Untersuchungshaft: ist Besuch erlaubt?

Eine Untersuchungshaft greift tief in das Leben der Betroffenen ein und bedeutet Freiheitsentzug, noch bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat, weshalb ihre Anordnung strengen Anforderungen unterworfen sein muss. Für Beschuldigte besonders dringend ist die Frage, ob der Kontakt zur eigenen Familie und dem sozialen Umfeld in dieser Phase vollständig abbricht, was zu verneinen ist. Ein Besuch ist grundsätzlich auch in der Untersuchungshaft möglich.

Wann die Maßnahme angeordnet wird, welche Rechte Betroffene haben und wie lang sie dauern kann, zeigt der folgende Beitrag.

I. Key-Facts

  • Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient allein der Sicherung des Strafverfahrens (§ 112 StPO)

  • Bloßer Tatverdacht reicht nicht aus: Auch bei schweren Delikten muss zumindest Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehen

  • Untersuchungshaft ist zeitlich begrenzt und aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen (§ 120 StPO)

  • Besuche sind auch in Untersuchungshaft zulässig; die Mindestbesuchsdauer ist landesrechtlich geregelt, beträgt in der Regel aber 2h pro Monat

II. Was ist U-Haft?

Die Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist eine verfahrenssichernde Maßnahme, die die vorübergehende Inhaftierung eines noch nicht bzw. noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten ermöglicht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf von Strafverfahren zu sichern. Dabei entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen einer funktionsfähigen Strafverfolgung sowie der Unschuldsvermutung und den Freiheitsrechten des Inhaftierten. Um dieses verfassungskonform aufzulösen, müssen strenge Anforderungen an die U-Haft gestellt werden und sie muss zeitlich begrenzt sein. 1

Durch Fehler der Justiz werden immer wieder auch unschuldige Menschen inhaftiert. Wird der Irrtum aufgeklärt, steht Betroffenen eine Haftentschädigung zu. Was dabei gilt, lesen Sie hier.

III. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Damit eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst muss ein dringender Tatverdacht festgestellt werden, das heißt, Polizei und Staatsanwaltschaft gehen davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist. 2

1. Die Haftgründe, § 112 StPO

Außerdem muss für die Untersuchungshaft einer der folgenden Haftgründe des § 112 II Nr. 1-3 StPO vorliegen:

          Flucht oder Fluchtgefahr

          Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine Prognose und Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass eine Flucht des Beschuldigten wahrscheinlicher ist, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung stellen wird. 3

          Verdunkelungsgefahr

          Diese ist anzunehmen, wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten, unterdrücken oder verändern bzw. auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirken will und damit die Gefahr droht, dass die Wahrheitsfindung erschwert wird. 4

          Verdacht eines Kapitaldelikts

          Einen der oben genannten Haftgründe bedarf es dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Verdacht sich auf eine besonders schwere Straftat, wie zum Beispiel Mord, Totschlag oder besonders schwere Brandstiftung bezieht. Das Bundesverfassungsgericht stellte aber klar, dass zusätzlich eine Flucht- oder Verdunklungsgefahr nicht auszuschließen sein darf5

          Wiederholungsgefahr

          Nach § 112 a StPO kommt bei bestimmten Straftaten, wie beispielsweise sexueller Missbrauch von Kindern oder Stalking, Wiederholungsgefahr als Anordnungsgrund für eine U-Haft in Betracht.

          2. Für welche Straftaten kommt man in Untersuchungshaft?

          Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann eine Untersuchungshaft grundsätzlich bei allen möglichen Straftaten angeordnet werden. Je nach Schwere der Tat sind aber Besonderheiten zu beachten:

          Bei weniger schweren Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten belegt sind, ist eine Verdunkelungsgefahr beispielsweise kein Grund für die Anordnung einer Untersuchungshaft. Wegen Fluchtgefahr darf bei diesen Taten nur inhaftiert werden, wenn der Beschuldigte sich zuvor bereits dem Verfahren entziehen wollte, keinen festen Wohnsitz hat oder kein Ausweisdokument vorlegen kann (§ 113 StPO).

