Promillegrenze Fahrrad

Ein Glas Bier zum Feierabend, der Heimweg mit dem Fahrrad und die Frage, die sich viele erst dann stellen: Darf man mit Alkohol Fahrrad fahren – und wenn ja, wie viel?

Die Promillegrenze für Fahrradfahrer ist seit Jahren Gegenstand juristischer Diskussionen. So etwa zuletzt zum 64. Verkehrsrechtstag im Januar 2026, bei dem intensiv über bestehende Promillegrenzen diskutiert wurde. Denn anders als beim Autofahren gelten für Radfahrer eigene Maßstäbe. Wer diesen Maßstab nicht kennt, riskiert im schlimmsten Fall eine Strafanzeige und sogar den Verlust des Führerscheins.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen daher, wie viel Promille beim Fahrradfahren erlaubt sind, wann Fahruntüchtigkeit vorliegt und welche Folgen drohen, wenn man betrunken Fahrrad fährt.

I. Darf man mit Alkohol Fahrrad fahren?

Für Fahrradfahrer gibt es keine starre Null-Promille-Grenze. Anders als beim Auto ist Alkoholkonsum vor der Fahrt also nicht automatisch verboten. Wer daraus jedoch schließt, auf dem Rad gelte praktisch Narrenfreiheit, verkennt die juristische Lage. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer noch fahrtüchtig ist.

Sobald Alkohol die Fähigkeit beeinträchtigt, das Fahrrad im Straßenverkehr sicher zu beherrschen, kann eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorliegen. Juristisch wird dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Promillebereich
ab 0,3 ‰
Relative Fahruntüchtigkeit

Eine Strafbarkeit kann bereits entstehen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten – etwa Schlangenlinien, Gleichgewichtsprobleme, Fahrfehler oder ein Unfall.

Promillegrenze Fahrrad
ab 1,6 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab diesem Wert gilt ein Radfahrer automatisch als fahruntüchtig. Der Promillewert allein genügt für eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Wichtig: Die bekannte 0,5-Promille-Grenze im Straßenverkehr gilt nur für Kraftfahrzeuge und stellt dort eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar. Auf Fahrradfahrer ist diese Regelung rechtlich nicht anwendbar.

Entscheidend bleibt also immer die konkrete Fahrtüchtigkeit. Wer alkoholbedingt unsicher fährt, kann bereits bei niedrigen Promillewerten strafrechtlich belangt werden – spätestens jedoch bei 1,6 Promille.

II. Mit wie vielen Promillen Fahrradfahren noch erlaubt ist

Die Promillegrenze Fahrrad wird im Verkehrsrecht häufig missverstanden. Anders als beim Autofahren existiert keine feste Null-Promille-Grenze. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer noch fahrtüchtig ist oder bereits eine Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Die rechtlichen Konsequenzen hängen deshalb stark vom konkreten Promillewert und vom Verhalten im Straßenverkehr ab.

Promillewert Rechtslage
unter 0,3 ‰ Grundsätzlich erlaubt, solange keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auftreten und die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist.
ab 0,3 ‰ Eine Strafbarkeit wegen relativer Fahruntüchtigkeit ist möglich, wenn zusätzlich Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten auftreten (z. B. Schlangenlinien oder ein Unfall).
ab 1,6 ‰ Es liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bereits der Promillewert reicht für eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Hinweis: Die bekannte 0,5-Promille-Grenze stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar – sie gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge und nicht für Fahrradfahrer.

III. Betrunken Fahrrad fahren – Strafe und Konsequenzen

Strafrecht
Geldstrafe nach § 316 StGB

Wer in fahruntüchtigem Zustand ein Fahrrad führt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Ein Unfall ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Registerfolge
Zwei Punkte in Flensburg

Eine Verurteilung bleibt regelmäßig nicht folgenlos. Typischerweise werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Persönliche Folge
Eintrag im Strafregister

Je nach Ausgang des Verfahrens kann die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad auch strafrechtlich registriert werden.

Fahrerlaubnisrecht
MPU und Gefahr für den Führerschein

Besonders einschneidend ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Sie kann angeordnet werden, obwohl die Fahrt ausschließlich mit dem Fahrrad erfolgt ist.

IV. E Bike Promillegrenze – gilt etwas anderes?

Die Promillegrenze für E-Bikes hängt davon ab, um welche Art von Fahrzeug es sich handelt.

1. Pedelecs bis 25 km/h

Die meisten E-Bikes in Deutschland sind sogenannte Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h.

Sie gelten rechtlich als Fahrräder.

Damit gilt auch hier dieselbe Promillegrenze Fahrrad von 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit).

2. Schnellere E-Bikes

Anders sieht es bei Fahrzeugen aus, die:

  • ausschließlich elektrisch fahren oder

  • eine Tretunterstützung bis 45 km/h bieten.

Diese gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge.

Für sie gelten daher beim Führen eines Fahrzeugs die strengeren Alkoholgrenzen des Kraftfahrzeugrechts.

Die Unterscheidung, um welches Fahrzeug es sich handelt, wird auch bei der Berechnung des Bremsweges relevant. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Beitrag: Faustformel Bremsweg

V. Reformdiskussion: Sollte die Promillegrenze beim Fahrrad sinken?

In der verkehrspolitischen Diskussion taucht immer wieder die Frage auf, ob die Promillegrenze für Fahrradfahrer künftig abgesenkt werden sollte. Hintergrund ist der Vergleich mit Kraftfahrzeugen: Während Autofahrer bereits ab 1,1 Promille automatisch als absolut fahruntüchtig gelten, liegt die Grenze für Radfahrer derzeit bei 1,6 Promille. Kritiker halten diese Differenz angesichts zunehmender Verkehrsdichte und steigender Unfallzahlen im Radverkehr für überholt. In Fachkreisen wird daher vereinzelt vorgeschlagen, auch für Fahrräder eine niedrigere Grenze – etwa 1,1 Promille – einzuführen. Befürworter (etwa der ADFC) argumentieren, dass Alkohol die Reaktionsfähigkeit und das Gleichgewicht bereits deutlich früher beeinträchtige und Radfahrer ebenfalls erhebliche Gefahren für sich und andere darstellen können. Gegner einer Absenkung verweisen dagegen auf das im Vergleich zum Kraftfahrzeug geringere Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit. Eine konkrete Gesetzesinitiative zur Änderung der geltenden Grenzwerte existiert bislang nicht. Die derzeitige Rechtslage bleibt daher bestehen: Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Fahrradfahrern weiterhin erst ab 1,6 Promille angenommen.

VI. MPU und Führerschein

Viele Radfahrer gehen davon aus, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad keine Auswirkungen auf den Führerschein hat.

Diese Annahme ist jedoch falsch.

Ab 1,6 Promille (Promillegrenze Fahrrad) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine MPU nach § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an.

Besteht der Betroffene diese Untersuchung nicht, kann die Behörde:

  • die Fahrerlaubnis entziehen oder

  • die Neuerteilung eines Führerscheins verweigern

Damit kann eine alkoholisierte Fahrradfahrt letztlich auch Autofahrer betreffen; selbst wenn sie ihr Auto an diesem Abend gar nicht benutzt haben.

Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie Ihren Führerschein ohne MPU nach Cannabiskonsum zurückerlangen können, in unserem Beitrag: Cannabis-Legalisierung Führerschein zurück ohne MPU

Hinweis: Wer wiederholt alkoholbedingt im Straßenverkehr auffällt, muss unter Umständen mit weiteren Maßnahmen der Behörden rechnen. In bestimmten Fällen kann sogar eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, um zukünftige Verkehrsverstöße besser nachvollziehen zu können.

VII. Promillerechner

Promillerechner

Dieser Promillerechner liefert eine überschlägige Schätzung der Blutalkoholkonzentration auf Basis der eingegebenen Daten. Die Berechnung ersetzt keine medizinische Untersuchung, keine Blutprobe und erlaubt insbesondere keine verlässliche Aussage über die Fahrtüchtigkeit.

Getränke eingeben

Gib die konsumierten Getränke ein. Der Rechner ermittelt daraus die reine Alkoholmenge in Gramm.

Wichtiger Hinweis: Der Rechner arbeitet mit standardisierten Annahmen zur Alkoholverteilung und zum stündlichen Abbau. Individuelle Faktoren wie Mageninhalt, Trinkgeschwindigkeit, Medikamente, Körperzusammensetzung oder gesundheitliche Besonderheiten können den tatsächlichen Wert erheblich verändern.

VIII. FAQ zur Promillegrenze Fahrrad

Eine feste Promillegrenze gibt es beim Fahrradfahren nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fahrer noch fahrtüchtig ist. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit wegen relativer Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (etwa Schlangenlinien oder ein Unfall). Spätestens ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer rechtlich als absolut fahruntüchtig, sodass eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) vorliegt.

Das hängt davon ab, um welche Art von E-Bike es sich handelt. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten rechtlich als Fahrräder. Für sie gelten daher dieselben Grenzen wie für klassische Fahrräder, also insbesondere die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille. Schnellere Modelle mit Motorantrieb oder Unterstützung bis 45 km/h gelten dagegen als Kraftfahrzeuge. In diesem Fall greifen die strengeren Alkoholgrenzen für Autofahrer.

Ja, das ist möglich. Zwar wird bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in der Regel kein unmittelbares Fahrverbotausgesprochen. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde informiert werden und ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wer diese nicht besteht, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis oder Probleme bei einer späteren Neuerteilung.

Die bekannte 0,5-Promillegrenze gilt ausschließlich für Kraftfahrzeugführer, also etwa für Autofahrer oder Motorradfahrer. Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Für Fahrradfahrer ist diese Grenze rechtlich nicht maßgeblich.

Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahrer unter 21 Jahren und für Personen in der Probezeit, sofern sie ein Kraftfahrzeug führen. Grundlage ist § 24c StVG. Diese Regel betrifft jedoch nur Kraftfahrzeuge. Beim Fahrradfahren gilt die 0,0-Promille-Regel daher grundsätzlich nicht – maßgeblich bleibt auch hier die tatsächliche Fahrtüchtigkeit.

Andere Themen

Jurawelt Redaktion

Christopher Molter

Studium:

    • Abschluss im Dezember 2025 (Staatsexamen, sog. Erste Juristische Prüfung)
    • Studium der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (2020-2025)
    • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteur
Schreibe einen Kommentar
Hinweis: Wir begrüßen eine offene und sachliche Diskussion mit jeder Meinung. Beleidigungen, Verunglimpfungen, rassistische oder diskriminierende Äußerungen werden jedoch nicht toleriert und gegebenenfalls ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie außerdem, dass unsere Autoren oder Mitarbeiter in den Kommentaren keine Rechtsberatung leisten dürfen und werden.
Jetzt Kommentieren