Räumungsklage im Härtefall: Ablauf, Dauer, Kosten

Die Kündigung der Mietwohnung liegt im Briefkasten, der Auszugstermin rückt näher, doch alle Wohnungsanfragen bleiben unbeantwortet. Besichtigungen enden mit Absagen, der Druck steigt. Und plötzlich steht nicht mehr nur die Frage im Raum, wohin man zieht, sondern ob man überhaupt rechtzeitig eine neue Bleibe findet. Räumungsklage und keine neue Wohnung, was nun?

In dem aktuell angespannten Wohnungsmarkt ist das kein Einzelfall, denn immer häufiger eskaliert der Konflikt zwischen Vermieter und Mieter bis vor das Amtsgericht. So gingen allein in Berlin im Jahr 2024 mehr als 7.500 Räumungsklagen bei den Amtsgerichten ein, wovon ca. 1/3 tatsächlich zu einer Zwangsräumung führten. In solchen Fällen geht es für die Betroffenen um handfeste Folgen: Welche Schritte sind im Verfahren der Räumungsklage typisch? Welche Rechte bestehen? Und was passiert eigentlich wenn Kinder betroffen sind?

Gerade wenn trotz ernsthafter Suche keine Ersatzwohnung gefunden wird, stellt sich die Härtefallfrage. In manchen Fällen kann eine erfolglose Wohnungssuche den Betroffenen über den Vollstreckungsschutz schützen. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Räumungsklage abläuft, welche rechtlichen Hürden es gibt, wer die Kosten trägt und wann das Gesetz den Mieter schützt.

Key Facts

  • Eine Räumungsklage ist das letzte Mittel, wenn ein Mieter trotz Kündigung nicht auszieht.
  • Der gesamte Ablauf, von der Kündigung bis zur Zwangsräumung, dauert häufig 6 bis 12 Monate. [1]
  • Findet der Mieter keine neue Wohnung, kann bei einer ordentlichen Kündigung ein Härtefall nach § 574 BGB vorliegen, aber nur unter engen Voraussetzungen. [2]
  • Die Kosten einer Räumungsklage trägt die unterliegende Partei. [3]

    I. Wann ist eine Räumungsklage möglich?

    Die Räumungsklage ist das letzte Rechtsmittel, wenn ein Mieter eine Wohnung trotz wirksamer Kündigung nicht räumt. Entscheidend ist daher nicht, dass der Vermieter die Wohnung zurückhaben möchte, sondern ob das Mietverhältnis rechtlich bereits beendet ist und der Mieter dennoch bleibt.

    Ausgangspunkt jeder Räumungsklage ist insofern eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses. Ohne sie gibt es keinen Räumungsanspruch und folglich auch keine begründete Klage. Ob die Räumungsklage im konkreten Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, hängt maßgeblich davon ab, warum gekündigt wurde und ob die Kündigung formell und materiell Bestand hat.

    In der Praxis kommen vor allem zwei Kündigungsarten in Betracht:

    • Die ordentliche Kündigung, etwa wegen Eigenbedarfs (mehr zur: Eigenbedarfskündigung) oder nachhaltiger Vertragsverletzungen;
    • Die außerordentliche (fristlose) Kündigung, insbesondere bei erheblichen Mietrückständen.

    Typische Konstellationen, in denen gegebenenfalls ein Räumungsanspruch besteht, sind:

    Bleibt der Mieter trotz Kündigung in der Wohnung, kann der Vermieter Klage beim Amtsgericht einreichen.

    Räumungsklage: Ablauf

    Der typische Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte:

    1. Kündigung (fristlos oder ordentlich)
    2. Mieter zieht nicht aus
    3. Klageeinreichung beim zuständigen Gericht
    4. Gerichtliches Verfahren
    5. Urteil mit Räumungstitel und Räumungsfrist zur freiwilligen Räumung (oft 3 Wochen)
    6. Zwangsvollstreckung und Räumung durch Gerichtsvollzieher (§ 885 ZPO), ggf. mit Polizei, Schlüsseldienst und Spedition
    7. Einlagerung der Gegenstände, wonach sie innerhalb einer Frist (oft 2 Wochen) abgeholt werden können. Anderenfalls droht die Zwangsversteigerung

    II. Räumungsklage Dauer

    Zieht ein Mieter nach wirksamer Kündigung nicht aus, ist der Konflikt meist noch längst nicht beendet. Mit der Einreichung der Räumungsklage beginnt ein gerichtliches Verfahren, das sich über Monate hinziehen kann. Wie lange eine Räumungsklage tatsächlich dauert, hängt dabei weniger vom Gesetz als von ihrem Verlauf ab.

