Unterlassene Hilfeleistung: Wann Nichtstun nach § 323c StGB strafbar wird

Ein Mensch braucht Hilfe und andere sehen es. Trotzdem geht niemand hin. Vielleicht aus Unsicherheit, vielleicht aus Angst, etwas falsch zu machen, vielleicht in der Hoffnung, dass schon jemand anderes reagieren wird. Was menschlich wie bloßes Wegsehen wirken kann, hat im Strafrecht eine eigene Bedeutung.

Die Unterlassene Hilfeleistung macht aus dem Nichtstun unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat. Geregelt ist sie in § 323c StGB. Die Vorschrift wirft damit eine für das Strafrecht ungewöhnliche Frage auf. Wann genügt es nicht mehr, selbst nichts getan zu haben, sondern hätte man gerade deshalb handeln müssen?

Wo diese Grenze verläuft und was § 323c StGB von einem Menschen in einer Notlage tatsächlich verlangt, hängt stärker vom Einzelfall ab, als der Begriff „Unterlassene Hilfeleistung“ zunächst vermuten lässt.

Unterlassene Hilfeleistung

I. Kurzgesagt: Unterlassene Hilfeleistung

Unterlassene Hilfeleistung ist nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar. Die Vorschrift erfasst das Ausbleiben gebotener Hilfe bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not.

Entscheidend ist nicht jedes Untätigbleiben. Die Hilfe muss erforderlich und zumutbar sein. Eine erhebliche eigene Gefahr oder die Verletzung anderer wichtiger Pflichten kann der Hilfspflicht entgegenstehen.

Hilfe bedeutet nicht automatisch, selbst umfassende Erste Hilfe leisten zu müssen. Je nach Situation und eigenen Möglichkeiten kann bereits das Absetzen eines Notrufs genügen.

Die Unterlassene Hilfeleistung Strafe reicht nach § 323c Abs. 1 StGB von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr.

§ 323c Abs. 2 StGB erfasst auch das aktive Behindern von Personen, die einem Dritten helfen oder helfen wollen. Die Vorschrift schützt damit nicht nur vor dem Wegsehen, sondern auch die Hilfe selbst.

Eine Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge kennt das StGB als eigenständigen Straftatbestand nicht. Auch wenn der Betroffene stirbt, existiert unter dieser Bezeichnung kein gesondertes Delikt.

II. Wann wird Nichtstun zur Straftat?

Wer an einer bewusstlosen Person vorbeigeht oder nach einem Unfall weiterfährt, obwohl Hilfe möglich wäre, kann sich gerade durch das Nichtstun strafbar machen. Die Unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt und in § 323c StGB geregelt. Eine Garantenstellung nach § 13 StGB ist dafür nicht erforderlich.

§ 323c Abs. 1 StGB verpflichtet zur Hilfe bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not, wenn sie erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Eine Grenze zieht das Gesetz insbesondere dort, wo die Hilfe mit erheblicher eigener Gefahr oder der Verletzung anderer wichtiger Pflichten verbunden wäre. Welche Hilfe konkret verlangt werden kann, richtet sich daher nach der jeweiligen Situation und den Möglichkeiten des Einzelnen.

Die Vorschrift erfasst inzwischen auch das Gegenteil des bloßen Wegsehens. Wer andere bei der Hilfe für einen Dritten behindert, macht sich nach § 323c Abs. 2 StGB ebenfalls strafbar. Dieser Tatbestand wurde 2017 als Reaktion auf die zunehmende Zahl von Schaulustigen an Unfallorten in das Gesetz aufgenommen. 

III. Wann entsteht die Pflicht zu helfen?

Die Unterlassene Hilfeleistung setzt eine bestimmte Gefahrenlage voraus. § 323c Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen dem Unglücksfall, der gemeinen Gefahr und der gemeinen Not. Die Begriffe überschneiden sich teilweise, erfassen aber unterschiedliche Situationen.

1. Unglücksfall

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Entscheidend ist damit zunächst das konkrete Ereignis und die daraus entstehende Gefahrenlage.

Der Verkehrsunfall ist das klassische Beispiel.

Der Begriff reicht allerdings weiter. Auch Krankheiten, Naturgewalten und vorsätzliche Straftaten Dritter können einen Unglücksfall darstellen. Nach der Rechtsprechung kann zudem ein Suizid als Unglücksfall eingeordnet werden, wobei dies in der Rechtswissenschaft jedenfalls für die frei verantwortliche Selbsttötung bezweifelt wird.

Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt eine erhebliche Gefahr, sofern die Situation ein sofortiges Eingreifen verlangt.

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Ein Verkehrsunfall ist der klassische Fall. Doch § 323c StGB reicht deutlich weiter. Auch Erkrankungen, Naturgewalten oder andere plötzlich eintretende Gefahrenlagen können einen Unglücksfall darstellen.
Entscheidend ist, wann aus einer bloßen Gefahr eine Situation wird, in der das Strafrecht tatsächlich Hilfe verlangt.

2. Gemeine Gefahr

Bei der gemeinen Gefahr verschiebt sich der Blick vom einzelnen Betroffenen auf den Umfang der Bedrohung. Gemeint ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte.

Der Unterschied zum Unglücksfall liegt damit vor allem in der Reichweite.

