Wer bei zulässigen Fragen in der Mieterselbstauskunft falsche Angaben macht, dem drohen ernsthafte Konsequenzen. Stellt sich noch vor Einzug heraus, dass wesentliche Daten gefälscht wurden, kann der Vermieter den Vertrag anfechten und sogar Schadensersatz verlangen. Wird die Wahrheit erst später bekannt, droht anstelle einer Anfechtung die fristlose Kündigung.
Entscheidend ist jedoch zuletzt die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter trotz falscher Angaben in der Mieterselbstauskunft. Sofern beispielsweise trotz wahrheitswidriger Angaben zur Bonität eine hinreichende Liquidität des Mieters besteht, kann eine fristlose Kündigung des Vermieters im Einzelfall unwirksam sein (AG Gießen – Az.: 42 C 273/21 – Urteil vom 23.03.2022). Von Falschangaben in der Mieterselbstauskunft ist mit Blick auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter dennoch dringend abzuraten.
Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter unzulässige Fragen stellt. Hier dürfen Mieter lügen, ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten.