Welche Strafe droht bei einem Hausfriedensbruch?

Das Strafmaß bei einem Hausfriedensbruch hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Daher gilt es im Einzelfall die konkreten Umstände der Tat zu beachten:

3.1 Strafrahmen

Ein einfacher Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Bei einem schweren Hausfriedensbruch drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Sofern es sich um Wiederholungstäter handelt, kann das zuständige Gericht unter Abwägung aller relevanten Umstände strengeren Strafen verhängen.

3.2 Vorstrafen

In der Regel wird eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt, wenn der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist. Meistens wird der Täter mit einer Geldstrafe belegt. Gegen eine Geldstrafe ist auch die Einstellung des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt möglich. Die Hauptverhandlung wird dann nicht anberaumt. Bei einer Geldstrafe erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis.

3.3 Versuch

Der versuchte Hausfriedensbruch stellt lediglich ein Vergehen dar und ist daher nicht strafbar. Begleitende Handlungen, wie das gewaltsame Aufbrechen von Türen oder das mutwillige Eindringen in fremdes Eigentum, können andere Straftatbestände wie Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen.

IV. Was sind die nächsten Schritte für das Opfer?

Wenn Sie Opfer eines Hausfriedensbruchs werden, sollten Sie schnell handeln, um die Straftat zu melden. Da es sich bei Hausfriedensbruch um ein absolutes Antragsdelikt handelt, muss ein Strafantrag gestellt werden, damit die Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies kann durch eine Anzeige bei der Polizei erfolgen.

Es ist empfehlenswert, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, insbesondere dann, wenn durch die Tat zusätzlich Schäden an Gegenständen oder Eigentum entstanden sind. Ein Anwalt kann Sie bei der Formulierung des Strafantrags unterstützen und weitere rechtliche Schritte einleiten.

Falls sich der Täter noch in den Räumlichkeiten aufhält und trotz Aufforderung nicht geht, sollten Sie unverzüglich die Polizei rufen. Die Polizei kann den Täter entfernen und gegebenenfalls die Personalien aufnehmen, um die Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung zu sichern.

V. Fazit: Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch ist eine Straftat und liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen unbefugt auf ein Grundstück, in ein Haus oder eine Wohnung eindringen. Es handelt sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, was bedeutet, dass eine Strafverfolgung grundsätzlich nur erfolgt, wenn das Opfer Strafantrag stellt (§ 123 StGB). In Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung feststellen, wodurch eine Anzeige nicht zwingend erforderlich ist. Zumeist wird die Straftat mit einer Geldstrafe geahndet. Abhängig von den Vorstrafen des Täters oder anderen erschwerenden Umständen sind jedoch auch Freiheitsstrafen möglich.

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Autorenprofil

Hannes Schubert

Studium:

  • Rechtswissenschaften in Marburg und Bonn
  • Schwerpunktbereich: Wirtschaft und Wettbewerb
  • Abschluss des 1. Juristischen Staatsexamens