RechVersV
Ausfertigungsdatum: 08.11.1994
Vollzitat:
“Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 19.11.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 64 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 674/91 (CELEX Nr: 391L0674)
EWGRL 49/92 (CELEX Nr: 392L0049)
EWGRL 96/92 (CELEX Nr: 392L0096) +++)
Überschrift: Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 27.5.2003 I 736 mWv 31.5.2003
| Abschnitt 1 | |
| Anwendungsbereich | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| Abschnitt 2 | |
| Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung | |
| § 2 | Formblätter |
| § 3 | Zusammenfassung von Posten |
| § 4 | Davon-Vermerke |
| § 5 | Zusätze |
| Abschnitt 3 | |
| Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz | |
| Unterabschnitt 1 | |
| Posten der Aktivseite | |
| § 6 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| § 7 | Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere |
| § 8 | Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere |
| § 9 | Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen |
| § 10 | Sonstige Ausleihungen |
| § 11 | Einlagen bei Kreditinstituten |
| § 12 | Andere Kapitalanlagen |
| § 13 | Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft |
| § 14 | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen |
| § 15 | Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft |
| § 16 | Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft |
| § 17 | Sonstige Forderungen |
| § 18 | Sachanlagen und Vorräte |
| § 19 | Andere Vermögensgegenstände |
| § 20 | Abgegrenzte Zinsen und Mieten |
| § 21 | Ausgleichsbetrag |
| Unterabschnitt 2 | |
| Posten der Passivseite | |
| § 22 | Nachrangige Verbindlichkeiten |
| § 23 | Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen Rückstellungen |
| § 24 | Beitragsüberträge |
| § 25 | Deckungsrückstellung |
| § 26 | Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle |
| § 27 | Näherungs- und Vereinfachungsverfahren |
| § 28 | Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung |
| § 29 | Schwankungsrückstellung |
| § 30 | Der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen |
| § 31 | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen |
| § 32 | Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird |
| § 33 | Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft |
| § 34 | Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft |
| § 35 | Ausgleichsbetrag |
| Abschnitt 4 | |
| Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung | |
| § 36 | Gebuchte Bruttobeiträge |
| § 37 | Abgegebene Rückversicherungsbeiträge |
| § 38 | Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung |
| § 39 | Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen |
| § 40 | Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung |
| § 41 | Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung |
| § 42 | Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung |
| § 43 | Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung |
| § 44 | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung |
| § 45 | Erträge aus Kapitalanlagen |
| § 46 | Aufwendungen für Kapitalanlagen |
| § 47 | Sonstige Erträge |
| § 48 | Sonstige Aufwendungen |
| § 49 | Sonstige Steuern |
| § 50 | Ausgleichsposten |
| Abschnitt 5 | |
| Anhang | |
| § 51 | Zusätzliche Erläuterungen |
| § 52 | Zusätzliche Pflichtangaben |
| § 53 | Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben |
| § 54 | Zeitwert der Kapitalanlagen |
| § 55 | Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
| § 56 | Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen |
| Abschnitt 6 | |
| Lagebericht | |
| § 57 | Lagebericht |
| Abschnitt 7 | |
| Konzernrechnungslegung | |
| § 58 | Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung |
| § 59 | Konzernanhang |
| § 60 | Konzernlagebericht |
| Abschnitt 8 | |
| Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen | |
| § 61 | Befreiungen |
| § 62 | Vereinfachungen |
| Abschnitt 9 | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| § 63 | Ordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt 10 | |
| Schlußvorschriften | |
| § 64 | Übergangsvorschriften |
| § 65 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
anzuwenden, soweit für bestimmte Arten und Rechtsformen von Versicherungsunternehmen oder wegen ihrer Größe nachfolgend oder in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Als Rückversicherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.
Die Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrückerstattungen und Provisionen an die Versicherungsvermittler gekürzt werden.
Von den Beiträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts an den Vorversicherer abgeführten Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversicherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen betreffen.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten “Sonstige Aufwendungen” auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.
entsprechend anzuwenden.
Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar
sowie nach der Herkunft in die Gruppen:
Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen.
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