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Cyberstalking Deutschland: Was Betroffene wissen und tun sollten

Eine einzelne Nachricht mag noch wie ein Zufall wirken und auch eine zweite lässt sich noch wegwischen und relativieren. Doch irgendwann verschiebt sich die Wahrnehmung spürbar.

Wer immer wieder kontaktiert wird, insbesondere zu ungewöhnlichen Zeiten mit wachsender Hartnäckigkeit, oder wer bemerkt dass jemand scheinbar mitliest und plötzlich Details kennt, die nie öffentlich waren, der spürt sehr schnell dass hier etwas aus dem Gleichgewicht geraten ist und dass hinter den Nachrichten mehr steckt als bloßer Zufall.

Cyberstalking ist keine bloße Belästigung im Internet und auch kein missverstandener Kontaktversuch. Gemeint ist eine beharrliche Nachstellung im Internet die darauf abzielt Kontrolle auszuüben und Grenzen systematisch zu verschieben.

Rechtlich ist diese Form der Nachstellung im Internet längst erfasst. § 238 StGB macht deutlich, dass auch wiederholte digitale Kontaktaufnahmen und Überwachungen strafbar sein können. Doch der Gesetzestext bildet nur die juristische Seite ab, obwohl sich die eigentliche Wucht im Alltag zeigt, wobei das Smartphone nicht mehr nur Kommunikationsmittel ist, sondern schnell zu einem permanenten Einfallstor wird, über das jemand immer wieder in das Leben eines anderen eindringt.

In diesem Beitrag findest du heraus, was Cyberstalking im Kern ausmacht, wie sich Online Stalking konkret äußert und wie Betroffene sich wirksam zur Wehr setzen können.

Cyberstalking

I. Cyberstalking: Was ist das?

Unter Cyberstalking ist eine beharrliche, wiederholte und zielgerichtete Nachstellung im Internet zu verstehen, die unter Einsatz digitaler Kommunikationsmittel erfolgt und darauf gerichtet ist, eine bestimmte Person zu verfolgen, zu überwachen oder zu bedrängen. Charakteristisch ist dabei die Dauerhaftigkeit des Verhaltens sowie die Vielzahl einzelner Handlungen, die für sich genommen teilweise alltäglich erscheinen können, in ihrer Gesamtschau jedoch eine erhebliche Eingriffsintensität entfalten.

Gerade diese kumulative Wirkung ist für die rechtliche und tatsächliche Einordnung von Cyberstalking zentral.

Die Ausführung erfolgt regelmäßig über elektronische Kommunikationswege wie E-Mail, Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke, beschränkt sich jedoch nicht hierauf.

Online Stalking umfasst insbesondere auch das systematische Sammeln und Auswerten personenbezogener Informationen, das Ausspähen digitaler Geräte mittels Spyware oder vergleichbarer Programme, die unbefugte Nutzung oder Übernahme von Nutzerkonten sowie das Verbreiten von Inhalten, die geeignet sind, die betroffene Person zu beeinträchtigen oder unter Druck zu setzen.

Auch mittelbare Formen der Einwirkung, etwa über Dritte oder durch Veröffentlichung persönlicher Daten, können Bestandteil eines einheitlichen Geschehens sein. Cyberstalking ist damit nicht auf unmittelbare Kontaktaufnahme reduziert, sondern erfasst jede Form digital vermittelter Einflussnahme, die auf eine fortgesetzte Nachstellung gerichtet ist.

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Cybermobbing trifft längst nicht mehr nur Jugendliche. Auch Erwachsene, gerade Selbstständige und Kleinunternehmer, geraten zunehmend ins Visier digitaler Angriffe. Beleidigungen, gezielte Rufschädigung oder anhaltende Belästigung im Internet können nicht nur persönlich belasten, sondern auch spürbare Folgen für die berufliche Existenz haben. Wer betroffen ist, sollte Angriffe früh dokumentieren, Inhalte sichern und die rechtliche Lage möglichst früh prüfen.

Zum Beitrag über Cybermobbing bei Erwachsenen

Rechtlich ist dieses Verhalten in Deutschland insbesondere durch § 238 StGB erfasst.