    In der Praxis liegt die durchschnittliche Dauer einer Räumungsklage zwischen sechs und zwölf Monaten. In einfachen Fällen kann es schneller gehen, in komplexeren Konstellationen, etwa bei Härteeinwänden oder Beweisaufnahmen, auch deutlich länger.

    Wie sich dieses Verfahren zeitlich konkret entfaltet, zeigt der folgende Zeitstrahl:

    Woche 0
    Einreichung der Räumungsklage

    Der Vermieter reicht die Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht ein und zahlt den Gerichtskostenvorschuss. Erst danach wird das Verfahren offiziell eröffnet.

    Woche 2–6
    Zustellung der Klage an den Mieter

    Die Klageschrift wird dem Mieter zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt laufen die gerichtlichen Fristen. Verzögerungen sind je nach Gericht keine Seltenheit.

    Woche 4–10
    Stellungnahme oder Versäumnis

    Reagiert der Mieter nicht, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Legt er Einwendungen vor (etwa wegen Härtefall oder formaler Mängel) wird ein Verhandlungstermin angesetzt.

    Monat 4–8
    Mündliche Verhandlung und Urteil

    Das Gericht prüft Kündigung, Einwendungen und persönliche Umstände. In streitigen Verfahren vergehen zwischen Klage und Urteil häufig mehrere Monate.

    + 4 Wochen
    Rechtskraft oder vorläufige Vollstreckbarkeit

    Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Vermieter die Zwangsräumung betreiben.

    Monat 6–12+
    Gerichtsvollzieher & Zwangsräumung

    Terminierung durch den Gerichtsvollzieher, Organisation der Räumung und ggf. Einlagerung des Hausrats. Auch hier können weitere Wochen vergehen.

    Achtung: Selbsthilfe, wie etwa das Auswechseln von Schlössern, ist hingegen nicht erlaubt und kann strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter haben! [5]

    III. Kosten einer Räumungsklage

    Eine Räumungsklage verursacht Gerichtskosten (inkl. Gerichtskostenvorschuss), Anwaltskosten, Kosten der Zwangsräumung und ggf. zusätzliche Auslagen, etwa für Schlösser oder die Einlagerung des Hausrats. Diese Kosten hängen grundsätzlich vom Streitwert ab, welcher meist der Jahresnettokaltmiete entspricht. Je höher die Miete, desto höher ist folglich der entsprechende Streitwert.

    Wer muss die Kosten einer Räumungsklage bezahlen?

    Ein Beispiel:

    • Monatsmiete: 800 €
    • Streitwert: 9.600 €
    • Gesamtkosten (Gericht + Anwalt): rund 3.200 bis 3.800 €

    Je höher die Miete, desto höher fallen folglich auch die Verfahrenskosten aus.

    Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten im Zivilprozess (§ 91 ZPO), wobei der Vermieter als klagende Partei diese aber zunächst vorstrecken muss. Wenn der Mieter zahlungsunfähig ist, was in Fällen der Räumung aufgrund von Zahlungsrückstand häufig zu erwarten ist, droht der Kläger selbst bei Gewinn des Prozesses auf den Kosten sitzen zu bleiben. Abhilfe kann eine Prozesskostenhilfe schaffen.

    IV. Räumungsklage und keine neue Wohnung – ein Härtefall?

    Kann der Mieter trotz ernsthafter Bemühungen keine neue Wohnung finden, kann dies ein Härtefall sein. Die Rechtsprechung erkennt dies aber in der Regel nur dann an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Nachweis der Wohnungssuche (z. B. über Besichtigungen, Absagen, Inserate)
    • Gefahr unzumutbarer Härten: Obdachlosigkeit, schwere Krankheit, Bedürfnis nach Barrierefreiheit, Versorgung von Kindern
    • Schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung

    Das Gericht kann dann die Kündigung aufheben oder die Zwangsräumung aufschieben.

