EWPBG
Ausfertigungsdatum: 20.12.2022
Vollzitat:
“Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 202 |
| Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2022 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2022 I 2560 vom Bundestag beschlossen.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher |
| § 4 | Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten |
| § 5 | Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 |
| § 6 | Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher |
| § 7 | Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen |
| § 8 | Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas |
| § 9 | Differenzbetrag |
| § 10 | Entlastungskontingent |
| § 11 | Entlastung mit Wärme belieferter Kunden |
| § 12 | Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen |
| § 13 | Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023 |
| § 14 | Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden |
| § 15 | Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme |
| § 16 | Differenzbetrag |
| § 17 | Entlastungskontingent |
| § 18 | Höchstgrenzen |
| § 19 | Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung |
| § 20 | Jahresendabrechnung |
| § 21 | Grundsatz Mitteilungspflichten |
| § 22 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden |
| § 23 | Mitteilungspflichten des Lieferanten |
| § 24 | Lieferantenwechsel |
| § 25 | Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren |
| § 26 | Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer |
| § 27 | Missbrauchsverbot |
| § 28 | Unpfändbarkeit |
| § 29 | Arbeitsplatzerhaltungspflicht |
| § 29a | Boni- und Dividendenverbot |
| § 30 | Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle |
| § 31 | Erstattungsanspruch des Lieferanten |
| § 32 | Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten |
| § 33 | Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch |
| § 34 | Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung |
| § 35 | Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen |
| § 36 | Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur |
| § 37 | Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs |
| § 37a | Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen |
| § 38 | Bußgeldvorschriften |
| § 39 | Verordnungsermächtigung |
| § 40 | Evaluierung |
| Anlage 1 | Krisenbedingte Energiemehrkosten |
| Anlage 2 | Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren |
und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7.
Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.
Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 31. Mai 2023 oder, falls leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen, unverzüglich hierüber zu informieren. Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren. Sofern Letztverbraucher die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null. Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen.
Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Kunde ein zugelassenes Krankenhaus ist.
Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.
Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
passt der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe an. Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1. April 2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.
Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht. Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung insbesondere durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entspricht.
Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50 000 Euro nicht übersteigen. Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen ist zulässig.
Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.
Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.
Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.
Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen.
Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieser Anlage ist oder sind | |
| „kMk(g)“ die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesamten Entlastungszeitraum | |
| „kMk(m)“ die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum | |
| „t(m)“ der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
| „t(g)“ der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat | |
| „ref(g)“ der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
| „ref(m)“ der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 | |
| „p(t(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit | |
| „p(ref(m))“ der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit | |
| „q(ref(m))“ die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen ist1 | |
| 2. | Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten |
| Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet: | |
| Februar 2022 – August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m)) | |
| September 2022 – Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7)) | |
| Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) – p(ref(m)) x 1,5 > 0): | |
| kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + […] + kMk(m Dez. 23) |
| WZ-2008-Code | Beschreibung | |
|---|---|---|
| 1 | 0510 | Steinkohlenbergbau |
| 2 | 0610 | Gewinnung von Erdöl |
| 3 | 0710 | Eisenerzbergbau |
| 4 | 0729 | Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
| 5 | 0891 | Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
| 6 | 0893 | Gewinnung von Salz |
| 7 | 0899 | Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
| 8 | 1041 | Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
| 9 | 1062 | Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
| 10 | 1081 | Herstellung von Zucker |
| 11 | 1106 | Herstellung von Malz |
| 12 | 1310 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
| 13 | 1330 | Veredlung von Textilien und Bekleidung |
| 14 | 1395 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
| 15 | 1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
| 16 | 1621 | Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
| 17 | 1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
| 18 | 1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
| 19 | 1910 | Kokerei |
| 20 | 1920 | Mineralölverarbeitung |
| 21 | 2011 | Herstellung von Industriegasen |
| 22 | 2012 | Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
| 23 | 2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 24 | 2014 | Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
| 25 | 2015 | Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
| 26 | 2016 | Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
| 27 | 2017 | Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
| 28 | 2060 | Herstellung von Chemiefasern |
| 29 | 2110 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
| 30 | 2311 | Herstellung von Flachglas |
| 31 | 2313 | Herstellung von Hohlglas |
| 32 | 2314 | Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
| 33 | 2319 | Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
| 34 | 2320 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
| 35 | 2331 | Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
| 36 | 2332 | Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
| 37 | 2341 | Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
| 38 | 2342 | Herstellung von Sanitärkeramik |
| 39 | 2351 | Herstellung von Zement |
| 40 | 2352 | Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
| 41 | 2399 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
| 42 | 2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
| 43 | 2420 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
| 44 | 2431 | Herstellung von Blankstahl |
| 45 | 2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
| 46 | 2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
| 47 | 2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
| 48 | 2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
| 49 | 2446 | Aufbereitung von Kernbrennstoffen |
| 50 | 2451 | Eisengießereien |
| PRODCOM-Code | Beschreibung | |
|---|---|---|
| 1 | 81221 | Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
| 2 | 10311130 | Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
| 3 | 10311300 | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
| 4 | 10391725 | Tomatenmark, konzentriert |
| 5 | 105122 | Vollmilch- und Rahmpulver |
| 6 | 105121 | Magermilch- und Rahmpulver |
| 7 | 105153 | Casein |
| 8 | 105154 | Lactose und Lactosesirup |
| 9 | 10515530 | Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
| 10 | 10891334 | Backhefen |
| 11 | 20302150 | Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
| 12 | 20302170 | Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
| 13 | 25501134 | Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln |