Eine Eigenbedarfskündigung beginnt oft mit einem unscheinbaren Briefumschlag. Kein Behördenlogo, keine gelbe Zustellurkunde, manchmal nicht einmal ein Einschreiben. Nur ein Brief, in dem plötzlich steht, dass die Wohnung „für die Tochter“, „für den Sohn“ oder „für uns selbst“ benötigt werde.
Indes wirkt die Eigenbedarfskündigung für viele Vermieter wie ein sauberer juristischer Schritt. In der Realität zeigt eine aktuelle Studie des Berliner Mietervereins zu rund 550 Kündigungen wegen Eigenbedarfs, dass in 24 % der gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Räumungsklage gegen den Mieter abgewiesen wurde und 62 % der Fälle durch einen gütlichen Vergleich erledigt wurden.1 Eine engagierte Verteidigung durch einen Fachanwalt für Mietrecht zahlt sich mithin oft aus, denn ob eine Kündigung trägt, entscheidet sich aus einem Bündel aus Form, Begründung, Berechtigung, Fristen und (ganz wichtig) Sperrfristen.
