Bundeszentralregister: Wie geht man bei einer Löschung oder Auskunft vor?

In diesem Artikel erhalten Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie im Bundeszentralregister eine Löschung oder eine Auskunft, beispielsweise bezüglich registrierter Vorstrafen, beantragen können und was es mit dem Begriff “Führungszeugnis” auf sich hat.

Das Bundeszentralregister und seine Funktion

Das Bundeszentralregister ist ein offizielles Verzeichnis, in dem vor allem endgültige Verurteilungen wegen Straftaten festgehalten werden. Dies umfasst Urteile, die Haft- als auch Geldstrafen festlegen. Interessanterweise werden die Daten nach einer gewissen Zeitdauer automatisch aus dem Register entfernt, ohne dass Betroffene selbst aktiv werden müssen.

Selbstständige Löschungsanträge

Betroffene haben die Möglichkeit, eine vorzeitige Löschung ihrer Daten aus dem Register zu beantragen, sofern die Strafe vollständig verbüßt wurde. Dieser Antrag unterliegt bestimmten Kriterien gemäß § 49 BZRG.

Ein vorzeitiger Löschungsantrag aus dem Führungszeugnis kann in besonderen Härtefällen genehmigt werden, wenn die Strafe vollständig verbüßt wurde und das öffentliche Interesse nicht dagegen spricht. Obwohl der Gesetzestext einen breiten Interpretationsspielraum zu erlauben scheint, sind die tatsächlichen Hürden für eine vorzeitige Löschung hoch.

Laut § 49 I 1 BZRG ist es möglich, dass Eintragungen im Bundeszentralregister auf Antrag vorzeitig getilgt werden, sofern die Vollstreckung abgeschlossen ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da das Führungszeugnis lediglich Teile des Bundeszentralregisters wiedergibt, hat eine Löschung im Register auch eine Löschung im Führungszeugnis zur Folge.

Die Rechtsprechung lässt eine vorzeitige Tilgung aus dem Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das Warten auf die reguläre Löschfrist für die betroffene Person eine unzumutbare Härte bedeutet, die gesellschaftlich kaum Verständnis findet.

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, die allein noch keinen Härtefall für eine vorzeitige Löschung begründen:

  • Berufliche Nachteile
  • Schwierigkeiten bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
  • Probleme im Einbürgerungsprozess

Diese Fälle sind die üblichen Anwendungsszenarien für das Führungszeugnis. Dass daraus resultierende Schwierigkeiten im Beruf oder bei behördlichen Genehmigungen auftreten, ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und Teil des Zwecks des Bundeszentralregistergesetzes. Für eine vorzeitige Löschung müssen also zusätzliche, gewichtigere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung über einen vorzeitigen Löschungsantrag wird besonders berücksichtigt, wie nah der Eintrag an der regulären Tilgungsfrist steht.

Automatische Löschungsperioden

Nach § 46 BZRG erfolgt in der Regel eine automatische Löschung nach 15 Jahren. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Frist auf 10 oder 5 Jahre verkürzt werden. Diese Fristen beginnen ab dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung und setzen voraus, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten begangen wurden. Nähere Einzelheiten finden Sie in § 46 Abs. 1 BZRG.

Ausnahmen bei der Löschung

Es gibt Fälle, in denen keine Löschung aus dem Bundeszentralregister vorgenommen wird, insbesondere wenn der Täter zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde oder in Sicherungsverwahrung ist. Einzelheiten dazu regelt § 45 Abs. 3 BZRG.

Bundeszentralregister und Führungszeugnis: Wann gilt man als vorbestraft?

Grundsätzlich gilt: Jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung führt zu einer Vorstrafe. Das gilt unabhängig von der Höhe der Strafe, der Art des Straftatbestands oder dem Alter des Betroffenen.

Das Bundeszentralregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle strafrechtlichen Verurteilungen erfasst werden. Dazu gehören:

  • Verurteilungen durch ein Gericht
  • Verwarnungen unter Strafvorbehalt
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Feststellung der Schuld in einem Jugendstrafverfahren
  • Strafbefehle

Das Führungszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung, die über die in das Bundeszentralregister aufgenommenen Eintragungen Auskunft gibt. Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • Das einfache Führungszeugnis enthält alle Eintragungen im Bundeszentralregister, die nicht gelöscht sind.
  • Das erweiterte Führungszeugnis enthält zusätzlich Eintragungen zu Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten stehen können, z. B. Tätigkeiten mit Kindern oder schutzbedürftigen Personen.

Eine Person gilt folglich als vorbestraft, wenn sie im Bundeszentralregister eingetragen ist. Das ist unabhängig davon, ob sie ein Führungszeugnis beantragt hat oder nicht.