Der Tatbestand der Nachstellung setzt voraus, dass eine Person einer anderen beharrlich nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Dies umfasst ausdrücklich auch wiederholte Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln sowie weitere Handlungen wie das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen im Namen der betroffenen Person.

Ergänzend können je nach konkreter Ausgestaltung weitere Straftatbestände einschlägig sein.

Hierzu zählen insbesondere:

§ 185 StGB (Beleidigung)

§ 241 StGB (Bedrohung),

§ 186 StGB (Üble Nachrede),

§ 253 StGB (Erpressung)

§ 187 StGB (Verleumdung)

§ 201a StGB (unerlaubtes Veröffentlichen von Bildaufnahmen)

Doxxing im Zusammenhang mit § 126a StGB (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten)

II. Beispiele aus der Praxis

Die Rechtsprechung macht deutlich, dass Cyberstalking selten isoliert auftritt, sondern sich aus einer Vielzahl einzelner Handlungen zusammensetzt, die erst in ihrer Gesamtschau als Nachstellung im Internet im Sinne von § 238 StGB einzuordnen sind.

Die folgenden Entscheidungen zeigen präzise, wie Gerichte solche Konstellationen rechtlich erfassen:

BGH, Beschluss vom 9.1.2025 – 3 StR 340/24

Der Angeklagte belästigte die Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg durch eine Vielzahl aufeinanderfolgender Handlungen. Im Zentrum standen acht Einzelakte gegenüber der Geschädigten, die das Landgericht zu einer einheitlichen Tat der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB zusammengezogen hat.

Zu diesen Einzelakten gehörten unter anderem eine Online-Strafanzeige, in der die Geschädigte massiv beleidigt wurde („Dreck“, „Hure“, „Stück Scheiße“), ein beleidigender Brief sowie eine aggressive Anrufbeantworter-Nachricht mit ehrverletzendem Inhalt. Hinzu kamen ein Drohbrief („ansonsten eben voll gegen die Wand, und dich reiße ich mit“), eine Beschriftung an der Hauswand der Praxis mit der Ankündigung „Du wirst sterben“, sowie eine Sachbeschädigung durch einen Backsteinwurf gegen das Fahrzeug der Geschädigten.

Das Gericht wertete diese Handlungen nicht isoliert, sondern als einheitliches Geschehen. In Tateinheit wurden mehrere Delikte festgestellt, insbesondere Beleidigung (§ 185 StGB) in mehreren Fällen, Sachbeschädigung sowie wiederholte Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen. Die Einordnung als Nachstellung beruhte maßgeblich auf der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung der Geschädigten, die unter anderem zu Verfolgungsängsten, Schlafstörungen, einem Wohnortwechsel und dem Abbruch sozialer Kontakte führte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese rechtliche Würdigung im Grundsatz.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie sich Cyberstalking als fortlaufendes, strukturiertes Verhalten darstellt, in dem digitale Elemente wie Online-Veröffentlichungen integraler Bestandteil sind.

BGH, Beschluss vom 16.4.2025 – 3 StR 40/25

In dieser Entscheidung hatte der Angeklagte während einer Beziehung von der Geschädigten selbst angefertigte Nacktfotos erhalten und gespeichert. Nach der Trennung versandte er mehrere dieser Aufnahmen über soziale Netzwerke an Dritte aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen.

Der BGH stellte klar, dass bereits die unbefugte Weitergabe solcher Bildaufnahmen den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt. Entscheidend war, dass es sich um vertrauliche Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich handelte, deren Verbreitung ohne Einwilligung erfolgte. Der ursprünglich ebenfalls angenommene Tatbestand des § 184k StGB wurde hingegen verneint und der Schuldspruch insoweit korrigiert.

Für die Einordnung im Kontext Cyberstalking ist wesentlich, dass die Verbreitung solcher Bilder auch als Teil einer Nachstellung gewertet werden kann, wenn sie in ein wiederholtes und zielgerichtetes Verhalten eingebettet ist. Insbesondere § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst Konstellationen, in denen Abbildungen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um die betroffene Person zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung verdeutlicht damit die strafrechtliche Relevanz digitaler Bloßstellungshandlungen und deren mögliche Einbindung in eine umfassendere Nachstellung im Internet.

BGH, Beschluss vom 25.9.2025 – 4 StR 113/25

Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen an die Nachstellung nach § 238 StGB. Nach einer Trennung zwischen Geschädigten und Beklagten sowie darauffolgenden mehrfachen Kontaktverboten setzte der Angeklagte die Kommunikation fort und intensivierte sie.

Das Tatgeschehen umfasste wiederholte Anrufe, zahlreiche WhatsApp-Nachrichten und Bildsendungen sowie weitere Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel. Ergänzend trat gezieltes Auflauern im Alltag der Geschädigten hinzu, etwa an Wohnort, Arbeitsplatz und öffentlichen Orten, sowie unerwünschte Bestellungen. Im weiteren Verlauf kam es zu erheblichen Übergriffen.

Rechtlich stellt der BGH klar, dass nicht mehr „beharrliches“, sondern bereits „wiederholtes“ Handeln ausreicht. Entscheidend ist, ob die einzelnen Handlungen – auch bei geringer Anzahl – in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Gerade wiederholte digitale Kontaktaufnahmen über Messenger oder Telefon können diese Schwelle erreichen.

Für Cyberstalking bedeutet dies, dass bereits eine überschaubare Anzahl intensiver Kommunikationsakte ausreichen kann, um den Tatbestand der Nachstellung im Internet nach § 238 StGB zu erfüllen.

III. Abgrenzung zwischen Cyberstalking & Cybermobbing

Die Abgrenzung zwischen Cyberstalking und Cybermobbing ist rechtlich und inhaltlich bedeutsam, auch wenn beide Phänomene unter digitale Gewalt fallen.

Cyberstalking meint eine fortgesetzte, auf eine bestimmte Person gerichtete Nachstellung im Internet, bei der wiederholte Handlungen darauf abzielen, Einfluss, Kontrolle oder Überwachung auszuüben. Entscheidend sind dabei die Dauer und Struktur des Verhaltens, das sich aus mehreren aufeinander bezogenen Handlungen zusammensetzt.

Rechtlich wird dies über § 238 StGB erfasst.

Demgegenüber beschreibt Cybermobbing ein Verhalten, das stärker auf Angriff und öffentliche Herabsetzung ausgerichtet ist. Typisch sind beleidigende, herabwürdigende oder bloßstellende Inhalte, die über digitale Plattformen verbreitet werden, häufig unter Beteiligung mehrerer Personen.

Strafrechtlich werden solche Handlungen regelmäßig über § 185 StGB, § 186 StGB oder § 187 StGB eingeordnet, wobei die einzelne Äußerung oder Veröffentlichung im Vordergrund steht.

Die Grenzen verlaufen jedoch nicht strikt. Beide Erscheinungsformen können sich oft auch überschneiden. Cyberstalking kann etwa auch das Verbreiten von Inhalten umfassen, wenn diese Teil eines fortlaufenden Vorgehens sind, während Cybermobbing zugleich Elemente systematischer Verfolgung enthalten kann.

Maßgeblich bleibt daher die Gesamtbetrachtung. Liegt ein wiederholtes, zielgerichtetes Verhalten vor, das über einzelne Akte der Belästigung im Internet hinausgeht und die betroffene Person nachhaltig beeinträchtigt, spricht dies für eine Einordnung als Nachstellung im Internet im Sinne von § 238 StGB.

IV. Cyberstalking Deutschland: Neue Gesetzgebung in 2026?

Der Gesetzesentwurf vom 17.04.2026 befasst sich insbesondere mit der Verbreitung ungewollter intimer Inhalte, auch in Form KI-generierter Darstellungen, sowie digitale Überwachungsmaßnahmen wie heimliche GPS-Ortung. Während einzelne dieser Handlungen bereits heute unter Tatbestände wie § 201a StGB fallen können, zielt der Entwurf darauf ab, bestehende Schutzlücken zu schließen und die Strafbarkeit klarer zu konturieren.

