Sexuelle Belästigung: was Betroffene und Beschuldigte wissen müssen

Ob ein zweideutiger Kommentar, ein Griff auf die Schulter oder ein obszöner Blick. Alltägliche Situationen können schnell in das juristische Scheinwerferlicht gelangen, wenn der Vorwurf der sexuellen Belästigung im Raum steht.

Seit 2016 regelt § 184i Strafgesetzbuch (StGB), mit teils weitreichenden Konsequenzen für alle Beteiligten, wann solche Handlungen als Straftat gelten.

Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, praktischen Fallkonstellationen, sowie gesellschaftlichen Dimensionen und zeigt, was für Betroffene wie Beschuldigte gleichermaßen auf dem Spiel steht.

I. Was ist sexuelle Belästigung?

Mit § 184i StGB hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Straftatbestand geschaffen, der auf körperlich-sexuell bestimmte Belästigungen zielt, die unterhalb der Schwelle des schwereren Sexualdelikte nach § 177 StGB bleiben. Dort heißt es:

Damit eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung vorliegt, müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Erfasst ist jede körperliche Annäherung, die objektiv sexuell geprägt ist [3] – z. B. das Anfassen von Po, Brust oder Genitalbereich. Auch Zungenküsse können erfasst sein.
➝ entscheidend ist der sexuelle Charakter der Handlung, nicht ihre Intensität.

Das Opfer muss sich dadurch belästigt und in seiner sexuellen Selbstbestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt fühlen. [4]

§ 184i StGB greift nur ein, wenn nicht bereits eine schwerwiegendere Strafnorm erfüllt ist – etwa sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5) oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6).

Dem Täter muss die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens bewusst sein und er muss davon ausgehen, dass das Opfer nicht einverstanden ist. [4]

Die Tat ist ein Antragsdelikt (§ 184i Abs. 3 StGB), d. h., sie wird nur verfolgt, wenn das Opfer nach Kenntnis der Tat Strafantrag stellt – es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

Sexuelle Belästigung nach §184i StGB in Zahlen

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2024

II. Welche Arten von sexueller Belästigung gibt es?

Sexuelle Belästigung kann viele Formen annehmen. Die Grenzen zwischen strafrechtlich relevantem Verhalten und sozial unangemessener Distanzlosigkeit sind oft fließend. Folgende Kategorien können unterschieden werden:

Art der Belästigung Beispiele
Physisch Streicheln, Antanzen, „versehentliche“ Berührungen, Umarmungen gegen den Willen
Verbal Anzügliche Kommentare, sexuelle Witze, sog. Catcalling
Non-verbal Hinterherpfeifen, anzügliches Starren, Versenden von Bildern mit sexuellem Bezug

Um die strafrechtliche Ahndung des sogenannten „Catcalling” hegt sich seit mehreren Jahren eine hitzige Debatte. In den meisten Fällen dieser sexistischen Kommentare in der Öffentlichkeit ist weder der Tatbestand einer strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB), noch einer sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder eines sexuellen Übergriffs (§ 177 StGB) verwirklicht. Zahlreiche Organisationen, Politiker und Experten fordern daher ein neues Gesetz. Zuletzt machte die SPD-Bundestagsfraktion einen Vorstoß in diese Richtung, der Koalitionspartner CDU/CSU steht dem allerdings eher kritisch gegenüber. [4]

Einen tieferen Einblick in die Diskussion liefert unser Beitrag: Catcalling – Zwischen Bagatelle und strafwürdigem Unrecht

Von §184i StGB sind nur die physischen Fälle sexueller Belästigung erfasst. Eine Strafbarkeit setzt stets einen Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. [2]

Wichtig ist stets: Es kommt auf die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person an – und darauf, ob die Handlung objektiv als sexuell bestimmt einzuordnen ist.

Beispiele für nach §184i StGB strafbare sexuelle Belästigung:

  • absichtliches Anfassen von Gesäß oder Brust ohne Einwilligung („Po-Grapschen“),
  • Berührungen im Intimbereich im Gedränge (z. B. in Bahn oder Club),

…soweit dies keine sexuelle Handlung nach §177 StGB darstellen, z.B. weil die Handlungen die Erheblichkeitsschwelle nach §184h Nr. 1 StGB unterschreiten.

Anwalt-Insights: RA Nikolai Odebralski

Fachliche Einordnung aus Perspektive der Strafverteidigung

 

Anwalt für Sexualstrafrecht

Als Anwalt für Sexualstrafrecht blicke ich mit meiner Kanzlei auf über 15 Jahren Erfahrung zurück. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass der Ausgang eines Verfahrens oft in den ersten Tagen – manchmal sogar in den ersten Stunden – nach Bekanntwerden des Vorwurfs entschieden wird. Sexualstrafverfahren haben ihre eigenen Dynamiken: Die öffentliche Aufmerksamkeit ist hoch, die emotionale Belastung für Beschuldigte und Betroffene enorm, und die Ermittlungsbehörden arbeiten in der Regel mit besonderem Nachdruck. Wer in dieser Phase unüberlegt handelt oder sich vorschnell äußert, kann entscheidende Verteidigungschancen verlieren. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung bedeutet, Fehler zu vermeiden, Beweise rechtzeitig zu sichern und den Verfahrensverlauf von Beginn an strategisch zu steuern.

Typische Vorwürfe im Sexualstrafrecht

In unserem Alltag in der Kanzlei begegnen uns immer wieder bestimmte Deliktgruppen, die besonders häufig Gegenstand von Ermittlungen sind. Dazu zählen insbesondere Vorwürfe nach:

  • § 177 StGB (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) – oft verbunden mit komplexen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und der Frage, ob ein „Widerstand“ erkennbar war oder eine Einwilligung vorlag.
  • § 184i StGB (Sexuelle Belästigung) – häufig geht es um kurze, spontane Handlungen, deren rechtliche Einordnung zwischen „sozial unangemessen“ und „strafbar“ sorgfältig geprüft werden muss.
  • § 184b StGB (Darstellungen sexueller Gewalt gegen Minderjährige) – Ermittlungen resultieren häufig aus Chatprotokollen, Cloud-Backups oder Auswertungen digitaler Endgeräte; technisch spielt die Frage nach Cache-/Thumbnail-Artefakten, automatischen Downloads und Hash-Treffern eine große Rolle.
  • § 184c StGB (Jugendpornografische Inhalte) – Abgrenzungen sind hier besonders heikel (z. B. Altersbestimmung, Kontext, Metadaten). Ein sauberer forensischer Blick und eine klare rechtliche Einordnung entscheiden häufig über die Weichenstellung im Ermittlungsverfahren.
  • § 238 StGB (Stalking) mit sexuellem Bezug – etwa bei fortgesetzten Kontaktversuchen nach einem Beziehungsende, in Verbindung mit anzüglichen Nachrichten oder Bildern.

    Die Erfahrung zeigt: Selbst vermeintlich „geringfügige“ Tatvorwürfe können erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen haben. Deshalb ist es entscheidend, bereits zu Beginn gezielt zu arbeiten – mit genauer Analyse der Akten, präziser rechtlicher Einordnung und einer frühzeitigen, tragfähigen Verteidigungsstrategie.

    § 184b und § 184c StGB im Fokus der Verteidigung

    Gerade in digital gelagerten Verfahren stehen früh Durchsuchungen und Auswertungen von Mobiltelefonen/Clouds im Raum. Für die Verteidigung sind insbesondere relevant:

    • Technische Befunde richtig lesen: Cache-Dateien, Vorschaubilder, automatische Synchronisation oder Messaging-App-Zwischenspeicher können irreführende Spuren produzieren.
    • Zugriffs- und Verfügungsgewalt klären: Wer hatte wann tatsächlich Zugriff? Gab es Weiterleitungen, Gruppen-Chats, fremde Accounts oder Fernzugriff?
    • Kontext & Vorsatz prüfen: Abgrenzung zwischen vorsätzlichem Besitz/Verbreiten und unbeabsichtigten, kurzzeitigen oder systembedingten Speicherungen.
    • Gutachten gezielt beauftragen: Forensik (Datenlage) und – sofern thematisch aufgeladen – aussagepsychologische Aspekte der Belastungsschilderungen.

    Das allgemeine Vorgehen in Sexualstrafsachen

    1. Schneller Erstcheck

    Unmittelbar nach Ihrer Kontaktaufnahme erfassen wir in unserem Team den Vorwurf, den bisherigen Verfahrensstand und mögliche Sofortmaßnahmen. Dabei geht es auch um akute Risiken – etwa Durchsuchungen, Haft oder arbeitsrechtliche Schritte.

    1. Akteneinsicht & Beweisprüfung

    Erst die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte erlaubt eine fundierte Entscheidung über die weitere Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Bewertung setze ich aussagepsychologische Kriterien ein, um die Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen kritisch zu hinterfragen.

    1. Maßgeschneiderte Strategie

    Jedes Verfahren erfordert einen individuellen Verteidigungsplan: von gezielten Beweisanträgen über die Anfechtung fehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu diskreter, aber bestimmter Kommunikation mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Ziel ist stets, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften oder das Verfahren noch im Ermittlungsstadium zu beenden.

    Bücher und Veröffentlichungen

    Neben meiner Tätigkeit als Strafverteidiger bin ich Dozent und Ausbilder sowie Autor wissenschaftlicher Fachbücher zum Sexualstrafrecht. Meine Veröffentlichungen erscheinen im renommierten Springer-Verlag und basieren auf Erfahrungen aus über 10.000 Sexualstrafverfahren:

    Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren – eine systematische Darstellung von Verteidigungsstrategien von der Ermittlungsphase bis zur Hauptverhandlung.

    Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren – eine praxisorientierte Analyse aussagepsychologischer Kriterien und Verteidigungsmöglichkeiten in Konstellationen ohne objektive Beweise.

    Diese Werke sind geben einen vertieften Einblick in meine Verteidigungsansätze und die Besonderheiten des Sexualstrafrechts.

    Kontaktaufnahme

    Mit meinem bundesweit tätigen Team stehe ich Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite – vom ersten Ermittlungsansatz bis zur Hauptverhandlung. Mein Ziel: möglichst früh die Weichen auf Einstellung oder Freispruch zu stellen.

    Ich verbinde juristische Präzision mit psychologischem Feingefühl: prüfe die Beweislage kritisch, erkenne Widersprüche in Zeugenaussagen und setze gezielt aussagepsychologische Expertise ein. Je früher Sie mich einbinden, desto größer ist die Chance, strategische Fehler zu vermeiden und Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens zu nehmen.

    RA Nikolai Odebralski

    RA Nikolai Odebralski

    Erstgespräch vereinbaren: 0201 / 747 188 0

    E-Mail: info@ra-odebralski.de

    III. Abgrenzung zu § 177 StGB – der sexuelle Übergriff

    Der Unterschied zur sexuellen Belästigung liegt in der Erheblichkeit der Handlung. Während § 184i StGB beispielsweise bereits das Grapschen am bekleideten Oberschenkel unter Strafe stellt, verlangt § 177 StGB erhebliche sexuelle Handlungen. Die nach § 184h Nr. 1 StGB geforderte „sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit“ dient dazu, bloß belanglose Berührungen nach § 184i StGB nur geringer zu bestrafen oder gar straflos zu halten und ist insbesondere dann erfüllt, wenn besonders intime Körperzonen, wie etwa Brust oder Genitalien, gezielt berührt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung im Einzelfall. [5]

    Kriterium § 177 StGB (sexuelle Handlung) § 184i StGB (sexuelle Belästigung)
    Handlungstyp Sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit Unerwünschte sexuell bestimmte Berührung
    Rechtsnatur Verbrechen oder Vergehen Vergehen
    Erheblichkeit erforderlich? Ja, gemäß § 184h Nr. 1 StGB Nein, jede sexuell motivierte körperliche Belästigung reicht
    Körperkontakt erforderlich? Ja Ja
    Strafrahmen 6 Monate – 5 Jahre (§ 177 Abs. 1) / schwerer: bis 15 Jahre Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre (§ 184i Abs. 1)

    Die folgende Tabelle zeigt, wann Gerichte das Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle in §184h Nr. 1 StGB angenommen haben.

    Merkmal Erheblichkeit
    Hand gegen bekleidetes Geschlechtsteil gedrückt Ja
    Streicheln des nackten Gesäßes einer 13-Jährigen Ja
    Betasten des bekleideten Geschlechtsteils Ja
    Berühren des bekleideten Geschlechtsteils einer 13-Jährigen Ja
    Zungenkuss Ja
    Berühren der bekleideten weiblichen Brust Ja
    Streicheln über dem T-Shirt an der Brust Ja
    Berührung des Schamhügels unter Kleidung bei 14-Jähriger Ja
    Umarmen mit Küssen auf Hals und Schnüffeln Ja
    Streicheln der Pobacken über Leggings gegen erklärten Willen Ja
    Streicheln der Oberschenkel Nein
    Berühren des Oberschenkels Nein
    Öffnen des Hosengürtels Nein
    Berühren des männlichen Oberkörpers Nein
    Misslungener Kussversuch Nein
    Umarmen und Kussversuche bei entblößtem Glied Nein
    Sexuell motiviertes Umarmen mit Badebekleidung Nein
    Kurzer Griff an die weibliche Brust Nein
    Begrapschen ohne nähere Feststellungen Nein
    Einfacher Kuss auf den Mund unter 12-Jährigen Nein

    IV. Anzeige wegen sexueller Belästigung ohne Zeugen

    Kaum ein strafrechtlicher Bereich ist so stark von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen geprägt wie das Sexualstrafrecht.

    In vielen Fällen gibt es keine objektiven Beweise oder Zeugen, sondern nur die Aussage des mutmaßlichen Opfers und die Aussage des Beschuldigten.

    Für Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte bedeutet das: Sie müssen entscheiden, welcher Aussage sie glauben und ob sie zur Überzeugung gelangen, dass die Tat tatsächlich stattgefunden hat.

    Mann belästigt Frau

    1. Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“?

    Der Begriff beschreibt Situationen, in denen sich ausschließlich die Aussage des mutmaßlichen Opfers und die des Beschuldigten gegenüberstehen, ohne weitere objektive Beweismittel wie Videoaufnahmen, Zeugen oder Spuren.[6]

    In Sexualstrafverfahren betrifft das insbesondere Taten, die in intimen oder abgeschlossenen Situationen stattfinden: in Wohnungen, Hotels, auf Partys – oft ohne Dritte.

    2. Rechtlicher Maßstab: Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO)

    Die Strafprozessordnung schreibt in § 261 StPO vor, dass das Gericht nach freier richterlicher Überzeugung entscheiden muss. Ein bloßer Verdacht oder die bloße Möglichkeit einer Tat reichen für eine Verurteilung nicht aus. Vielmehr muss das Gericht sicher überzeugt sein, dass die Straftat begangen wurde.

    Grundsatz im Strafrecht: Im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)

    Das bedeutet: Kann das Gericht die Aussage des mutmaßlichen Opfers nicht mit der notwendigen Sicherheit für glaubhaft halten, muss ein Freispruch erfolgen – selbst wenn eine Tat subjektiv für wahrscheinlich gehalten wird.

    3. Die Null-Hypothese des BGH

    In Verfahren wegen Sexualdelikten arbeitet die Rechtsprechung zusätzlich mit der sogenannten Null-Hypothese:

    Die Aussage des Belastungszeugen ist nach dieser zunächst als falsch zu unterstellen – und nur, wenn sie sich durch kritische Prüfung als glaubhaft erweist, kann sie Grundlage einer Verurteilung sein.

    Diese Methode zwingt das Gericht, sich aktiv mit möglichen Fehlerquellen wie Suggestion, Erinnerungslücken oder Falschbelastungsmotiven auseinanderzusetzen. Die bloße subjektive Überzeugung reicht nicht aus – die Belastungsaussage muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.

    4. Wie prüft das Gericht die Glaubwürdigkeit?

    Gerichte stützen sich in solchen Verfahren häufig auf aussagepsychologische Gutachten, um die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers zu bewerten. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

    • Detailtiefe und Kohärenz der Aussage
    • Vermeidung von Widersprüchen
    • Spontaneität der Schilderung
    • mögliche Motivlagen für eine Falschbeschuldigung

    Gleichzeitig wird geprüft, ob die Aussage frei von Suggestion ist, nicht erkennbar einstudiert wurde und mit dem Erlebenswissen eines tatsächlichen Opfers übereinstimmt. [7]

    Eine ebenfalls brandaktuelle Frage im Sexualstrafrecht ist die Strafbarkeit von sog. “Deepfake Pornos”, die ein zunehmend wachsendes Problem im Netz darstellen. Welche Strafnormen in Frage kommen, warum Täter nur schwer zu fassen sind und welche Folgen der Missbrauch für Opfer haben kann, erklärt unser Beitrag zum Deepfake.

    5. Wann wird das Verfahren eingestellt?

    Ein Verfahren wegen sexueller Belästigung kann eingestellt werden,

    Insbesondere bei einmaligen, geringfügigen Vorfällen kann es zu einer Einstellung kommen – mit oder ohne Bedingungen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

    V. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

    Im Arbeitsleben treffen Hierarchien auf Näheverhältnisse – ein gefährlicher Nährboden für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Für diese gelten über die Strafbarkeit der sexuellen Belästigung im StGB hinaus, strengere, arbeitsrechtliche Vorschriften.

