RSG
Ausfertigungsdatum: 25.06.2021
Vollzitat:
“Reisesicherungsfondsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
| § 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2021 I 2114 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am 1.7.2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 5 Abs. 2 dieses G tritt § 22 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist (zum Inkrafttreten vgl. Standangabe).
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fondsvermögen verfügen.
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
ist ausgeschlossen.