Was fällt alles unter Stalking? Tipps für Betroffene

Täglich neue Nachrichten, unangemeldetes Auftauchen an der Tür oder private Fotos im Netz. Für Betroffene beginnt Stalking oft schleichend, nur mit einem mulmigen Gefühl, das später zur Dauerangst wird. Zum Täter werden in den meisten Fällen Ex-Partner, die Motive wie ein gesteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, Machtstreben, Dominanz oder Kontrolle über den ehemaligen Geliebten, verfolgen und dabei wiederholt Grenzen überschreiten und in den individuellen Lebensbereich des Betroffenen eindringen, wobei die persönliche Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer Stalking zu einer besonders verzwickten Straftat macht. [1]

Der Gesetzgeber begegnet dem Phänomen mit § 238 StGB, der den Schutz der individuellen Lebensgestaltung ins Zentrum stellt. Doch wann ist Stalking strafbar? Was fällt alles unter Stalking und was nicht? Und wie schützen sich Opfer, wenn Nähe zur Bedrohung wird?

Dieser Beitrag erklärt, wo das Strafrecht eingreift, was schweres Stalking ist, welche psychischen Ursachen eine Rolle spielen und welche Selbsthilfetipps bei Stalking wirklich helfen können.

I. Was ist Stalking?

Der Begriff Stalking beschreibt ein Verhalten, das aus sich wiederholenden Handlungen besteht, mit denen eine Person in den privaten Lebensbereich einer anderen gegen ihren Willen eindringt. In das deutsche Strafrecht wurde das Phänomen unter dem Begriff „Nachstellung” aufgenommen, welcher Handlungen wie das beharrliche Aufsuchen der räumlichen Nähe, unerwünschte Nachrichten oder Anrufe, sowie verächtlich machende Äußerungen in den sozialen Medien umfasst. [2]

Obwohl Stalking ursprünglich mit Prominenten assoziiert wurde, ist es heute ein alltägliches Problem in allen gesellschaftlichen Schichten. Besonders häufig betroffen sind Frauen, zum Opfer kann allerdings grundsätzlich jeder werden.

Wichtig ist: Stalking ist kein Kavaliersdelikt oder Teil eines romantischen Rosenkriegs, sondern ein ernstzunehmender Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung und betrifft die psychische Gesundheit Betroffener teils massiv.

II. Wann ist der Tatbestand Stalking erfüllt?

Damit der Tatbestand von §238 StGB erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.

  1. Unbefugtes Nachstellen durch eine der in §238 I StGB benannten Handlungen
  2. Wiederholtes Handeln
  3. Eignung der Nachstellungshandlung, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen
  4. Vorsatz

Liegt strafbares Stalking vor?

🔁 Ist das Verhalten wiederholt?

Übersicht über die strafbaren Handlungen nach §238 I Nr. 1-8 StGB

  • Nr. 1: physische Annäherungen wie das Auflauern, Verfolgen, Vor-dem-Haus-Stehen und sonstige körperliche Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers
  • Nr. 2: unerwünschte Anrufe, Nachrichten (Whatsapp, SMS, Email)
  • Nr. 3: Verwendung persönlicher Daten des Opfers, z.B. eine Kontaktanzeige oder Bestellung von Waren in dessen Namen
  • Nr. 4: Bedrohung des Opfers
  • Nr. 5: Cyberstalking
  • Nr. 6: öffentliche Verbreitung intimer Aufnahmen
  • Nr. 7: Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von ehrrührigen Inhalten, als deren vermeintlicher Urheber das Opfer selbst erscheinen soll
  • Nr. 8: vergleichbare Handlungen (Auffangtatbestand)

III. Was zählt schon zu Stalking?

Unter §238 StGB können die verschiedensten Verhaltensweisen fallen. Erfasst sind alle Handlungen, die geeignet sind, durch mittelbare oder unmittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dieses in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. [3]

Zu den häufigsten Stalking Beispielen zählen:

  • Auflauern an der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg,
  • tägliche Nachrichten, Anrufe oder Versuche über Dritte Kontakt herzustellen,
  • Bestellen von Waren im Namen des Opfers,
  • Veröffentlichung von intimen Bildern im Internet,
  • Rufschädigungen über soziale Medien,
  • Verfolgen oder Ausspionieren über Ortungsdienste oder Fake-Accounts.