Zugleich verschiebt sich der Fokus nicht nur im materiellen Strafrecht, sondern auch im Verfahrensrecht. Betroffene sollen künftig einfacher gegen anonyme Täter vorgehen können, indem Plattformen verpflichtet werden, Identitätsdaten auf gerichtliche Anordnung offenzulegen. Damit wird die Durchsetzung von Ansprüchen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, strukturell erleichtert. Gerade im Bereich Cyberstalking ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung, da Täter häufig unter Nutzung anonymer oder pseudonymer Accounts agieren.

Die Reformdiskussion macht deutlich, dass Cyberstalking heute nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern Teil eines umfassenderen Phänomens digitaler Gewalt ist. Viele der im Entwurf adressierten Verhaltensweisen, etwa das Verbreiten intimer Inhalte oder digitale Überwachungsmaßnahmen, sind typische Begleiterscheinungen von Onlinestalking und verstärken dessen Eingriffsintensität erheblich. Die geplante Möglichkeit der zeitlich begrenzten Speicherung von IP-Adressen zur Täteridentifizierung verdeutlicht zugleich die rechtspolitische Spannungslage zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz informationeller Selbstbestimmung.

In diesem Spannungsfeld wird sich künftig entscheiden, wie wirksam der Rechtsstaat auf moderne Formen der Belästigung im Internet reagieren kann.

V. Was Betroffene tun können

Wer von Cyberstalking betroffen ist, befindet sich häufig in einer belastenden und schwer überschaubaren Situation, die durch Unsicherheit und Kontrollverlust geprägt sein kann. Gerade deshalb ist ein strukturiertes und überlegtes Vorgehen entscheidend, um die eigene Handlungsfähigkeit zu sichern und Beweise nicht zu gefährden.

Empfohlen wird sich an folgenden Schritten zu orientieren:

1. Persönliche Daten so weit wie möglich reduzieren
Private Informationen wie Adresse, Geburtsdatum, Aufenthaltsorte oder Routinen sollten weder offen im Netz stehen noch unnötig an Dritte weitergegeben werden. Gerade bei Nachstellung im Internet sind solche Angaben oft der Ausgangspunkt weiterer Überwachung.

2. Zugänge und Geräte absichern
Passwörter sollten geändert und möglichst durch Zwei-Faktor-Authentisierung ergänzt werden. Auch Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken, Cloud-Diensten und Kommunikationskonten sollten überprüft und eingeschränkt werden. Für Smartphones empfehlen die Quellen sichere Bildschirmsperren mit längeren Zahlencodes statt einfacher Muster.

3. Technische Überwachung prüfen
Wer den Verdacht hat, dass ein Gerät überwacht wird, sollte Standortfunktionen kontrollieren, unbekannte Apps prüfen, verbundene Geräte in Cloud-Konten entfernen sowie Router- und WLAN-Passwörter ändern. Bei Android-Geräten sollte außerdem Play Protect aktiviert sein.

4. Verdächtige Nachrichten und Anhänge nicht unbedacht öffnen
Links, Dateianhänge und verdächtige Nachrichten sollten mit besonderer Vorsicht behandelt werden. Gerade im Kontext von Cyberstalking können solche Inhalte genutzt werden, um weitere Zugriffe auf Geräte oder Konten zu ermöglichen.

5. Beweise konsequent sichern
Nachrichten, Posts, E-Mails, Bilder und sonstige Angriffe sollten per Screenshot dokumentiert und zusammen mit Namen, Links, Uhrzeiten und weiteren Details gesichert werden. Diese Dokumentation kann später für eine Anzeige oder rechtliche Schritte wichtig sein.

6. Geräte nicht vorschnell zurücksetzen
Bei Verdacht auf Spyware ist Zurückhaltung wichtig. Ein Zurücksetzen auf Werkseinstellungen kann zwar Spionage-Apps entfernen, zugleich aber auch Beweise vernichten. Deshalb sollte ein solcher Schritt möglichst erst nach Abwägung erfolgen.

