Mieterselbstauskunft: Wonach Vermieter fragen dürfen

Wollen Mietinteressenten ihr Interesse an einer Wohnung bekunden, wird von Vermietern regelmäßig eine Mieterselbstauskunft verlangt. Diese fragt persönliche Daten des Mietinteressenten ab und ermöglicht dem Vermieter so, die Zuverlässigkeit des Mieters vor Abschluss eines Mietvertrags einzuschätzen. Der Beitrag klärt darüber auf, welche Daten sich Vermieter in einer solchen Selbstauskunft überhaupt einholen dürfen und stellt eine kostenlose Vorlage zum Download zur Verfügung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Mieterselbstauskunft ermöglicht Vermietern, sich ein Bild von Beruf, Einkommen und Haushaltsgröße der Mietinteressenten zu machen
  • Unzulässig sind Fragen zu Religion, Parteizugehörigkeit, Gesundheitszustand oder Familienplanung
  • Falschangaben bei zulässigen Fragen können eine Vertragsanfechtung oder sogar fristlose Kündigung rechtfertigen
  • Kostenlose Word- und PDF-Vorlage zur Mieterselbstauskunft bei Jurawelt herunterladen und digital ausfüllen

I. Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, den Vermieter in der Regel vor Abschluss eines Mietvertrags an potenzielle Mieter aushändigen. Darin finden sich Fragen zur familiären, beruflichen und finanziellen Situation des Bewerbers. Typischerweise werden folgende Angaben verlangt:

    • Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift
    • Telefonnummer und E-Mail-Adresse
    • Beruf, Arbeitgeber und Dauer des Arbeitsverhältnisses
    • Nettoeinkommen (oft belegt durch Gehaltsnachweise)
    • Anzahl der einziehenden Personen
    • Angaben zu Haustieren
    • Bestehende Mietschulden oder laufende Insolvenzverfahren

Es handelt sich bei der Mieterselbstauskunft um ein zentrales Dokument im Auswahlprozess. Sie ermöglicht Vermietern, sich schon vor Vertragsabschluss ein Bild von der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Bewerbers zu machen. In angespannten Wohnungsmärkten können die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben ausschlaggebend dafür sein, ob ein Mietinteressent bei der Vergabe der Wohnung berücksichtigt wird.

II. Ist die Mieterselbstauskunft freiwillig?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Bewerber sind also nicht verpflichtet, alle Fragen vollständig zu beantworten. In der Realität führt eine Verweigerung jedoch fast immer dazu, dass Vermieter einen anderen Interessenten auswählen. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten ist die Abgabe der Selbstauskunft deshalb praktisch unvermeidlich.

Zum Schutz des Mieterinteressenten gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach der DSGVO. Vermieter dürfen nur Informationen erheben, die für das Mietverhältnis erforderlich sind. Fragen nach Religion, politischer Einstellung oder Familienplanung sind unzulässig.

III. Was darf in der Mieterselbstauskunft nicht gefragt werden?

Mieter müssen nur Angaben machen, die für das Mietverhältnis relevant sind, etwa zu ihrer Person, ihrem Einkommen oder etwaigen Mitbewohnern. Fragen, die ausschließlich die private Lebensgestaltung betreffen oder keinen Bezug zum Mietverhältnis aufweisen, dürfen unbeantwortet bleiben. Da zu befürchten ist, dass Bewerber, die unzulässige Fragen gänzlich unbeantwortet lassen, bei der Wohnungsvergabe nicht berücksichtigt werden, haben Mieter keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn sie unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft wahrheitswidrig beantworten. Einen besseren Überblick bietet die folgende Kategorisierung typischer Fragen in zulässig und unzulässig:
  • Identifikationsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten)
  • Zahl und Alter der einziehenden Personen
  • Beruf und Arbeitgeber
  • Einkommen, Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft
  • Angaben zu laufendem Insolvenzverfahren oder ob eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde
  • Haustiere
  • Ob das Sozialamt die Mietkosten übernimmt
  • Fragen nach Religion, Parteizugehörigkeit oder Vereinsmitgliedschaften
  • Familienplanung, Schwangerschaft oder Kinderwunsch
  • Gesundheitszustand oder Behinderungen
  • Vorstrafen (etwa im Bundeszentralregister, sofern nicht mietrelevant)
  • Nationalität oder ethnische Herkunft
  • Angaben zum Vormieter
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen (solche, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen)
  • Hobbys