Kommt es zum unmittelbaren Aufeinandertreffen von Stalker und Opfer stellt sich die Frage, wie man sich als Betroffener wehren darf. Auskunft gibt unser Beitrag zu den Grenzen der Notwehr und der Frage: “Wie weit darf man bei Notwehr gehen?”

IV. Welche Arten von Stalkern gibt es?

Die häufigsten Täter können in folgende Typen unterschieden werden [4]:

👤 Stalker-Typen

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V. Was tun bei Cyber-Stalking?

Cyber-Stalking, also das Nachstellen, Verfolgen und auch Überwachen einer Person mit digitalen Hilfsmitteln, wird häufig unterschätzt, ist aber juristisch ebenso relevant, [5] da bereits § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB digitale Nachstellungen erfassen. Wird etwa per Fake-Profil auf Instagram diffamiert oder per Mail-Kette bedrängt, kann dies den Tatbestand erfüllen. Kommen intime Bildaufnahmen ins Spiel, ist zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) einschlägig.

Cyberstalking erschwert häufig die Beweissicherung, was schnelles Handeln umso wichtiger macht: Beweise sichern (Screenshots, IP-Adressen), Anzeige erstatten und ggf. einen Anwalt suchen.

VI. Was ist schweres Stalking?

Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 238 Abs. 2 StGB etwa dann vor, wenn das Opfer durch die Tat in Lebensgefahr gerät, eine Gesundheitsschädigung erleidet oder die Nachstellung über mindestens sechs Monate intensiv erfolgte. Auch die Kombination mehrerer technischer Mittel, wie z. B. die Überwachung mittels Spyware in Verbindung mit öffentlicher Diffamierung in den sozialen Medien kann die Schwelle zur schweren Nachstellung überschreiten. [6]

Zu anderen strafbaren Handlungen im Netz geben unsere Beiträge zum Thema “Deepfake” und “Wann kann man jemanden wegen Volksverhetzung anzeigen?” interessante Einblicke.

VII. Wie kann ich Stalking beweisen?

Um sich auf ein späteres Strafverfahren, in welchem möglichst eine Aussage gegen Aussage – Konstellation verhindert werden sollte, vorzubereiten, ist es wichtig, dass Betroffene so viele Beweise wie möglich für das Vorliegen einer möglichen strafbaren Handlung sammeln.

Experten raten ein Stalking-Tagebuch zu führen, in welchem die Handlungen des Täters mit Datum und Zeit festgehalten werden. Screenshots von Chatverläufen, E-Mails oder Social-Media Posts sind ebenfalls besonders wichtig. Können Familienmitglieder oder Freunde die Taten bezeugen, ist es ratsam, ein Gedächtnisprotokoll oder Notizen anzufertigen, um keine wichtigen Informationen zu vergessen. Geschenke, Briefe, Bestellungen unter falschen Namen und Nachrichten auf dem Anrufbeantworter sollten ebenfalls, am besten mit Notiz zur genauen Zeit, aufbewahrt werden. [7]

Stalking

VIII. Wie reagiert man bei Stalking?

Wichtige Schritte bei Stalking
1️⃣ Sofortige Maßnahmen
  • Präventiv: Bei ersten Stalking-Vorfällen frühzeitig zur Polizei gehen. Vorsprache ohne Termin möglich, Situation schildern und mögliche Schutzmaßnahmen besprechen.
  • 🚨 Akut: Bei unmittelbarer Gefahr oder Bedrohungslage sofort den Polizeinotruf (110) wählen, um schnelle Hilfe zu erhalten.
2️⃣ Dokumentation und Beweissicherung
  • ✅ Liste aller unerwünschten Kontaktaufnahmen führen (Datum, Uhrzeit, Kommunikationsmittel).
  • ✅ Beweise sichern (z. B. Screenshots, Ausdrucke von Nachrichten und E-Mails).
3️⃣ Schutzmaßnahmen
  • ✅ Polizeiliche Maßnahmen nutzen: Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Betretungsverbot, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot oder Kontaktverbot (abhängig vom Landesrecht).
  • ✅ Zeuginnen und Zeugen mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei der Polizei benennen.
  • ✅ Adresse und Telefonnummer aus öffentlichen Verzeichnissen löschen lassen (Telefonanbieter kontaktieren).
4️⃣ Weitere Schritte
  • ✅ Auskunftssperre bei der Meldebehörde beantragen, um Weitergabe persönlicher Daten zu verhindern.
  • ✅ Unterstützung durch Familie, Freundeskreis, Opferschutzbeamtinnen und -beamte oder Beratungsstellen einholen.
  • ✅ Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt konsultieren, ggf. anwaltliches Schreiben zur Unterlassung veranlassen.