    Wichtig ist es daher, nach Erhalt der Kündigung mit der Wohnungssuche zu beginnen und ein ernsthaftes Bemühen durch Nachweise über eine Wohnungsbesichtigung, Bewerbungen oder Suchen auf Wohnungsplattformen zu dokumentieren.

    Beispielhafte Gerichtsentscheidungen zum Härtefall bei erfolgloser Wohnungssuche:

    LG Berlin II
    31.01.2024
    Härtefall wegen Wohnungsnot
    Der Mieter hatte über zwei Jahre lang intensiv nach einer Ersatzwohnung gesucht, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht sah hierin eine unzumutbare Härte gemäß § 574 BGB und wies die Räumungsklage ab.
    AG Brandenburg
    27.03.2025
    Keine Wohnung & schulpflichtiges Kind
    Die Mieterin konnte trotz nachgewiesener Suche keine neue Wohnung finden. Zusätzlich lebte ein schulpflichtiges Kind im Haushalt. Das Gericht wies die Räumungsklage wegen besonderer Härte ab.
    LG Heidelberg
    20.06.2024
    Barrierefreiheit unersetzlich
    Die schwerbehinderte Mieterin war auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen. Da kein gleichwertiger Ersatz gefunden werden konnte, wurde die Kündigung als unzumutbare Härte zurückgewiesen.
    LG Bamberg
    21.05.2021
    Gefahr für schwerkrankes Kind
    Ein Umzug hätte das Leben der schwer herzkranken Tochter gefährdet. Das Gericht sah hierin einen gravierenden Härtefall im Sinne von § 574 BGB und lehnte die Räumungsklage ab.

    V. Kann man eine Räumungsklage durch Zahlung abwenden?

    Wenn die Kündigung wegen Mietrückständen erfolgt ist, kann der Mieter die Kündigung innerhalb von zwei Monaten durch vollständige Nachzahlung „heilen“ (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Ausgeschlossen ist dies, wenn der Mieter vor nicht länger als zwei Jahren bereits schon einmal wegen Zahlungsrückstandes gekündigt wurde.

    Wird die Miete innerhalb dieser Schonfrist bezahlt, wird die Kündigung des Vermieters unwirksam und die eingereichte Räumungsklage unbegründet.

    Eine solche Heilung ist allerdings nur bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung, nicht aber einer ordentlichen Kündigung möglich.

    Räumungsklage und keine neue Wohnung

    Für Vermieter: Wird neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt, wird die Heilungswirkung der sog. Schonfristzahlung umgangen. Der Mieter muss dann bei Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung ausgezogen sein, da gegen diese keine Heilung durch Nachzahlung möglich ist.

    VI. Was passiert mit Kindern bei Zwangsräumung und keine neue Wohnung?

    Wenn Kinder betroffen sind, prüfen Gerichte besonders sorgfältig, ob das Kindeswohl trotz der Zwangsmaßnahme gewahrt werden kann. In der Praxis wird dann häufig:

    • eine verlängerte Räumungsfrist (§ 721 ZPO) gewährt: Die Frist beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate ab Räumungsurteil. Sind vor allem minderjährige Kinder oder ältere Personen betroffen, kann das Gericht die Frist länger ansetzen, allerdings darf sich die Räumungsfrist nicht auf mehr als ein Jahr belaufen (§ 721 Abs.5)
    • oder ein Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) in Betracht gezogen: Die Familie muss hierfür einen Härtefallantrag stellen und dies bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Zwangsräumung tun, wobei strenge Voraussetzungen gelten.

    Besonders bei Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern wird auf soziale Folgen Rücksicht genommen, auch wenn die rechtliche Grundlage für die Zwangsräumung besteht.

    VII. Wie lange Zeit zum Ausziehen nach Räumungsklage?

    Unterliegt man im Verfahren der Räumungsklage vor Gericht, ist man nun endgültig zum Ausziehen verpflichtet, was durch Zwangsräumung erreicht wird, wenn der Mieter sich weigert. Zwischen Urteil und Zwangsvollstreckung liegen in der Regel 4-6 Wochen. Auf Antrag des Vermieters wird ein Gerichtsvollzieher herangezogen, der ein Umzugsunternehmen beauftragt, die Wohnung zu räumen. In der Folge muss der Mieter die Schlüssel aushändigen oder die Schlösser werden ausgetauscht.

