PAO
Ausfertigungsdatum: 07.09.1966
Vollzitat:
“Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.3.2023 I Nr. 64 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.9.1975 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PatAnwO Anhang EV
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. G v. 22.12.2010 I 2248 +++)
Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2009 I 2827 mWv 1.9.2009
§ 1 | Stellung in der Rechtspflege |
§ 2 | Beruf des Patentanwalts |
§ 3 | Recht zur Beratung und Vertretung |
§ 4 | Auftreten vor den Gerichten |
§ 4a | Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe |
§ 5 | Zugang zum Beruf des Patentanwalts |
§ 6 | Technische Befähigung |
§ 7 | Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes |
§ 8 | Prüfung |
§ 9 | Prüfungskommission |
§ 10 | Zulassung zur Prüfung |
§ 10a | Patentsachbearbeiter |
§ 11 | Patentassessor |
§ 12 | Ausbildungs- und Prüfungsordnung |
§ 13 | Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft |
§ 14 | Versagung der Zulassung |
§§ 15 und 16 | (weggefallen) |
§ 17 | Aussetzung des Zulassungsverfahrens |
§ 18 | Zulassung |
§ 19 | Vereidigung |
§ 20 | Erlöschen der Zulassung |
§ 21 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
§ 22 | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung |
§ 23 | (weggefallen) |
§ 24 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
§ 25 | (weggefallen) |
§ 26 | Kanzlei |
§ 27 | Kanzleien in anderen Staaten |
§ 28 | Zustellungsbevollmächtigter |
§ 29 | Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung |
§ 30 | Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze |
§ 31 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 32 | Zustellung |
§ 33 | Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
§ 34 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten |
§§ 35 bis 38 | (weggefallen) |
§ 39 | Allgemeine Berufspflicht |
§ 39a | Grundpflichten |
§ 39b | Werbung |
§ 39c | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 40 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags |
§ 41 | Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung |
§ 41a | Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte |
§ 41b | Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
§ 41c | Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt |
§ 41d | Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte |
§ 42 | Patentanwälte im öffentlichen Dienst |
§ 43 | Pflicht zu Übernahme der Vertretung |
§ 43a | Vergütung |
§ 43b | Erfolgshonorar |
§ 44 | Handakten |
§ 45 | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 45a | (weggefallen) |
§ 45b | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
§ 46 | Bestellung einer Vertretung |
§ 47 | Befugnisse der Vertretung |
§ 48 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei |
§ 49 | Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer |
§ 50 | Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten |
§ 51 | Mitgliederakten |
§ 52 | Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft |
§ 52a | Satzungskompetenz |
§ 52b | Berufsausübungsgesellschaften |
§ 52c | Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe |
§ 52d | Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit |
§ 52e | Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft |
§ 52f | Zulassung |
§ 52g | Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht |
§ 52h | Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler |
§ 52i | Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften |
§ 52j | Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane |
§ 52k | Recht zur Beratung und Vertretung |
§ 52l | Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft |
§ 52m | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 52n | Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung |
§ 52o | Patentanwaltsgesellschaft |
§ 52p | Bürogemeinschaft |
§ 53 | Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer |
§ 54 | Aufgaben der Patentanwaltskammer |
§ 55 | Organe der Patentanwaltskammer |
§ 56 | Satzung der Patentanwaltskammer |
§ 57 | Stellung der Patentanwaltskammer |
§ 58 | Zusammensetzung des Vorstands |
§ 59 | Voraussetzungen der Wählbarkeit |
§ 60 | Verlust der Wählbarkeit |
§ 61 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
§ 62 | Wahlperiode |
§ 63 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds |
§ 64 | Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters |
§ 65 | Sitzungen des Vorstands |
§ 66 | Beschlussfähigkeit des Vorstands |
§ 67 | Beschlüsse des Vorstands |
§ 68 | Abteilungen des Vorstands |
§ 69 | Aufgaben des Vorstands |
§ 69a | Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten |
§ 70 | Rügerecht des Vorstands |
§ 70a | Antrag auf Entscheidung des Landgerichts |
§ 71 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 72 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands |
§ 73 | Aufgaben des Präsidenten |
§ 74 | Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse |
§ 75 | Aufgaben des Schriftführers |
§ 76 | Aufgaben des Schatzmeisters |
§ 77 | Einziehung rückständiger Beiträge |
§ 78 | Einberufung der Kammerversammlung |
§ 79 | Einladung und Einberufungsfrist |
§ 80 | Ankündigung der Tagesordnung |
§ 81 | Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung |
§ 82 | Aufgaben der Kammerversammlung |
§ 82a | Prüfung der Berufsordnung und der Satzung der Kammer |
§§ 83 und 84 | (weggefallen) |
§ 85 | Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht |
§ 86 | Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht |
§ 87 | Patentanwaltliche Mitglieder |
§ 88 | Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder |
§ 89 | Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds |
§ 90 | Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof |
§ 91 | Patentanwälte als Beisitzer |
§ 92 | Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer |
§ 93 | Beendigung des Amtes des Beisitzers |
§ 94 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
§ 94a | Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit |
§ 94b | Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
§ 94c | Klagegegner und Vertretung |
§ 94d | Berufung |
§ 94e | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
§ 94f | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 94g | Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
§ 95 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
§ 95a | Leitungspersonen |
§ 95b | Rechtsnachfolger |
