EGStGB
Ausfertigungsdatum: 02.03.1974
Vollzitat:
“Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916)(1976 I 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.7.2022 I 1082 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1977 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StGBEG Anhang EV +++)
ERSTER ABSCHNITT | |||
Allgemeine Vorschriften | |||
Erster Titel | Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches | Artikel 1 bis 4 | |
Zweiter Titel | Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel | Artikel 5 bis 9 | |
ZWEITER ABSCHNITT | |||
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften | Artikel 10 bis 17 | ||
DRITTER ABSCHNITT | |||
Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts | Artikel 18 bis 20 | ||
VIERTER ABSCHNITT | |||
Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | Artikel 21 bis 29 | ||
FÜNFTER ABSCHNITT | |||
Anpassung weiterer Bundesgesetze | |||
Erster Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staatsrechts und Verfassungsrechts | Artikel 30 bis 35 | |
Zweiter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung | Artikel 36 bis 93 | |
Dritter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege | Artikel 94 bis 120 | |
Vierter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts | Artikel 121 bis 151 | |
Fünfter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung | Artikel 152 bis 159 | |
Sechster Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens | Artikel 160 bis 171 | |
Siebenter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts | Artikel 172 bis 235 | |
Achter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung | Artikel 236 bis 260 | |
Neunter Titel | Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen | Artikel 261 bis 286 | |
Zehnter Titel | Außerkrafttreten von Vorschriften | Artikel 287 | |
SECHSTER ABSCHNITT | |||
Anpassung des Landesrechts | Artikel 288 bis 292 | ||
SIEBENTER ABSCHNITT | |||
Ergänzende strafrechtliche Regelungen | Artikel 293 bis 297 | ||
ACHTER ABSCHNITT | |||
Schlußvorschriften | Artikel 298 bis 326 |
androhen.
Artikel 15
Verfall
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.
Artikel 16
Rücknahme des Strafantrages
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft.
Artikel 17
Buße zugunsten des Verletzten
Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht anwendbar sind, weil der Täter vor dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten.
tritt.
…