VersStG 2021
Ausfertigungsdatum: 08.04.1922
Vollzitat:
“Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl. I S. 874)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 874 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 10b u. 12 +++)
Buchstabenabkürzung: IdF d. Bek. v. 27.4.2021 I 874
| Gegenstand der Steuer | § 1 |
| Versicherungsverträge | § 2 |
| Versicherungsentgelt | § 3 |
| Ausnahmen von der Besteuerung | § 4 |
| Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis | § 5 |
| Steuersatz | § 6 |
| Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende | § 7 |
| Zuständigkeit | § 7a |
| Anmeldung, Fälligkeit | § 8 |
| Erstattung, Nachentrichtung der Steuer | § 9 |
| Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung | § 10 |
| Mitteilungspflicht | § 10a |
| Anwendungsvorschriften | § 10b |
| Geschäftstätigkeit von Lloyd´s | § 10c |
| Ermächtigungen | § 11 |
| Übergangsvorschrift | § 12 |
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.
Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).
Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertragenden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.