ErdölBevG
Ausfertigungsdatum: 16.01.2012
Vollzitat:
“Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2012 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 16.1.2012 I 74 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.4.2012 in Kraft.
| § 1 | Bevorratung |
| § 2 | Allgemeines |
| § 3 | Bevorratungspflicht |
| § 4 | Erfüllung der Bevorratungspflicht |
| § 5 | Spezifische Vorräte |
| § 6 | Vorratshaltung |
| § 7 | Delegationen |
| § 8 | Übertragung von Aufgaben |
| § 9 | Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige |
| § 10 | Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige |
| § 11 | Anpassung an die Bevorratungspflicht |
| § 12 | Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen |
| § 13 | Mitgliedschaft |
| § 14 | Organe |
| § 15 | Satzung |
| § 16 | Mitgliederversammlung |
| § 17 | Stimmrecht, Verordnungsermächtigung |
| § 18 | Beirat |
| § 19 | Aufgaben des Beirats |
| § 20 | Ausschüsse des Beirats |
| § 21 | Vorstand |
| § 22 | Aufgaben des Vorstandes |
| § 23 | Beiträge |
| § 24 | Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge |
| § 25 | Grundsätze der Wirtschaftsführung |
| § 26 | Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen |
| § 27 | Aufstellung des Wirtschaftsplans |
| § 28 | Ausführung des Wirtschaftsplans |
| § 29 | Jahresabschluss |
| § 30 | Verwendung von Veräußerungserlösen |
| § 31 | Aufsicht |
| § 32 | Auflösung |
| § 33 | Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern |
| § 34 | Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten |
| § 35 | Monatliche Meldungen der Vorräte |
| § 36 | Meldungen der spezifischen Vorräte |
| § 37 | Übrige Meldepflichten |
| § 38 | Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte |
| § 39 | Mitwirkung der Finanzverwaltung |
| § 40 | Bußgeldvorschriften |
| § 41 | Übergangsregelung |
Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird jeweils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen.
Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu berücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und Vorräte, die wie folgt gehalten werden:
sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.
In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird.
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.
Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzstatut.
Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzstatut. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bilanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bilden.
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.
Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Erdölbevorratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Union begleiten.