IX. Fazit: Opfer können sich wehren

Von außen betrachtet wirkt es oft nach einem harmlosen Beziehungsstreit. Doch ständiges Nachstellen, Spam Anrufe oder Diffamation in den sozialen Medien können für Betroffene zu einer Dauerangst im Alltag werden, die sich auf den persönlichen Lebensbereich massiv auswirkt.

Mit der letzten Reform des §238 StGB hat der Gesetzgeber das hohe Schutzbedürfnis der Opfer erkannt, Anwendungsschwierigkeiten durch Änderungen im Wortlaut bekämpft und auch das Problem des Cyber-Stalking explizit in die Norm aufgenommen. [8]

Opfern steht durch §238 StGB nun ein umfassender Schutz durch das Strafrecht zu, doch in der Praxis gibt es dennoch Beweisschwierigkeiten. Umso wichtiger ist es daher, so früh wie möglich jegliche Handlungen des Täters zu dokumentieren, um später insbesondere die erforderliche Wiederholung der Handlungen beweisen zu können. Außerdem sollte man sich an Familienmitglieder und Freunde oder einen Rechtsbeistand wenden, da die Folgen keineswegs zu unterschätzen sind.

Präventiv wirkt §238 StGB hingegen nicht (die Zahl der strafbaren Nachstellungen steigt in den letzten Jahren stetig), was wohl auf die emotionalen Konflikte und psychischen Ausnahmezuständen der Täter, die der Nachstellung häufig zu Grunde liegen, zurückzuführen sein dürfte. Immerhin dürfen Opfer aber auf eine hohe Aufklärungsquote von knapp 91 Prozent vertrauen. [9] Es lohnt sich also Beweise zu sammeln und die Tat zur Anzeige zu bringen.

Mehr spannende Einblicke zu aktuellen Rechtsfragen aus dem Strafrecht liefern unsere Beiträge zu den Themen Trickdiebstahl, sexuelle Belästigung,  Catcalling oder Verleumdung.

X. FAQ: Die wichtigsten Fragen

Sobald wiederholte Handlungen, im Sinne einer der in §238 I Nr. 1-8 StGB Verhaltensweisen, geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss der Täter vorsätzlich handeln.

Ungewollte Anrufe, Nachrichten oder Emails, sowie Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz zählen zu typischen Fällen. Unter Cyberstalking fallen zudem Bestellungen im Namen des Opfers, die Veröffentlichung von intimen Aufnahmen oder Cyber-Mobbing.

Allein das Beobachten ist nicht automatisch strafbar, solange es die Lebensgestaltung des Opfers nicht erheblich beeinträchtigt. Bei wiederholtem, vorsätzlichen Handeln kann der Tatbestand von §238 StGB aber erfüllt sein.

Wichtig ist, alle möglichen Beweise zu sichern. Zudem ist es ratsam, sich schnell Hilfe aus dem privaten Umfeld, eines Rechtsbeistandes oder der Polizei zu holen.

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Max Scherer

Jurawelt Redaktion

Max Scherer

Studium:

  • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
  • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
Ein Kommentar
  • Antworten
    Oktober 16, 2025, 12:07 p.m.

    Guten Tag,
    ich werde seit 40 Jahren gestalkt. Es handelt sich um eine Exfrau/Geliebte eines mir bekannten Rechtsanwalts. Sie hat meine Lebensqualität erheblich beeinträchtigt – Eindringen in die Wohnung, Gegenstände beschädigt oder weggenommen, PC und Smartphone gehackt, etc. Die Wohnung verlasse ich nur noch selten. Vor ein paar Monaten habe ich die vierte Strafanzeige gestellt, und mehrere Kollegen des Anwalts auch als Zeugen benannt. Die Antwort von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf: ICH SEHE KEINEN ANLASS DIE AUFNAHME VON ERMITTLUNGEN ANZUORDNEN – 33 152 Abs.2, 160 Abs.1
    Sonst keine weitere Information; obwohl das PC und Smartphonehacking aufgehört hat und ich mich schon wie befreit fühle, geht es mit nächtlichem Türklingeln weiter….
    In meinen Augen ist die Person eine gefährlich kranke Psychopathin. Ich frage mich nun wie lange ich das noch aushalten muß?!
    MfG
    W. Shearer

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