    Laut § 3 Abs. 4 AGG ist jede unerwünschte sexuell bestimmte Handlung verboten, wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Entwürdigung oder Anfeindung geschaffen wird. [8]

    Arbeitgeber sind nach § 12 AGG verpflichtet, ihre Beschäftigten zu schützen. Maßnahmen reichen von Abmahnung über Versetzung bis zur Kündigung des Belästigenden. Betroffene haben:

    VI. Was passiert nach einer Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

    Wird eine Anzeige erstattet, beginnt meist eine interne Untersuchung. Neben der innerbetriebliche Klärung, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Arbeitgeber sind zur Ermittlung verpflichtet und müssen ggf. auch externe Stellen einbinden. Wird der Vorwurf bestätigt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel eine Kündigung (§ 626 BGB).

    Die Veröffentlichung intimer Aufnahmen von einem Ex-Partner kann unter dem Gesichtspunkt der Nachstellung nach § 238 StGB relevant werden. Wann der Tatbestand erfüllt ist und wie Betroffene sich schützen erklärt unser Beitrag zum Thema „Stalking“.

    Polizei ermittelt

    Hier finden Opfer von sexueller Belästigung Hilfe:

    Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

    Hilfetelefon „Gewalt an Männern“

        Beratungsstellen

        Kinder & Jugendliche

        Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:

        Nur wenige Worte genügen, um jemanden öffentlich herabzuwürdigen, doch dies ist als Verleumdung strafbar. Erfahre hier, wie du rechtswirksam Beweise sicherst, wann eine Anzeige lohnt und welche Strafen drohen.

        FAQ

        Der Unterschied liegt in der Erheblichkeit der sexuellen Handlung. Die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) umfasst sexuell bestimmte körperliche Berührungen mit Belästigungscharakter – z. B. ein unerwünschter Griff an die Schulter oder das Gesäß. Ein sexueller Übergriff (§ 177 StGB) liegt vor, wenn gegen den erkennbaren Willen des Opfers erhebliche sexuelle Handlungen vorgenommen werden – z. B. erzwungene Küsse oder Penetration.

        Ja. Die sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat oder der Kenntnis davon gestellt werden (§ 77b StGB).

        Eine anonyme Anzeige ist grundsätzlich möglich, löst aber kein Strafverfahren aus, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt – wie bei § 184i StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nur dann von Amts wegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

        Nach einer Anzeige prüft die Polizei zunächst den Sachverhalt. Es folgen Vernehmungen, ggf. Beweissicherung (z. B. Nachrichten oder Zeugenbefragung). Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Einstellung oder Anklage.

        Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 184i Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen – etwa bei gemeinschaftlicher Begehung – drohen bis zu fünf Jahre (§ 184i Abs. 2 StGB).

        Bewahren Sie Ruhe und äußern Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, Beweise sichern und eine effektive Verteidigungsstrategie aufbauen.

        Quellenangaben ein-/ausblenden

        [1] Vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 184i Rn. 10.

        [2] Vgl. Vgl. Hörnle NStZ 2017, 20f.

        [3] Vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 184i Rn. 14.

        [4] Vgl. https://www.br.de/nachrichten/bayern/betroffene-hoffen-auf-gesetz-gegen-catcalling-union-winkt-ab,UvdBWHa (Stand: 08.09.2025)

        [5] Vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 184i Rn. 3.

        [6] Vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, §184h Rn. 5.

        [7] Vgl. BGH NJW 1998, 3788.

        [8] Vgl. BGH Urt. v. 7.3.2012 – 2 StR 565/11, BeckRS 2012, 8650.

        [9] Vgl. MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 253.

        Andere Themen
        Max Scherer

        Jurawelt Redaktion

        Max Scherer

        Studium:

        • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
        • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
        • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

        Jurawelt:

        • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
        2 Kommentare
        • Antworten
          Juli 14, 2025, 1:19 p.m.

          Wow ja sowas ist wirklich gefährlich! Gut dass der Staat da so viele Regeln für hat.

        • Antworten
          Dezember 20, 2025, 12:15 p.m.

          Angenommen, ich bin Zeuge einer Straftat nach §177 StGB, und verfüge über ein Foto, das zeigt, wie ein Politiker eine Frau, die sich aus dienstlichen Gründen in seiner Nähe befindet, an sich heran zieht, und gewaltsam versucht, sie zu küssen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund der Machtverhältnisse keine Anzeige erstatten wird. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, oder kann ich auch als unbeteiligter Zeuge eine Ermittlung auslösen?

        Schreibe einen Kommentar
        Hinweis: Wir begrüßen eine offene und sachliche Diskussion mit jeder Meinung. Beleidigungen, Verunglimpfungen, rassistische oder diskriminierende Äußerungen werden jedoch nicht toleriert und gegebenenfalls ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie außerdem, dass unsere Autoren oder Mitarbeiter in den Kommentaren keine Rechtsberatung leisten dürfen und werden.
        Jetzt Kommentieren