PflBG
Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Vollzitat:
“Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 11 Abs. 2, 25, 29 Abs. 3, 37 Abs. 5, 44 Abs. 5,
46 Abs. 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 64a +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2581 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 4 dieses G am 1.1.2020 in Kraft getreten. Gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G treten die §§ 53 bis 56 am 25.7.2017 in Kraft. Gem. Art. 15 Abs. 2 dieses G treten die §§ 26 bis 36 und § 66 am 1.1.2019 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Führen der Berufsbezeichnung |
| § 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
| § 3 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis |
| § 4 | Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung |
| § 4a | Eigenverantwortliche Heilkundeausübung |
| § 5 | Ausbildungsziel |
| § 6 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
| § 7 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
| § 8 | Träger der praktischen Ausbildung |
| § 9 | Mindestanforderungen an Pflegeschulen |
| § 10 | Gesamtverantwortung der Pflegeschule |
| § 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 12 | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 14 | Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
| § 14a | Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben |
| § 15 | Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs |
| § 16 | Ausbildungsvertrag |
| § 17 | Pflichten der Auszubildenden |
| § 18 | Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung |
| § 19 | Ausbildungsvergütung |
| § 20 | Probezeit |
| § 21 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 22 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 24 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 25 | Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts |
| § 26 | Grundsätze der Finanzierung |
| § 27 | Ausbildungskosten |
| § 28 | Umlageverfahren |
| § 29 | Ausbildungsbudget, Grundsätze |
| § 30 | Pauschalbudgets |
| § 31 | Individualbudgets |
| § 32 | Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten |
| § 33 | Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung |
| § 34 | Ausgleichszuweisungen |
| § 35 | Rechnungslegung der zuständigen Stelle |
| § 36 | Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Ausbildungsziele |
| § 38 | Durchführung des Studiums |
| § 38a | Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 38b | Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 39 | Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung |
| § 39a | Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 40 | Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen |
| § 41 | Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen |
| § 42 | Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten |
| § 43 | Feststellungsbescheid |
| § 44 | Dienstleistungserbringende Personen |
| § 45 | Rechte und Pflichten |
| § 46 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
| § 47 | Bescheinigungen der zuständigen Behörde |
| § 48 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 48a | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 48b | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
| § 49 | Zuständige Behörden |
| § 50 | Unterrichtungspflichten |
| § 51 | Vorwarnmechanismus |
| § 52 | Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden |
| § 53 | Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen |
| § 54 | Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung |
| § 55 | Statistik; Verordnungsermächtigung |
| § 56 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen |
| § 57 | Bußgeldvorschriften |
| § 58 | Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
| § 59 | Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden |
| § 60 | Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
| § 61 | Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
| § 62 | Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
| § 63 | Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes |
| § 64 | Fortgeltung der Berufsbezeichnung |
| § 64a | Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung |
| § 65 | Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz |
| § 66 | Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz |
| § 66a | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse |
| § 66b | Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung |
| § 66c | Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung |
| § 66d | Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung |
| § 66e | Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen |
| § 67 | Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen |
| § 68 | Evaluierung |
| Anlage | (weggefallen) |
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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
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(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
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(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
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(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
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(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
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(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
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(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
oder
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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
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(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
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(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
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Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
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(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
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(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
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(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
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(1) Mit dem Ziel,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.
(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:
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(1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Parteien der Budgetverhandlung
Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungskosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.
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(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
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(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht:
(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
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(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von den Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen 1 und 3 getragen.
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(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere
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(2) Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
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(1) Mit dem Ziel,
werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.
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(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entsprechend.
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(1) Antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 aufgrund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und
über ein
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten hatten, oder
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(2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
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Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie oder er
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
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(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
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(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn
(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf
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(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Berufe nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
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(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
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(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der Daten nach § 62 zu regeln. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
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(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42 beantragen, Folgendes zu regeln:
Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln:
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a; dies betrifft insbesondere
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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(2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erheben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und übermitteln sie an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit:
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(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2019
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(1) Eine Ausbildung
die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
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(3) Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:
§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
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