VAG
Ausfertigungsdatum: 01.04.2015
Vollzitat:
“Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 Satz 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 +++)
(+++ § 4: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 9 Abs. 2 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 1 +++)
(+++ § 9 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 10 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. 12 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 12 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 336 Satz 2 +++)
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 222 Abs. 6 Satz 1 u. § 339 Satz 2 +++)
(+++ § 13: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 u. § 222 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 13 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 4 u. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 13 Abs. 4, 5 u. 7 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 166 Abs. 4 +++)
(+++ § 15 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 15a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 16 bis 26: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 23 Abs. 1 u. 2 bis 6: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 224 Abs.
2 Satz 4 Nr. 1 +++)
(+++ § 24: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 +++)
(+++ § 25: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 +++)
(+++ § 25 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 26 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 4 +++)
(+++ § 26 Abs. 1 u. 2, 5 u. 6: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 +++)
(+++ § 26 Abs. 2, 5 u. 6: Zur Geltung vgl. 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 28 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 224 Abs. 2 Satz 4
Nr. 5 +++)
(+++ § 29: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 29 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 5 u. § 224 Abs. 2 Satz 4
Nr. 6 +++)
(+++ § 29 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 277 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 30: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3, § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 7 u. §
293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 32: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3, § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 8 u. §
293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 356 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 356 Satz 2 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 360 +++
(+++ § 35 Abs. 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 36 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 357 Satz 1 +++)
(+++ § 36 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 40 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 277 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 40 bis 42: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 47 Nr. 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 9 +++)
(+++ § 47 Nr. 1, 2 u. 5 bis 7: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 47 Nr. 5 bis 7 u. 12: Zur Geltung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 4 Nr. 10 +++)
(+++ § 47 Nr. 8 bis 11: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ §§ 48 bis 49: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 48 Abs. 2a: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 52 bis 56: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 +++)
(+++ §§ 57 bis 60: Zur Nichtanwendung vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 57 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 4 +++)
(+++ § 59 Abs. 2 Satz 5: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 4 +++)
(+++ §§ 61 bis 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 61 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Eingangssatz +++)
(+++ Teil 2 Kap. 1 Abschn. 7 Unterabschn. 3 (§§ 67 bis 73): Zur Geltung vgl. §
67 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 67 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 68 Abs. 2 Satz 4: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)
(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 (§§ 74 bis 137): Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 82: Zur Anwendung vgl. § 351 Abs. 2 Satz 3 u. § 352 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 88 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 Abschn. 2 (§§ 89 bis 123): Zur Geltung vgl. § 261 Abs. 1
Satz 3 +++)
(+++ §§ 115 bis 121: Zur Anwendung vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ Teil 2 Kap. 2 Abschn. 3 (§§ 124 bis 131): Zur Anwendung vgl. 67 Abs. 2
Satz 2 +++)
(+++ § 124: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 125 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 165 Abs. 4 +++)
(+++ § 125 Abs. 5 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 127 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 129 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 133 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 134 Abs. 7 u. § 135 Abs. 3 +++)
(+++ § 134 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 135 Abs. 3 +++)
(+++ § 135 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 138: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 138 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 139: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 139 Abs. 1 u. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 151 Abs. 1 +++)
(+++ § 139 Abs. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 233 Abs. 4 Satz 1 u. § 237
Abs. 2 +++)
(+++ § 140 Abs. 1 ohne Satz 2 Nr. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 151 Abs. 1 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 6 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 bis 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 219 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 140 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 141: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 1 bis 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 162 +++)
