Ein Mensch braucht Hilfe und andere sehen es. Trotzdem geht niemand hin. Vielleicht aus Unsicherheit, vielleicht aus Angst, etwas falsch zu machen, vielleicht in der Hoffnung, dass schon jemand anderes reagieren wird. Was menschlich wie bloßes Wegsehen wirken kann, hat im Strafrecht eine eigene Bedeutung.
Die Unterlassene Hilfeleistung macht aus dem Nichtstun unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat. Geregelt ist sie in § 323c StGB. Die Vorschrift wirft damit eine für das Strafrecht ungewöhnliche Frage auf. Wann genügt es nicht mehr, selbst nichts getan zu haben, sondern hätte man gerade deshalb handeln müssen?
Wo diese Grenze verläuft und was § 323c StGB von einem Menschen in einer Notlage tatsächlich verlangt, hängt stärker vom Einzelfall ab, als der Begriff „Unterlassene Hilfeleistung“ zunächst vermuten lässt.