    Ist man eine der steigenden Räumungsklage und keine neue Wohnung Fälle, bleibt nur bei Freunden oder Familienmitgliedern unterzukommen oder soziale Einrichtungen aufzusuchen.

    Wendet der Vermieter selbst Gewalt an, um den Mieter aus seinem Eigentum zu entfernen, wird die Frage: „Wie weit darf man bei Notwehr gehen?” interessant, die in unserem Beitrag zu den Grenzen des Notwehrrechts beleuchtet wird.

    Räumungsklage und keine neue Wohnung

    VIII. Fazit

    Die Räumungsklage ist ein rechtliches Mittel, das vor allem in Zeiten von Wohnungsknappheit besondere Brisanz erhält. Räumungsklage und keine neue Wohnung, muss nicht zwingend den sofortigen Auszug bedeuten, doch die Hürden für einen Härtefall sind hoch. Rechtlich besteht ein gewisser Schutz, doch dieser greift nur unter engen Bedingungen, wobei Gerichte insbesondere wenn Kinder im Spiel sind, wohlwollend für den Mieter entscheiden können.

    Doch auch für den Vermieter ist die Zwangsräumung kein beliebtes Mittel, da sie ein langwieriges Verfahren mit hohen Prozesskosten bedeutet, auf deren Erstattung sich der Kläger selbst bei Erfolg vor Gericht nicht immer verlassen kann. Zuletzt sollte ein Vermieter beachten, dass eine Rücknahme der Klage nicht mehr kostenlos möglich ist.

    IX. FAQ - Räumungsklage und keine neue Wohnung

    Kann der Mieter glaubhaft machen, dass er sich ernsthaft um Ersatzwohnraum bemüht hat, aber nichts gefunden hat, kann das einen Härtefall nach § 574 BGB darstellen. In diesem Fall kann das Gericht die Kündigung aufheben oder die Räumung verzögern.

    Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Mieter der Umzug unzumutbar ist – etwa wegen Krankheit, fehlendem Ersatzwohnraum oder der Versorgung von Kindern. Entscheidend ist, dass der Mieter seine Situation gut dokumentiert.

    Nein, die allgemeine Wohnungsnot reicht nicht aus. Der Mieter muss konkret nachweisen, dass er trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Wohnung finden konnte.

    Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO). Ist der Mieter zahlungsunfähig, bleibt der Vermieter in vielen Fällen auf den Kosten sitzen.

    [1] Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2021, § 543 BGB Rn. 102 ff.

    [2] BeckOK BGB/Börstinghaus, 68. Ed. 2025, § 574 Rn. 10 ff.

    [3] Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91 Rn. 6 ff.

    [4] Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 546 Rn. 125

    [5] BeckOK MietR/C. Schultz-Altendorf, 40. Ed. 1.5.2025, BGB § 562b Rn. 37

    [6] BeckOK BGB/Börstinghaus, § 574 Rn. 11 ff.

    [7] MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, § 765a ZPO Rn. 27 ff.

    [8] Schätzung beruhend auf den gesetzlichen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (§ 34 GKG i. V. m. Kostenverzeichnis) sowie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§§ 2, 13 RVG i. V. m. Vergütungsverzeichnis.

    [9] BGH, Urt. v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, NJW 2005, 1499

    [10] AG Hamburg Urt. v. 15.6.2018 – 49 C 344/17, BeckRS 2018, 29593

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    Max Scherer

    Jurawelt Redaktion

    Max Scherer

    Studium:

    • Student der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
    • Schwerpunktbereich: Kriminalwissenschaften
    • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

    Jurawelt:

    • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter
    2 Kommentare
    • Antworten
      November 4, 2025, 5:46 p.m.

      Das in der sogenannten (deutschen) Demokratie Menschen auch unverschuldet in die Obdachlosigkeit geräumt werden können, beispielsweise, weil Behörden Fehler machen (Jobcenter versäumt Zahlungstermine), ist eine Schande für Land und natürlich den Begriff.
      Das die sog. “demokratischen Parteien” dieses Problem nicht angehen oder nicht angehen wollen, zeugt davon, das der Begriff “Demokratie” ebenso verbraucht ist, wie Sozialismus und Kommunismus und Artikel 1 GG eine leere Worthülse ist, die tagtäglich durch die Realität widerlegt wird.

    • Antworten
      Februar 5, 2026, 2:58 p.m.

      Die Beiträge von Max gefallen mir am besten!

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