PflBG
Ausfertigungsdatum: 17.07.2017
Vollzitat:
“Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 12.12.2023 I Nr. 359 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Änderung durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet | |
| Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 noch nicht berücksichtigt |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 11 Abs. 2, 25, 29 Abs. 3, 37 Abs. 5, 44 Abs. 5,
46 Abs. 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 64a +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 17.7.2017 I 2581 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 4 dieses G am 1.1.2020 in Kraft getreten. Gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G treten die §§ 53 bis 56 am 25.7.2017 in Kraft. Gem. Art. 15 Abs. 2 dieses G treten die §§ 26 bis 36 und § 66 am 1.1.2019 in Kraft.
| § 1 | Führen der Berufsbezeichnung |
| § 2 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
| § 3 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis |
| § 4 | Vorbehaltene Tätigkeiten |
| § 5 | Ausbildungsziel |
| § 6 | Dauer und Struktur der Ausbildung |
| § 7 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
| § 8 | Träger der praktischen Ausbildung |
| § 9 | Mindestanforderungen an Pflegeschulen |
| § 10 | Gesamtverantwortung der Pflegeschule |
| § 11 | Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung |
| § 12 | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen |
| § 13 | Anrechnung von Fehlzeiten |
| § 14 | Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
| § 15 | Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs |
| § 16 | Ausbildungsvertrag |
| § 17 | Pflichten der Auszubildenden |
| § 18 | Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung |
| § 19 | Ausbildungsvergütung |
| § 20 | Probezeit |
| § 21 | Ende des Ausbildungsverhältnisses |
| § 22 | Kündigung des Ausbildungsverhältnisses |
| § 23 | Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis |
| § 24 | Nichtigkeit von Vereinbarungen |
| § 25 | Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts |
| § 26 | Grundsätze der Finanzierung |
| § 27 | Ausbildungskosten |
| § 28 | Umlageverfahren |
| § 29 | Ausbildungsbudget, Grundsätze |
| § 30 | Pauschalbudgets |
| § 31 | Individualbudgets |
| § 32 | Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten |
| § 33 | Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung |
| § 34 | Ausgleichszuweisungen |
| § 35 | Rechnungslegung der zuständigen Stelle |
| § 36 | Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Ausbildungsziele |
| § 38 | Durchführung des Studiums |
| § 38a | Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 38b | Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 39 | Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung |
| § 39a | Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung |
| § 40 | Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen |
| § 41 | Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen |
| § 42 | Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten |
| § 43 | Feststellungsbescheid |
| § 44 | Dienstleistungserbringende Personen |
| § 45 | Rechte und Pflichten |
| § 46 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
| § 47 | Bescheinigungen der zuständigen Behörde |
| § 48 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |
| § 48a | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 48b | Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung |
| § 49 | Zuständige Behörden |
| § 50 | Unterrichtungspflichten |
| § 51 | Vorwarnmechanismus |
| § 52 | Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden |
| § 53 | Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen |
| § 54 | Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung |
| § 55 | Statistik; Verordnungsermächtigung |
| § 56 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen |
| § 57 | Bußgeldvorschriften |
| § 58 | Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
| § 59 | Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden |
| § 60 | Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
| § 61 | Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung |
| § 62 | Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege |
| § 63 | Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes |
| § 64 | Fortgeltung der Berufsbezeichnung |
| § 64a | Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung |
| § 65 | Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz |
| § 66 | Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz |
| § 66a | Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse |
| § 66b | Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung |
| § 66c | Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung |
| § 66d | Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung |
| § 66e | Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen |
| § 67 | Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen |
| § 68 | Evaluierung |
| Anlage | (weggefallen) |
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
oder
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.
Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungskosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.
Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von den Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen 1 und 3 getragen.
werden die Kosten der Ausbildungsvergütung und des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich der Kosten der Praxisanleitung durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 finanziert. Nicht zu den Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gehören Investitionskosten im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 4.
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann, die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entsprechend.
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege der Patienten hatten, oder
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.
die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.