7. Hilfe möglichst über ein sicheres anderes Gerät suchen
Wenn der Verdacht besteht, dass das eigene Smartphone oder der eigene Rechner ausspioniert wird, sollte Beratung nach Möglichkeit über ein anderes Gerät eingeholt werden, damit die stalkende Person davon nicht erfährt.

8. Den Kontakt klar untersagen
Soweit dies gefahrlos möglich ist, kann es ratsam sein, unmissverständlich mitzuteilen, dass kein Kontakt gewünscht ist. Gerade für die rechtliche Einordnung kann dies relevant sein.

9. Nicht allein bleiben
Freundinnen, Freunde, Familie oder andere Vertrauenspersonen sollten einbezogen werden. Cyberstalking lebt oft davon, dass Betroffene verunsichert und isoliert werden.

10. Beratung und Polizei einschalten
Beratungsstellen können helfen, die Lage einzuordnen, Sicherheitsmaßnahmen zu planen und die nächsten Schritte vorzubereiten. Wie  zuvor bereits eingeordnet können diverse Straftatbestände erfüllt sein. Deshalb gehört auch die Strafanzeige zu einer der relevantesten Handlungsmöglichkeiten.

VI. Anlaufstellen für Betroffene von Cyberstalking

Hier finden Sie Anlaufstellen mit unterschiedlichen Schwerpunkten, die Betroffene von Cyberstalking gezielt unterstützen. Die Angebote reichen von technischer Hilfe und Sicherheitsberatung über psychosoziale Begleitung bis hin zu rechtlicher Erstorientierung. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, mehrere Stellen parallel einzubeziehen, um sowohl Schutzmaßnahmen umzusetzen als auch rechtliche Schritte vorzubereiten.

Wichtig:

Liegt eine akute Bedrohung vor, besteht Angst um die eigene Sicherheit oder haben sich bereits strafrechtlich relevante Handlungen abgezeichnet, sollte unverzüglich die Polizei eingeschaltet werden.

In dringenden Fällen ist direkt der Polizeinotruf 110 zu wählen.

Die Seite richtet sich ausdrücklich an Menschen, die von einer Partnerperson, Ex-Partnerperson oder anderen Personen digital gestalkt werden oder dies vermuten. Der Schwerpunkt liegt auf technischer Hilfe, also auf Fragen der IT-Sicherheit, des Geräteschutzes und der digitalen Souveränität. Die Haecksen bieten allerdings keine

juristische Beratung, keine psychologische Beratung, keine juristische Beweissicherung oder Cyberforensik und keine gesicherte Feststellung, ob eine Stalking-App installiert, ist an.

Eine Kontaktaufnahme zu den Haecksen ist ebenfalls unter folgender Email möglich (Stand 16.08.2024):
kontakt-antistalking@lists.haecksen.org

Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen gilt als zentrale Anlaufstelle für digitale Gewalt.

Es richtet sich an von Gewalt betroffene Frauen aller Nationalitäten, sowie dessen Angehörige, Freund:innen, aber auch Fachkräfte. Ermöglicht wird eine anonyme, konstenfreie Beratung 24 Stunden täglich und 7 Tage die Woche.

Dort kann nicht nur erste Orientierung, sondern auch Hinweise auf Online-Beratungsangebote und Unterstützungseinrichtungen vor Ort wahrgenommen werden.

Nähere Informationen finden Sie unter: Startseite: Hilfetelefon

Telefonischer Kontakt ist jederzeit anonym und kostenfrei über 116 016 möglich.

Nähere Informationen zur E-Mail oder Chat-Beratung in über 18 Fremdsprachen, sowie Gebärden oder Leichter Sprache finden Sie unter: Beratung: Hilfetelefon

Die Plattform Aktiv gegen digitale Gewalt bündelt regionale Hilfsangebote in einer frei zugänglichen Datenbank. Über „Hilfe & Beratung“ lassen sich anhand von Postleitzahl oder Ort passende Anlaufstellen finden. Bei Unsicherheiten hilft ein kurzer Anruf – eine Weitervermittlung erfolgt in der Regel direkt.

Nähere Informationen finden Sie unter: Startseite – Aktiv gegen digitale Gewalt.

HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt wie Cyberstalking, Hasskommentaren oder der unbefugten Veröffentlichung persönlicher Inhalte mit individueller Beratung. Das Angebot reicht von einer ersten stabilisierenden Einschätzung bis hin zur praktischen Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung, etwa durch Dokumentation von Vorfällen, Hilfe bei der Meldung von Inhalten, Begleitung bei einer Anzeige und in geeigneten Fällen auch durch Prozesskostenfinanzierung. Zudem vermittelt HateAid weitere Ansprechpartner, etwa aus den Bereichen IT oder psychosoziale Beratung, und hilft dabei, strukturiert gegen Belästigung im Internet vorzugehen.

Nicht an das Angebot richten können sich Personen, die selbst Hass im Netz verbreiten, sowie Minderjährige über die Erstberatung hinaus. Ebenso bietet HateAid keine Rechtsberatung, keine Therapie, keine Mediation oder Schlichtung und keine datenschutzrechtliche Einzelfallprüfung an.

Eine Kontaktaufnahme zu Hateaid ist möglich unter:

Email: Beratung@hateaid.org
Telefonisch: +49 (0)30 25208838
Ein Beratungstermin kann ebenfalls Online unter: HateAid – Terminbuchung vereinbart werden.

Nähere Informationen zur Kontaktaufnahme finden Sie ebenfalls unter dem obigen Link.

Das Anti-Stalking-Projekt bietet ebenfalls eine kostenfreie Beratung an. Es richtet sich insbesondere an Frauen*, die über digitale Medien verfolgt, beleidigt oder gestalkt werden, und bietet eine psychosoziale Begleitung in belastenden Situationen. Die Beratung erfolgt vertraulich und kann auf Deutsch, Polnisch oder Englisch in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.anti-stalking-projekt.de/cyberstalking-beratung/

Eine Kontaktaufnahme zur Cyberstalking-Beratung ist möglich unter:

Email: kontakt@anti-stalking-projekt.de   

Telefonisch: 030 / 24 02 02 21

Termine können hier vereinbart werden: terminvereinbarung@anti-stalking-projekt.de

Die Beratungsstelle Stop-Stalking unterstützt Betroffene von Cyberstalking und Nachstellung mit individueller Beratung und konkreten Schutzstrategien. Gemeinsam werden Stalkingmuster analysiert, Sicherheitsmaßnahmen entwickelt und mögliche rechtliche Schritte vorbereitet. Die Unterstützung umfasst auch die Begleitung im Kontakt mit Polizei und Behörden.

Die Beratung ist kostenfrei, vertraulich und unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB; sie kann vor Ort (Stop-Stalking Detmolder Straße 60 10715 Berlin) telefonisch oder per Videocall erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie unter: Was wir anbieten – StopStalking

Eine Kontaktaufnahme zu Stop-Stalking Berlin ist möglich unter:

Telefon: 030 / 22 19 22 000
Fax: 030 / 22 19 22 005

E-Mail: info@stop-stalking-berlin.de
Website: www.stop-stalking-berlin.de

Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
09:00 – 18:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
2 Kommentare
  • Antworten
    Juni 7, 2026, 10:45 p.m.

    Hallo ich bin hier über den Beitrag zum Geruch auf dem Balkon gelandet. Meine Tochter hat seit kurzem Probleme mit unerwünschten Anfragen nach freizügigen Fotos von ihr über Instagram. Wir werden und werden die einfach nicht los. Wir haben Angst das jemand versuchen könnte ihr Handy oder ihre Accounts zu hacken. Haben sie dafür ebenfalls Anlaufstellen??

    • Juni 11, 2026, 8:32 a.m.

      Ich werde aktuell von ähnlichen Problemen geplagt. Ich bin 19 und bekomme immer wieder Dms von Männern 40+ die mir Geld für verschiedenste „Dienstleistungen“ anbieten. Ich habe auf meinem Instagram Account zwei Fotos im Bikini gehabt aber selbst die habe ich runter genommen. Es hört trotzdem nicht auf. Ich find es wirklich schrecklich wie sich Männer im Internet ausleben!!

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