(+++ § 141 Abs. 1, 2, 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 336 Satz 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 156 Abs. 1
Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 219 Abs. 3 Nr. 3 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 156 Abs. 2
Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 5 Satz 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 141 Abs. 6 Nr. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 219 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 142: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 u. § 222 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 142: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 143 Halbsatz 2: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 144: Zur Nichtgeltung vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 145 Abs. 2 u. 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 145 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 162 +++)
(+++ § 146 bis 160: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 146: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 146 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Geltung vgl. § 153 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 146 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 147 u. § 148 Satz 1
+++)
(+++ § 147: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 149: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 150 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 152 Abs. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 152 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 153 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ §§ 155 bis 157: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 155 Abs. 1 : Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 9 Satz 5 SGB 11 +++)
(+++ § 156: Zur Anwendung vgl. § 147 +++)
(+++ § 156 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 157 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 157 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 159: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
(+++ § 160: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 178 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ 184: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 5 +++)
(+++ § 188 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)
(+++ § 188 Abs. 1 Satz 2: zur erstmaligen Anwendung ab 12.8.2021 vgl. § 358 +++)
(+++ § 189 Abs. 3 Satz 1: zur erstmaligen Anwendung ab 12.8.2021 vgl. § 358 +++)
(+++ § 191 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 191 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 357 Satz 1 +++)
(+++ § 193: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 195 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 1 +++)
(+++ § 199 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 304 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 210: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 210 Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 212 bis 217: Zur Anwendung vgl. § 219 Abs. 1 +++)
(+++ §§ 213 bis 217: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 215: Zur Nichtanwendung vgl. § 165 Abs. 1 +++)
(+++ § 219 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 2: Zur Anwendung vgl. §
233 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 220: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 3 (§§ 221 bis 231): Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 223 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 224 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 232: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 232 Abs. 1 Nr. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 242 Abs. 1 Satz 5 +++)
(+++ § 233: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 6: Zur Nichtgeltung vgl. § 233 Abs. 3 Satz
1 +++)
(+++ § 234 Abs. 3 Satz 1, 2, u. 4, Abs. 5 u. 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 237
Abs. 2 +++)
(+++ § 234 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 234g: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 234i: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234j Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 234j Abs. 1 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)
(+++ § 235: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 2 u. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 u. Satz 2, Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 242 Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ § 239 Abs. 3 u. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 242 Abs. 1 Satz 6 +++)
(+++ §§ 250 bis 265: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ §§ 250 bis 287: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ § 250 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ §§ 253 bis 260: Zur Anwendung vgl. § 261 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ §§ 262 u. 263: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 5 +++)
(+++ §§ 269 u. 270: Zur Nichtanwendung vgl. § 271 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 271 bis 285: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 273 Abs. 3 Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 274 Abs. 4 Satz 3
+++)
(+++ § 274: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ §§ 284 bis 287: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 289: Zur Anwendung vgl. § 288 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 289 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 290 Abs. 5 +++)
(+++ § 290: Zur Anwendung vgl. § 291 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 293 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4 +++)
(+++ Teil 6 (§§ 294 bis 330, außer §§ 305, 306, 310): Zur Nichtanwendung vgl. §