Führungszeugnis – Was ist das genau?

Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es gibt verschiedene Arten, je nach Verwendungszweck:

  • Privatführungszeugnis
  • Behördenführungszeugnis
  • Erweitertes Führungszeugnis

Für nähere Informationen und die Online-Beantragung können Sie die offizielle Website des Bundesamtes für Justiz besuchen.

Wie erhalte ich Informationen aus dem Bundeszentralregister?

Personen, die Auskunft über die über sie im Bundeszentralregister verzeichneten Einträge wünschen, können gemäß § 42 BZRG einen Antrag stellen. Allerdings ist eine direkte telefonische oder schriftliche Anfrage beim Bundeszentralregister nicht möglich. Anträge auf Einsicht in das Register können beim Bundesamt für Justiz oder dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Kontaktinformationen für Anfragen:

Bei weiteren Fragen oder für eine schriftliche Beantragung können Sie sich an folgende Adresse wenden:

Bundesamt für Justiz Referat IV 3 53094 Bonn Telefon: (0228) 99 410-40


Amnestie für Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis

Nach Aussage unseres Bundesministers der Justiz, Herrn Dr. Marco Buschmann, ist mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) geplant, dass Einträge im Bundeszentralregister, die aufgrund von Straftaten bestehen, für die nach neuem Recht keine Strafe mehr vorgesehen ist, auf Antrag gelöscht werden können.

Welche Gründe sprechen für eine Löschung für Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis?

Einbürgerung

Bei der Einbürgerung bleiben gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz Strafen nur unberücksichtigt, wenn sie 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe nicht übersteigen, wobei mehrere Verurteilungen nach § 12a Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz zusammengerechnet werden. Eine nicht gelöschte Verurteilung kann die Einbürgerung verhindern.

Bewerbungen beim Arbeitsplatz

Bei Bewerbungen wird oft die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt. Ein solches Führungszeugnis offenbart das strafrechtliche Vorleben einer Person und stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Daher werden nur bestimmte Eintragungen im Führungszeugnis wiedergegeben, um die Privatsphäre zu wahren. Mit der Registratur der Vorstrafen geht eine Stigmatisierung einher, die weitreichende Folgen haben kann.

Löschungsfristen für BtM-Einträge im Bundeszentralregister

BtM-Einträge werden nach gesetzlich festgelegten Fristen aus dem Bundeszentralregister entfernt. Diese Fristen werden erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Verbüßung der Strafe berechnet, und Bewährungszeiten werden nicht eingerechnet, falls die Bewährung widerrufen wurde. Zusätzlich werden Zeiten einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrests oder einer Jugendstrafe zu den Fristen hinzugerechnet. Sofern die Fristen im konkreten Einzelfall noch nicht abgelaufen sind, bleibt der Eintrag im Bundeszentralregister, ohne Antrag auf Löschung des Betroffenen, auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes bestehen.

Nach 5 Jahren werden gelöscht:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, sofern keine weiteren Strafen im Register vermerkt sind.
  • Freiheitsstrafen oder Arrest bis zu 3 Monaten, sofern keine weiteren Eintragungen im Register vorhanden sind.
  • Jugendstrafen bis zu einem Jahr.
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Jugendstrafen über zwei Jahre, bei denen der Strafrest nach der Bewährungszeit erlassen wurde.
  • Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel gerichtlich oder durch Gnade aufgehoben wurde.
  • Entscheidungen, die Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB anordnen, ausgenommen lebenslange Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und lebenslange Berufsverbote.

Nach 10 Jahren werden gelöscht:

  • Geldstrafen über 90 Tagessätze.
  • Freiheitsstrafen oder Arrest bis zu 3 Monaten, wenn zur Bewährung ausgesetzt und keine weiteren Strafen registriert sind.
  • Jugendstrafen über ein Jahr.

Nach 15 Jahren werden alle anderen Fälle gelöscht.

Nie getilgt werden:

  • Lebenslange Freiheitsstrafen.
  • Sicherungsverwahrung.
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Löschungsfristen für BtM-Einträge aus dem erweiterten Führungszeugnis:

BtM-Einträge werden nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe und nach Ablauf der jeweiligen Fristen aus dem erweiterten Führungszeugnis gelöscht:

  • Drei Jahre für Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, sofern keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist.
  • Fünf Jahre in allen anderen Fällen.
  • Nie für lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung.

Für behördliche Führungszeugnisse gelten die gleichen Fristen wie für das erweiterte Führungszeugnis.

Besonderheit:

Ein BtM-Eintrag bleibt zehn Jahre bestehen, wenn die Ausübung eines Berufs untersagt wird oder die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, wie es nach § 25 I Nr. 4 JArbSchG bei Verurteilungen nach dem BtMG der Fall ist.

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