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IV. Was passiert bei falschen Angaben?

Wer bei zulässigen Fragen in der Mieterselbstauskunft falsche Angaben macht, dem drohen ernsthafte Konsequenzen. Stellt sich noch vor Einzug heraus, dass wesentliche Daten gefälscht wurden, kann der Vermieter den Vertrag anfechten und sogar Schadensersatz verlangen. Wird die Wahrheit erst später bekannt, droht anstelle einer Anfechtung die fristlose Kündigung.

Entscheidend ist jedoch zuletzt die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter trotz falscher Angaben in der Mieterselbstauskunft. Sofern beispielsweise trotz wahrheitswidriger Angaben zur Bonität eine hinreichende Liquidität des Mieters besteht, kann eine fristlose Kündigung des Vermieters im Einzelfall unwirksam sein (AG Gießen – Az.: 42 C 273/21 – Urteil vom 23.03.2022). Von Falschangaben in der Mieterselbstauskunft ist mit Blick auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter dennoch dringend abzuraten.

Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter unzulässige Fragen stellt. Hier dürfen Mieter lügen, ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Beispiel (LG Lüneburg – Az.: 6 S 1/19 – Beschluss vom 13.06.2019): Das Landgericht Lüneburg entschied, dass ein Mieter, der in der Mieterselbstauskunft falsche Angaben zu laufenden Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen machte, seine Wohnung verlor, obwohl er seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag in vollem Umfang nachkam. Das Gericht wertete die Falschangaben als arglistige Täuschung.

V. Ungefragte Aufklärungsplichten

In bestimmten Fällen trifft den Mieter eine Aufklärungspflicht auch ohne ausdrückliche Nachfrage des Vermieters. Das gilt etwa, wenn

  • das Einkommen nicht ausreicht, um die Miete dauerhaft zu tragen,
  • ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt wurde,
  • Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen bestehen.

Wer diese Umstände verschweigt, riskiert rechtliche Folgen, wie eine Anfechtung des Mietvertrags, eine fristlose Kündigung oder Schadensersatzforderungen des Vermieters.

VI. Wann muss ich eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Der Umfang der Informationen, die der Vermieter erfragen darf, richtet sich nach dem Stand der Wohnungsvergabe. Zulässig ist nur, was für Organisation oder Vertragsabschluss erforderlich ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung, was abgefragt werden darf, ist ausweislich der DSGVO stets das „berechtigte Interesse“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Vor der Besichtigung
Nach der Besichtigung
Bei der Zusage

Erlaubt sind Basisdaten wie Name, Anschrift, Kontaktdaten oder Wohnberechtigungsschein. Mehr darf zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden, da noch kein konkretes Mietinteresse besteht. Werden zur Wohnungsbesichtigung nur einzelne ausgewählte Bewerber eingeladen, darf im Einzelfall schon vor Besichtigung von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden, das Einholen einer Mieterselbstauskunft ist dann bereits vor Besichtigung zulässig.

Besteht ernsthaftes Interesse, darf der Vermieter weitergehende Informationen erfragen, insbesondere mit Hilfe einer Mieterselbstauskunft. Dazu gehören Angaben zu Einkommen, Beruf, Zahl der einziehenden Personen, Haustieren und eventuellen Mietschulden. Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis bleiben unzulässig.