§ 96 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 97 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
§ 97a | Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme |
§ 97b | Anderweitige Ahndung |
§ 98 | Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 99 | Keine Verhaftung des Patentanwalts |
§ 100 | Verteidigung |
§ 101 | Akteneinsicht des Patentanwalts |
§ 102 | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 102a | Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
§ 102b | Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 103 | Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften |
§ 103a | Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
§ 103b | Besonderer Vertreter |
§ 103c | Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern |
§ 103d | Vernehmung des gesetzlichen Vertreters |
§ 104 | Zuständigkeit |
§ 105 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 106 | Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 107 | Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung |
§ 108 | Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§§ 109 bis 114 | (weggefallen) |
§ 115 | Inhalt der Anschuldigungsschrift |
§ 116 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens |
§ 117 | Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses |
§ 118 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
§ 119 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer |
§ 120 | (weggefallen) |
§ 121 | Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter |
§ 122 | Verlesen von Protokollen |
§ 123 | Entscheidung |
§ 124 | Beschwerde |
§ 125 | Berufung |
§ 126 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 127 | Revision |
§ 128 | Einlegung der Revision und Verfahren |
§ 129 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
§ 130 | Anordnung der Beweissicherung |
§ 131 | Verfahren |
§ 132 | Voraussetzung des Verbots |
§ 133 | Mündliche Verhandlung |
§ 134 | Abstimmung über das Verbot |
§ 135 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
§ 136 | Zustellung des Beschlusses |
§ 137 | Wirkungen des Verbots |
§ 138 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
§ 139 | Beschwerde |
§ 140 | Außerkrafttreten des Verbots |
§ 141 | Aufhebung des Verbots |
§ 142 | Mitteilung des Verbots |
§ 143 | Bestellung einer Vertretung |
§ 144 | Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen |
§ 144a | Tilgung |
§ 145 | Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen |
§ 146 | Gerichtskosten |
§ 147 | Streitwert |
§ 148 | Gerichtskosten |
§ 149 | Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 150 | Kostenpflicht des Verurteilten |
§ 150a | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts |
§ 151 | Haftung der Patentanwaltskammer |
§§ 152 bis 154 | (weggefallen) |
§ 155 | Beratung und Vertretung von Dritten |
§ 155a | Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt |
§ 156 | Auftreten vor den Gerichten |
§ 157 | Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung |
§ 158 | Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf |
§ 159 | Ausländische Berufsausübungsgesellschaften |
§ 160 | Inhaber von Erlaubnisscheinen |
§ 161 | Maßgabe nach dem Einigungsvertrag |
§ 162 | Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften |
Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) |
Gebührenverzeichnis |
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8).
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 50 gilt entsprechend.
Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Patentanwaltskammer und für Personen, die von der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden.
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.
Gebührenverzeichnis Gliederung |
|
Teil 1 | Berufsgerichtliches Verfahren |
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz |
Unterabschnitt 2 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht | |
Unterabschnitt 1 | Berufung |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |
Unterabschnitt 1 | Revision |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
Teil 2 | Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen |
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung |
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz |
Unterabschnitt 1 | Oberlandesgericht |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache |
Unterabschnitt 3 | Bundesgerichtshof |
Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111 |
Vorbemerkung 1: | ||
|
||
Abschnitt 1 | ||
Verfahren vor dem Landgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: | |
1. einer Warnung, | ||
2. eines Verweises, | ||
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR | |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 | ||
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge |
||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen |
160,00 EUR |
1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen |
160,00 EUR |
Abschnitt 2 | ||
Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
|
||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
|
||
Abschnitt 3 | ||
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
|
||
Unterabschnitt 2 | ||
Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
|
||
Abschnitt 4 | ||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
||
---|---|---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
||||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf |
2,0 |
|||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof |
||||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf |
3,0 |
|||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung |
||||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,0 |
||
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird |
0,5 |
||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
1,0 |
||
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf |
3,0 |
|||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz |
||||
Vorbemerkung 2.3: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
||||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf |
0,75 |
|||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache |
||||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf |
0,5 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof |
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Vorbemerkung 2.3.3: | ||||
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf |
1,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |