EUBeitrG
Ausfertigungsdatum: 07.12.2011
Vollzitat:
“EU-Beitreibungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 21 G v. 26.6.2013 I 1809 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 7.12.2011 I 2592 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2012 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen |
| § 4 | Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen |
| § 5 | Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen |
| § 6 | Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen |
| § 7 | Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten |
| § 8 | Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten |
| § 9 | Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten |
| § 10 | Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten |
| § 11 | Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens |
| § 12 | Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen |
| § 13 | Streitigkeiten |
| § 14 | Ablehnungsgründe |
| § 15 | Verjährung |
| § 16 | Kosten |
| § 17 | Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland |
| § 18 | Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten |
| § 19 | Standardformblätter und Kommunikationsmittel |
| § 20 | Sprachen |
| § 21 | Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten |
| § 22 | Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung |
Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbindungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässigkeit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß § 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung entsprechend.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur ausnahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begründen.
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbindungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wonach Vermögensgegenstände der betreffenden Person im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;
Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Behörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Verbindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstreckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt, in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprünglichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt, beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der gesamten Zahlungsfrist.
Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 5 Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5 Absatz 2 fallen.