Unmittelbar vor Vertragsabschluss ist zudem das Einholen weiterer Nachweise zulässig. Dazu zählen Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, eine Bestätigung des Steuerberaters bei Selbstständigen und eine Bonitätsauskunft.

Ihre Bonitätsauskunft entspricht nicht Ihren Vorstellungen? Erfahren Sie, wie Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen können, um bei der nächsten Wohnungsbewerbung durchzustarten.

Wichtig: Kommt kein Mietvertrag zustande, müssen die erhobenen Daten gelöscht werden.

VII. Tipps für Mieter

Für Mietinteressenten kann eine sorgfältig vorbereitete Selbstauskunft entscheidend sein, um Vertrauen zu schaffen. Indem Mieter die folgenden Punkte beachten, erhöhen sie zudem ihre Chancen im Auswahlprozess.

  • Lassen Sie dem Vermieter die gewünschte Mieterselbstauskunft möglichst zeitnah nach der Besichtigung zukommen. Verzichten Sie auf Mehraufwand und nutzen Sie hierzu unsere geprüfte Mieterselbstauskunft als Vorlage.
  • Falschangaben können das Mietverhältnis gefährden. Unzulässige Fragen dürfen jedoch unrichtig beantwortet werden.
  • Achten Sie darauf, dass die Selbstauskunft sauber ausgefüllt und unterschrieben ist. Lücken werfen Fragen auf.
  • Geben Sie nur Angaben preis, die zur Begründung eines Mietverhältnisses notwendig sind. Mit einer geprüften Mieterselbstauskunft Vorlage sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Häufig akzeptieren Vermieter die Einsendung der Mieterselbstauskunft per E-Mail. Dabei sparen Mieter sich sowohl Zeit als auch Geld für den Postversand.

VIII. Tipps für Vermieter

Für Vermieter ist die Mieterselbstauskunft ein zentrales Hilfsmittel, um die wirtschaftliche Situation und Zuverlässigkeit von Bewerbern vor Vertragsabschluss einzuschätzen. Folgende Punkte sollten dabei bedacht werden, damit es Vermietern möglich ist, eine fundierte Entscheidung zu treffen und Mietinteressenten ein faires Verfahren zu bieten.

  • Durch eine Bonitätsauskunft und Gehaltsnachweise lassen sich die Angaben aus Mieterselbstauskunft zuverlässig absichern.
  • Kann die Bewerbung eines Mietinteressenten bei der Wohnungsvergabe nicht berücksichtigt werden, sind die Mieterselbstauskunft sowie alle zugehörigen Unterlagen zu löschen.

IX. FAQ zur Mieterselbstauskunft

Die Mieterselbstauskunft wird vom Mietinteressenten ausgefüllt. Sie dient Vermietern dazu, einen ersten Eindruck von der persönlichen und finanziellen Situation der Bewerber zu bekommen, etwa zu Beruf, Einkommen und Haushaltsgröße.

Eine Mieterselbstauskunft kannst du kostenlos als Word- und PDF-Vorlage bei Jurawelt herunterladen. Die Vorlage enthält nur zulässige Fragen und kann digital ausgefüllt oder ausgedruckt werden.

Ja. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. In der Praxis verlangen Vermieter sie aber regelmäßig, um Bewerber vergleichen zu können. Wer keine Angaben macht, hat häufig geringere Chancen, den Zuschlag für eine Wohnung zu bekommen.

Unzulässig sind alle Fragen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Dazu zählen insbesondere Fragen nach

  • Religion oder ethnischer Herkunft
  • Familienplanung und Schwangerschaft
  • Gesundheitszustand
  • Parteizugehörigkeit und Vereinsmitgliedschaften

Solche Fragen müssen nicht beantwortet werden und dürfen, falls sie gestellt werden, ohne rechtliche Konsequenzen wahrheitswidrig beantwortet werden.

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Lea Schirmer

Studium:

  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt an der McGill University (Quebec, Kanada)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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