5 Abs. 2 +++)
(+++ § 294 Abs. 2 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 298: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 298: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 298 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 298 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4
+++)
(+++ § 299 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 299 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 301: Zur Anwendung vgl. § 264 Abs. 2 u. § 265 Abs. 6 Satz 4 +++)
(+++ § 303: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 303: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 304 Abs. 4 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 305: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 2, § 247 Abs. 1,
§ 248 Abs. 1 Satz 4 u. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 243
Abs. 6 +++)
(+++ § 305 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 u. 5: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 305 Abs. 1, 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 305 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 305 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 308d Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 306: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1
Satz 4 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 4 bis 8:
Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 306 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 8: Zur
Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 306 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 307 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 293 Abs. 3
Satz 2 +++)
(+++ § 308: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)
(+++ § 310: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 u. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 312 Abs. 4 Satz 1, 3 u. 4, Abs. 5 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 237
Abs. 2 +++)
(+++ § 313: Zur Nichtanwendung vgl. § 237 Abs. 2 +++)
(+++ § 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 316 Satz 3 +++)
(+++ § 318 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 159 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 328: Zur Anwendung vgl. § 292 Satz 2 +++)
(+++ § 331 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 331 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 357 Satz 1 +++)
(+++ § 332 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 332 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 357 Satz 1 +++)
(+++ § 333: Zur Geltung vgl. § 293 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 334 in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung: zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 357 Satz 2 +++)
(+++ § 334 in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung: zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 357 Satz 1 +++)
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 6 Satz 1 +++)
(+++ § 336: Zur Geltung vgl. § 222 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ §§ 345 bis 347: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 348: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 2 +++)
(+++ § 351: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 351: Zur Nichtanwendung vgl. § 352 Abs. 5 +++)
(+++ § 352: Zur Anwendung vgl. § 350 Satz 1 +++)
(+++ § 352: Zur Nichtanwendung vgl. § 351 Abs. 4 Nr. 2 +++)
(+++ § 295 Abs. 1 Nr. 4a: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1e Satz 2 KredWG +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 138/2009 (CELEX Nr: 32009L0138) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 1.4.2015 I 434 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten. § 355 ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieses G am 11.4.2015 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen |
| § 3 | Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung |
| § 4 | Feststellung der Aufsichtspflicht |
| § 5 | Freistellung von der Aufsicht |
| § 6 | Bezeichnungsschutz |
| § 7 | Begriffsbestimmungen |
| § 7a | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
| § 8 | Erlaubnis; Spartentrennung |
| § 9 | Antrag |
| § 10 | Umfang der Erlaubnis |
| § 11 | Versagung und Beschränkung der Erlaubnis |
| § 12 | Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen |
| § 13 | Bestandsübertragungen |
| § 14 | Umwandlungen |
| § 15 | Versicherungsfremde Geschäfte |
| § 15a | Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung |
| § 16 | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
| § 17 | Anzeige bedeutender Beteiligungen |
| § 18 | Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung |
| § 19 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte |
| § 20 | Prüfung des Inhabers |
| § 21 | Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten |
| § 22 | Verordnungsermächtigung |
| § 23 | Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren |
| § 24 | Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen |
| § 25 | Vergütung |
| § 26 | Risikomanagement |
| § 27 | Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung |
| § 28 | Externe Ratings |
| § 29 | Internes Kontrollsystem |
| § 30 | Interne Revision |
| § 31 | Versicherungsmathematische Funktion |
| § 32 | Ausgliederung |
| § 33 | Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften |
| § 34 | Verordnungsermächtigung |
| § 35 | Pflichten des Abschlussprüfers |
| § 35a | Bestimmung von Prüfungsinhalten |
| § 36 | Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag |
| § 37 | Vorlage bei der Aufsichtsbehörde |
| § 38 | Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen |
| § 39 | Verordnungsermächtigung |
| § 40 | Solvabilitäts- und Finanzbericht |
| § 41 | Nichtveröffentlichung von Informationen |
| § 42 | Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts |
| § 43 | Informationspflichten; Berechnungen |
| § 43a | Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung |
| § 44 | Prognoserechnungen |
| § 45 | Befreiung von Berichtspflichten |
| § 46 | Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt |
| § 47 | Anzeigepflichten |
| § 48 | Anforderungen an den Versicherungsvertrieb |
| § 48a | Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten |
| § 48b | Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot |
| § 48c | Durchleitungsgebot |
| § 49 | Stornohaftung |
| § 50 | Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge |
| § 50a | Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen |
| § 51 | Beschwerden über Versicherungsvermittler |
| § 52 | Verpflichtete Unternehmen |
| § 53 | Interne Sicherungsmaßnahmen |
| § 54 | Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten |
| § 55 | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
| § 56 | (weggefallen) |
| § 57 | Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr |
| § 58 | Errichtung einer Niederlassung |
| § 59 | Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs |
| § 60 | Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten |
| § 61 | Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr |
| § 62 | Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit |
| § 63 | Bestandsübertragungen |
| § 64 | Bei Lloyd´s vereinigte Einzelversicherer |
| § 65 | Niederlassung |
| § 66 | Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung |
| § 66a | Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes |
| § 67 | Erlaubnis; Spartentrennung |
| § 68 | Niederlassung; Hauptbevollmächtigter |
| § 69 | Antrag; Verfahren |
| § 70 | Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind |
| § 71 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 72 | Versicherung inländischer Risiken |
| § 73 | Bestandsübertragung |
| § 74 | Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| § 75 | Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen |
| § 76 | Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen |
| § 77 | Bester Schätzwert |
| § 78 | Risikomarge |
| § 79 | Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen |
| § 80 | Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve |
| § 81 | Berechnung der Matching-Anpassung |
| § 82 | Volatilitätsanpassung |
| § 83 | Zu berücksichtigende technische Informationen |
| § 84 | Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind |
| § 85 | Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen |
| § 86 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften |
| § 87 | Vergleich mit Erfahrungsdaten |
| § 88 | Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung |
| § 89 | Eigenmittel |
| § 90 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel |
| § 91 | Einstufung der Eigenmittelbestandteile |
| § 92 | Kriterien der Einstufung |
| § 93 | Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile |
| § 94 | Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung |
| § 95 | Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung |
| § 96 | Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung |
| § 97 | Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung |
| § 98 | Häufigkeit der Berechnung |
| § 99 | Struktur der Standardformel |
| § 100 | Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung |
| § 101 | Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul |
| § 102 | Lebensversicherungstechnisches Risikomodul |
| § 103 | Krankenversicherungstechnisches Risikomodul |
| § 104 | Marktrisikomodul |
| § 105 | Gegenparteiausfallrisikomodul |
| § 106 | Aktienrisikountermodul |
| § 107 | Kapitalanforderung für das operationelle Risiko |
| § 108 | Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern |
| § 109 | Abweichungen von der Standardformel |
| § 110 | Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen |
| § 111 | Verwendung interner Modelle |
| § 112 | Interne Modelle in Form von Partialmodellen |
| § 113 | Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter |
| § 114 | Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell |
| § 115 | Verwendungstest |
| § 116 | Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen |
| § 117 | Sonstige statistische Qualitätsstandards |
| § 118 | Kalibrierungsstandards |
| § 119 | Zuordnung von Gewinnen und Verlusten |
| § 120 | Validierungsstandards |
| § 121 | Dokumentationsstandards |
| § 122 | Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung |
| § 123 | Berechnungsturnus; Meldepflichten |
| § 124 | Anlagegrundsätze |
| § 125 | Sicherungsvermögen |
| § 126 | Vermögensverzeichnis |
| § 127 | Zuführungen zum Sicherungsvermögen |
| § 128 | Treuhänder für das Sicherungsvermögen |
| § 129 | Sicherstellung des Sicherungsvermögens |
| § 130 | Entnahme aus dem Sicherungsvermögen |
| § 131 | Verordnungsermächtigung |
| § 132 | Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage |
| § 133 | Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen |
| § 134 | Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung |
| § 135 | Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung |
| § 136 | Sanierungs- und Finanzierungsplan |
| § 137 | Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität |
| § 138 | Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung |
| § 139 | Überschussbeteiligung |
| § 140 | Rückstellung für Beitragsrückerstattung |
| § 141 | Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung |
| § 142 | Treuhänder in der Lebensversicherung |
| § 143 | Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung |
| § 144 | Information bei betrieblicher Altersversorgung |
| § 145 | Verordnungsermächtigung |
| § 146 | Substitutive Krankenversicherung |
| § 147 | Sonstige Krankenversicherung |
| § 148 | Pflegeversicherung |
| § 149 | Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung |
| § 150 | Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift |
| § 151 | Überschussbeteiligung der Versicherten |
| § 152 | Basistarif |
| § 153 | Notlagentarif |
| § 154 | Risikoausgleich |
| § 155 | Prämienänderungen |
| § 156 | Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung |
| § 157 | Treuhänder in der Krankenversicherung |
| § 158 | Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif |
| § 159 | Statistische Daten |
| § 160 | Verordnungsermächtigung |
| § 161 | Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr |
| § 162 | Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten |
| § 163 | Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
| § 164 | Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung |
| § 165 | Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung |
| § 166 | Bestandsübertragungen; Umwandlungen |
| § 167 | Finanzrückversicherung |
| § 168 | Versicherungs-Zweckgesellschaften |
| § 169 | Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat |
| § 170 | Verordnungsermächtigung |
| § 171 | Rechtsfähigkeit |
| § 172 | Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften |
| § 173 | Satzung |
| § 174 | Firma |
| § 175 | Haftung für Verbindlichkeiten |
| § 176 | Mitgliedschaft |
| § 177 | Gleichbehandlung |
| § 178 | Gründungsstock |
| § 179 | Beiträge |
| § 180 | Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder |
| § 181 | Aufrechnungsverbot |
| § 182 | Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen |
| § 183 | Bekanntmachungen |
| § 184 | Organe |
| § 185 | Anmeldung zum Handelsregister |
| § 186 | Unterlagen zur Anmeldung |
| § 187 | Eintragung |
| § 188 | Vorstand |
| § 189 | Aufsichtsrat |
| § 190 | Schadenersatzpflicht |
| § 191 | Oberste Vertretung |
| § 192 | Rechte von Minderheiten |
| § 193 | Verlustrücklage |
| § 194 | Überschussverwendung |
| § 195 | Änderung der Satzung |
| § 196 | Eintragung der Satzungsänderung |
| § 197 | Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen |
| § 198 | Auflösung des Vereins |
| § 199 | Auflösungsbeschluss |
| § 200 | Bestandsübertragung |
| § 201 | Verlust der Mitgliedschaft |
| § 202 | Anmeldung der Auflösung |
| § 203 | Abwicklung |
| § 204 | Abwicklungsverfahren |
| § 205 | Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung |
| § 206 | Fortsetzung des Vereins |
| § 207 | Beitragspflicht im Insolvenzverfahren |
| § 208 | Rang der Insolvenzforderungen |
| § 209 | Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren |
| § 210 | Kleinere Vereine |
| § 211 | Kleine Versicherungsunternehmen |
| § 212 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 213 | Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung |
| § 214 | Eigenmittel |
| § 215 | Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen |
| § 216 | Anzeigepflichten |
| § 217 | Verordnungsermächtigung |
| § 218 | Sterbekassen |
| § 219 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 220 | Verordnungsermächtigung |
| § 221 | Pflichtmitgliedschaft |
| § 222 | Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge |
| § 223 | Sicherungsfonds |
| § 224 | Beleihung Privater |
| § 225 | Aufsicht |
| § 226 | Finanzierung |
| § 227 | Rechnungslegung des Sicherungsfonds |
| § 228 | Mitwirkungspflichten |
| § 229 | Ausschluss |
| § 230 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 231 | Zwangsmittel |
| § 232 | Pensionskassen |
| § 233 | Regulierte Pensionskassen |
| § 234 | Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen |
| § 234a | Ergänzende allgemeine Vorschriften |
| § 234b | Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen |
| § 234c | Risikomanagement |
| § 234d | Eigene Risikobeurteilung |
| § 234e | Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung |
| § 234f | Allgemeines |
| § 234g | Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel |
| § 234h | Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze |
| § 234i | Anlagepolitik |
| § 234j | Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen |
| § 234k | Anforderungen an zu erteilende Informationen |
| § 234l | Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem |
| § 234m | Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses |
| § 234n | Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem |
| § 234o | Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase |
| § 234p | Information der Versorgungsempfänger |
| § 235 | Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht |
| § 235a | Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten |
| § 236 | Pensionsfonds |
| § 237 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 238 | Finanzielle Ausstattung |
| § 239 | Vermögensanlage |
| § 240 | Verordnungsermächtigung |
| § 241 | Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit |
| § 242 | Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds |
| § 243 | Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist |
| § 243a | Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds |
| § 243b | Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist |
| § 244 | (weggefallen) |
| § 244a | Geltungsbereich |
| § 244b | Verpflichtungen |
| § 244c | Sicherungsvermögen |
| § 244d | Verordnungsermächtigung |
| § 245 | Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht |
| § 246 | Umfang der Gruppenaufsicht |
| § 247 | Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten |
| § 248 | Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene |
| § 249 | Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen |
| § 250 | Überwachung der Gruppensolvabilität |
| § 251 | Häufigkeit der Berechnung |
| § 252 | Bestimmung der Methode |
| § 253 | Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils |
| § 254 | Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel |
| § 255 | Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung |
| § 256 | Verbundene Versicherungsunternehmen |
| § 257 | Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften |
| § 258 | Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats |
| § 259 | Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute |
| § 260 | Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen |
| § 261 | Konsolidierungsmethode |
| § 262 | Internes Modell für die Gruppe |
| § 263 | Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen |
| § 264 | Kapitalaufschlag für die Gruppe |
| § 265 | Abzugs- und Aggregationsmethode |
| § 266 | Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft |
| § 267 | Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens |
| § 268 | Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement |
| § 269 | Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens |
| § 270 | Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens |
| § 271 | Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen |
| § 272 | Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft |
| § 273 | Überwachung der Risikokonzentration |
| § 274 | Überwachung gruppeninterner Transaktionen |
| § 275 | Überwachung des Governance-Systems |
| § 276 | Gegenseitiger Informationsaustausch |
| § 277 | Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe |
| § 278 | Gruppenstruktur |
| § 279 | Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht |
| § 280 | Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde |
| § 281 | Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde |
| § 282 | Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene |
| § 283 | Aufsichtskollegium |
| § 284 | Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht |
| § 285 | Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden |
| § 286 | Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen |
| § 287 | Zwangsmaßnahmen |
| § 288 | Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat |
| § 289 | Gleichwertigkeit |
| § 290 | Fehlende Gleichwertigkeit |
| § 291 | Ebene der Beaufsichtigung |
| § 292 | Gruppeninterne Transaktionen |
| § 293 | Aufsicht |
| § 294 | Aufgaben |
| § 295 | Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen |
| § 296 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| § 297 | Ermessen |
| § 298 | Allgemeine Aufsichtsbefugnisse |
| § 299 | Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse |
| § 300 | Änderung des Geschäftsplans |
| § 301 | Kapitalaufschlag |
| § 302 | Untersagung einer Beteiligung |
| § 303 | Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung |
| § 303a | Tätigkeitsverbot für natürliche Personen |
| § 304 | Widerruf der Erlaubnis |
| § 305 | Befragung, Auskunftspflicht |
| § 305a | Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 |
| § 306 | Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme |
| § 307 | Sonderbeauftragter |
| § 308 | Unerlaubte Versicherungsgeschäfte |
| § 308a | Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern |
| § 308b | Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung |
| § 308c | Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 |
| § 308d | Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 309 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 310 | Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 310a | Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung |
| § 311 | Anzeige der Zahlungsunfähigkeit |
| § 312 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| § 313 | Unterrichtung der Gläubiger |
| § 314 | Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen |
| § 315 | Behandlung von Versicherungsforderungen |
| § 316 | Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge |
| § 317 | Pfleger im Insolvenzfall |
| § 318 | Veröffentlichungen |
| § 319 | Bekanntmachung von Maßnahmen |
| § 319a | Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554 |
| § 320 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
| § 321 | Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde |
| § 322 | Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt |
| § 323 | Verfahren |
| § 324 | Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden |
| § 325 | Versicherungsbeirat |
| § 326 | Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden |
| § 327 | Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen |
| § 328 | Zustellungen |
| § 329 | Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung |
| § 330 | Meldungen an die Europäische Kommission |
| § 331 | Strafvorschriften |
| § 332 | Bußgeldvorschriften |
| § 333 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
| § 334 | Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen |
| § 335 | Fortsetzung des Geschäftsbetriebs |
| § 336 | Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung |
| § 337 | Treuhänder in der Krankenversicherung |
| § 338 | Zuschlag in der Krankenversicherung |
| § 339 | Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung |
| § 340 | Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen |
| § 341 | Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage |
| § 342 | Einhaltung der Mindestkapitalanforderung |
| § 343 | Einstellung des Geschäftsbetriebs |
| § 344 | Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten |
| § 345 | Eigenmittel |
| § 346 | (weggefallen) |
| § 347 | Standardparameter |
| § 348 | Solvabilitätskapitalanforderung |
| § 349 | Internes Teilgruppenmodell |
| § 350 | Gruppenvorschriften |
| § 351 | Risikofreie Zinssätze |
| § 352 | Versicherungstechnische Rückstellungen |
| § 353 | Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen |
| § 354 | Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken |
| § 355 | Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes |
| § 356 | Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 |
| § 357 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
| § 358 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst |
| § 359 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften |
| § 360 | Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz |
| Anlage 1 | Einteilung der Risiken nach Sparten |
| Anlage 2 | Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird |
| Anlage 3 | Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) |
das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.
Muss das Unternehmen eine Solvabilitätsübersicht nach Kapitel 2 Abschnitt 2 nicht erstellen, ist die Einschätzung nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ausschließlich für die versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben.
Zuständig sind die Behörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen, das Schwesterunternehmen oder das kontrollierende Unternehmen seine Hauptniederlassung hat oder die kontrollierenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 24 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Satzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind sowie auf die Angaben zu den Eigenmitteln.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
Jeder hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn er unabsichtlich
Die Anzeigen nach Satz 2 haben unverzüglich zu erfolgen, sobald der Anzeigepflichtige von den Umständen, die eine solche Anzeigepflicht begründen, Kenntnis erlangt hat.
sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.
Die innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanagement müssen mindestens Vorgaben zu den genannten Bereichen machen.
Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1 genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederhergestellt ist.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem Glauben.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und nach Satz 3, soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Informationen offenzulegen, so können diese im Solvabilitäts- und Finanzbericht bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko unter Punkt C.4 des Anhangs XX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1; L 195 vom 1.8.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3) geändert worden ist, offengelegt werden. Den Informationen ist die Überschrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes“ voranzustellen.
Versicherungsunternehmen, die ein internes oder partielles internes Modell für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich ausreichende Informationen zur Erläuterung der Hauptunterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen bestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zugrunde liegen.
Unverzüglich zu veröffentlichen sind in den Fällen des Satzes 2 mindestens jeweils der Betrag der Nichteinhaltung, die Erläuterung ihrer Gründe und Auswirkungen sowie ergriffene und geplante Abhilfemaßnahmen.
In der Veröffentlichung ist anzugeben, welche Abhilfemaßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch geplant sind. Die Veröffentlichung ist bei Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung am Ende des Dreimonats- und ansonsten am Ende des Sechsmonatszeitraums vorzunehmen.
In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.
Im Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen. Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.
Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Berichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.
dürfen die Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen sowie die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen im Sinne von § 24, soweit diese die dort genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang sowie Dokumentation von nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung zu entsprechen.
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde.
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des § 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 2 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Aufnahme des Erstversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert hat. Hat sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des § 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 3 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.
ohne Abzug der Rückversicherung sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. In Bezug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte Sparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers – teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfolgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens.
Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb beantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzugeben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaaten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kaution im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mitgliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt wurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalausstattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind von allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen, wenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag zugestimmt haben, dies verlangt.
§ 304 bleibt unberührt.
bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung besitzt. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung
Für Erstversicherungsunternehmen gilt § 63 Absatz 4 entsprechend.
Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.
Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 8 können Versicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Zahlungsströme abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die in den Zahlungsströmen des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen enthaltene Inflation replizieren. Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Zahlungsströme von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Zahlungsstrom durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schließt das Recht, Zahlungsströme zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio gemäß Satz 2 Nummer 8 aus.
Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.
Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten entspricht.
Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.
Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätigkeit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewendet werden.
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.
Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer Verein im Sinne des § 210 ist.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht verlangt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie sind, mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 6, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.
In diesem Fall gilt § 3a des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
überschreiten,
Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungstechnischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten. Wenn eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungsunternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der dort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf Jahre überschritten wird.
Die Eigenmittel ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.
Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.
Beabsichtigt das Versicherungsunternehmen die Rückzahlung des Kapitals, hat es die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.
kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 bis 10 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.
Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten.
Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt sind.
Für jeden Versicherungsanspruch wird der Teilanspruch bestimmt, für den die Erhöhung der Deckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Geschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2 finanziert ist. Versicherungsansprüche, für die kein Arbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber um den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel nach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in Satz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. Die übrigen Versicherungsansprüche werden um den jeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit die Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung steigen. Die Kürzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der obersten Vertretung der Pensionskasse und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Die Pensionskasse übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Stellungnahme nach Satz 1 Nummer 2, wenn die verantwortliche Person für eine Schlüsselfunktion eine ähnliche Aufgabe im Trägerunternehmen ausübt oder übernehmen soll.
Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn die verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Wegen einer Meldung nach Satz 3 darf die verantwortliche Person für die Schlüsselfunktion weder nach arbeitsrechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden. Sie darf nicht zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden. Ihre Berechtigung zur Abgabe von Meldungen nach Satz 3 darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Außerdem trägt die versicherungsmathematische Funktion zur eigenen Risikobeurteilung nach § 234d bei. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
eingetreten ist. Ist im Fall des Satzes 3 Nummer 2 nur ein Altersversorgungssystem betroffen, kann die eigene Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden. Die Pensionskassen informieren die Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jeder durchgeführten eigenen Risikobeurteilung über das Ergebnis.
In die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 8 sind unter anderem einzubeziehen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
Die Methoden müssen der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen sein und auch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Risiken erfassen. Sie sind in der eigenen Risikobeurteilung darzustellen.
In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.
Die Erklärung muss Angaben enthalten über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen. Außerdem ist auf die Frage einzugehen, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. Pensionsfonds müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 und nach Satz 2, soweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit rechtlich zulässig ist und ob die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage sowie die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der beabsichtigten grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit angemessen sind. Sie kann verlangen, dass für das zu betreibende Altersversorgungssystem ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten ist. Auf die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse ist § 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Im Fall eines Pensionsfonds sind § 236 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2 und § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
Pensionskassen und Pensionsfonds sind berechtigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften aufzunehmen, sobald ihnen die Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 vorliegt, spätestens aber sechs Wochen, nachdem sie die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten haben.
Die Einrichtung ist berechtigt, die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften aufzunehmen, sobald sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats die von der Bundesanstalt übermittelten Informationen erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind,
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick darauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewahrt sind.
Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds hat den betroffenen Versorgungsanwärtern und den betroffenen Versorgungsempfängern oder den Mitgliedern der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Interessenvertretung Informationen zu den Bedingungen der Übertragung rechtzeitig zugänglich zu machen, bevor die Einrichtung den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 stellt.
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick darauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewahrt sind. Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb von acht Wochen der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung mitzuteilen, ob sie auf Grund der Prüfung nach Satz 1 der Übertragung zustimmt oder nicht.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,
mit Sitz in einem Drittstaat ist, und
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist die Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass ein Versicherungsunternehmen gemäß Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden soll, hört sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an.
können sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen.
Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mit.
Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen Struktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikomanagements Rechnung zu tragen. Die Schwellenwerte orientieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen, den versicherungstechnischen Rückstellungen oder beiden Größen.
Als außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalanforderung und eine Beschränkung der Verwendung des internen Modells anzusehen.
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. Bei Pensionskassen berücksichtigt sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen.
oder
Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.
verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und ihnen ist auf Verlangen über die Videokommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats durchgeführt werden.
Für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist. Gegenüber den in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Personen und Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 vorliegen.
sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder um die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen.
eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt oder
zuwiderhandelt,
ein Sicherungsvermögen anlegt,
zuwiderhandelt,
ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Vertragsschluss offenlegt.
nicht überschreiten.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn voraussichtlich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens nicht zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten eingestellt sein wird.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. In diesem Fall verkürzt sich die Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen. Für Informationen, die halbjährlich einzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem Ende des Quartals des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um eine Woche.
Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei Wochen.
Das Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.
Der in Satz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Kalenderjahres linear von 100 Prozent ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwenden, muss die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Satz 1 Nummer 2 die Volatilitätsanpassung nach § 82 enthalten.
Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Kalenderjahres linear von 100 Prozent während des Jahres ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 am 1. Januar 2016 anwenden, wird der in Nummer 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.
| j | Markt | Gegenpartei- ausfall |
Lebens- versicherung |
Kranken- versicherung |
Nicht-Lebens- versicherung |
|---|---|---|---|---|---|
| i | |||||
| Markt | 1 | 0.25 | 0.25 | 0.25 | 0.25 |
| Gegenparteiausfall | 0.25 | 1 | 0.25 | 0.25 | 0.5 |
| Lebensversicherung | 0.25 | 0.25 | 1 | 0.25 | 0 |
| Krankenversicherung | 0.25 | 0.25 | 0.25 | 1 | 0 |
| Nicht-Lebensversicherung | 0.25 | 0.5 | 0 | 0 | 1 |