          Generell gilt nach § 112 StPO ausdrücklich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daher darf die Haft nie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe stehen, wobei alle Nachteile und Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen sind. 6

          IV. Der Haftbefehl, § 114 StPO

          Im Zusammenhang mit einer U-Haft fällt oft der Begriff des Haftbefehls, weshalb wichtig zu wissen ist, was dieser überhaupt ist. Die Untersuchungshaft wird nach § 114 StPO durch einen schriftlichen Haftbefehl angeordnet. Ist dieser fehlerhaft, so ist der Beschuldigte durch die Inhaftierung in seinen Grundrechten (Art. 2 II 2 GG) verletzt. Zuständig für die Vollstreckung des Haftbefehls ist die Staatsanwaltschaft, die dabei in der Regel von der Polizei unterstützt wird. Liegen die Voraussetzungen für die U-Haft nicht mehr vor oder ist diese unverhältnismäßig, muss der Haftbefehl nach § 120 I StPO sofort aufgehoben werden.

          Untersuchungshaft
          Liegt ein Haftbefehl vor, kann die Polizei den Beschuldigten in Untersuchungshaft nehmen.

          V. Kann man jemanden in Untersuchungshaft besuchen?

          Die kurze Antwort auf diese besonders wichtige Frage: Ja.

          Die Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Untersuchungshaft treffen zwar die jeweiligen Bundesländer, einheitlich gilt aber eine Mindestbesuchsdauer von 2 Stunden pro Monat, wobei sich die konkrete Ausgestaltung des Besuchs nach gerichtlichen Anordnungen (§ 119 StPO) sowie den Hausordnungen der Justizvollzugsanstalten richtet. In der U-Haft können die Einschränkungen des Besuchs, wie Überwachung oder Kontaktregeln, strenger sein als im späteren Strafvollzug, gänzlich entzogen werden darf der Besuch dem Inhaftierten allerdings nicht.

          VI. Die Dauer der Untersuchungshaft

          Für die Betroffenen ist auch die Frage: „Wie lange kann man in Untersuchungshaft gehalten werden?”, besonders relevant.

          Wie bereits erwähnt muss die Untersuchungshaft zeitlich beschränkt sein, um im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und die persönlichen Rechte des Beschuldigten verhältnismäßig zu sein. Sie muss sofort aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 120 StPO) und ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, es sei denn, die besondere Schwierigkeit des Verfahrens oder ein anderer wichtiger Grund rechtfertigen im Einzelfall eine Verlängerung, was eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erfordert (§ 121 StPO).

          Auf Antrag des Beschuldigten kann in einer Haftprüfung ermittelt werden, ob die Voraussetzungen der U-Haft weiterhin vorliegen, diese also aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist (§ 117 StPO).

          Bei einer Haftprüfung wird geklärt, ob die Voraussetzungen der U-Haft noch vorliegen.

          VII. Fazit

          Eine Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit und darf nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden. Sie ist zeitlich begrenzt, überprüfbar und kein vorweggenommener Strafvollzug. Auch während der Untersuchungshaft bestehen grundlegende Rechte fort, etwa das Recht auf Besuch im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Diese zu kennen ist für Betroffene und Angehörige von großer Bedeutung.

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          VIII. FAQ

          Eine Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht sowie einen gesetzlichen Haftgrund nach § 112 StPO voraus und darf nur angeordnet werden, wenn sie in Bezug auf die Schwere der Tat verhältnismäßig ist.

          Die bloße Schwere der Tat genügt nicht für sich allein. Auch bei schweren Delikten müssen zusätzliche Umstände wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr zumindest nicht ausgeschlossen sein.

          Grundsätzlich ist die Untersuchungshaft auf sechs Monate begrenzt. Eine Verlängerung kommt nur bei besonderer Schwierigkeit des Verfahrens oder aus anderen wichtigen Gründen in Betracht (§ 121 StPO).

          Besuche sind grundsätzlich auch in der Untersuchungshaft möglich. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach gerichtlichen Anordnungen (§ 119 StPO) und den landesrechtlichen Regelungen.

          Quellen:

          1. vgl. Hartmann, Arthur/Schmidt, Rolf: Strafprozessrecht, Grundzüge des Strafverfahrens, 7. Aufl., Bremen/Hamburg 2018.
          2. vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 21
          3. vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 16
          4. vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 25
          5. vgl. BVerfGE 19, 342 ff
          6. vgl. Hartmann, Arthur/Schmidt, Rolf: Strafprozessrecht, Grundzüge des Strafverfahrens, 7. Aufl., Bremen/Hamburg 2018, Rn. 701.
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          Max Scherer

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          Max Scherer

          Studium:

          • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
          • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
          • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

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          • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
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