Während beim Unglücksfall bereits die erhebliche Gefahr für einen einzelnen Menschen genügen kann, zeichnet sich die gemeine Gefahr dadurch aus, dass eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte bedroht sind. Ein Brand kann eine solche Gefahrenlage begründen.

3. Gemeine Not

Noch einmal anders gelagert ist die gemeine Not. Sie bezeichnet eine Notlage von gewisser Erheblichkeit, die nicht lediglich einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit betrifft.

Als Beispiele kommen Naturkatastrophen, Seuchen sowie der Ausfall der Wasser- oder Stromversorgung in Betracht.

Im Unterschied zur gemeinen Gefahr steht hier damit nicht allein eine konkrete Bedrohung zahlreicher Menschen oder erheblicher Sachwerte im Mittelpunkt, sondern eine bereits bestehende Notlage mit allgemeiner Bedeutung.

Das Vorliegen einer dieser drei Situationen führt allerdings noch nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung. Für § 323c Abs. 1 StGB muss hinzukommen, dass eine erforderliche, mögliche und zumutbare Hilfeleistung unterbleibt. Genau daran entscheidet sich im nächsten Schritt, ob aus dem bloßen Nichtstun strafrechtlich relevantes Unterlassen wird.

Strafrecht kompakt Begriffe, die man kennen sollte
01
Notwehr
Wann darf ein Angriff abgewehrt werden und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
02
Rechtswidrigkeit
Warum sie im Prüfungsaufbau eine zentrale Rolle spielt und wann ein Verhalten rechtlich missbilligt wird.
03
Rechtfertigender Notstand
Wann die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr einen eigentlich tatbestandsmäßigen Eingriff rechtfertigen kann.
04
Rechtsordnung
Wie rechtliche Regeln zusammenwirken und welchen Rahmen sie für staatliches und privates Handeln bilden.

IV. Wo endet die Pflicht zur Hilfe?

Unterlassene Hilfeleistung bedeutet nicht, dass sich der Helfende selbst zum nächsten Opfer machen muss. § 323c Abs. 1 StGB verlangt Hilfe nur, soweit sie den Umständen nach zumutbar ist.

Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich zwei Grenzen:

Erhebliche eigene Gefahr

Verletzung anderer wichtiger Pflichten

Was zumutbar ist, entscheidet sich anhand der konkreten Situation. Auf Seiten des Helfenden können insbesondere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen ins Gewicht fallen. Kleinere Unannehmlichkeiten genügen dagegen nicht, um untätig zu bleiben. Je schwerer die Gefahr für den Betroffenen wiegt, desto eher kann eine Hilfeleistung verlangt werden.

Auch andere wichtige Pflichten können Vorrang haben. Weil in einer Notlage erhebliche Folgen drohen können, reichen dafür allerdings nicht beliebige entgegenstehende Interessen aus. Erforderlich sind entsprechend gewichtige Gründe.

Die Grenze verläuft deshalb nicht zwischen Helfen und Nichthelfen, sondern zwischen zumutbarer Hilfe und erheblicher Selbstgefährdung. Wer etwa einen Menschen nicht unmittelbar retten kann, muss prüfen, ob ihm eine weniger riskante Hilfe möglich ist. Gerade ein Notruf kann deshalb weiterhin geboten sein, obwohl ein persönliches Eingreifen zu gefährlich wäre.

V. Was gilt bei unterlassener Hilfeleistung, wenn die Hilfe nichts mehr bewirkt?

Ob eine Rettung gelingt, entscheidet nicht über die Unterlassene Hilfeleistung. § 323c Abs. 1 StGB verlangt die gebotene Hilfe, nicht deren Erfolg. Wer handelt, bleibt deshalb nicht allein deswegen strafbar, weil sich der Zustand des Betroffenen trotz seiner Hilfe verschlechtert oder dieser später verstirbt.

Umgekehrt beseitigt ein glücklicher Ausgang die Strafbarkeit nicht automatisch. Wer erforderliche Hilfe bewusst unterlässt, kann § 323c StGB auch dann verwirklichen, wenn schließlich eine andere Person eingreift und den Betroffenen rettet. Bereits eine Verzögerung der gebotenen Hilfe kann für die Vollendung ausreichen.

Darin zeigt sich die Besonderheit als echtes Unterlassungsdelikt. Entscheidend ist das pflichtwidrige Nichtleisten der Hilfe. Ein Versuch der Unterlassenen Hilfeleistung ist nicht möglich. Nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB fehlt es bei diesem Vergehen an einer ausdrücklich angeordneten Versuchsstrafbarkeit.

VI. Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Wer § 323c StGB verwirklicht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Die Unterlassene Hilfeleistung Strafe macht die Tat damit zu einem Vergehen und nicht zu einem Verbrechen.

Derselbe Strafrahmen gilt für § 323c Abs. 2 StGB. Danach wird ebenfalls bestraft, wer in einer entsprechenden Gefahren oder Notsituation eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Erfasst wird damit nicht nur das eigene Untätigbleiben. Auch wer notwendige Hilfe anderer erschwert, kann sich nach Paragraph 323c StGB strafbar machen.

Für die Verfolgung gilt eine Frist von drei Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich nach § 79 StGB und beträgt nach den zugrunde liegenden Quellen fünf Jahre.

Unterlassene Hilfeleistung

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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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