Lassen sich verschiedene Streitfälle wie die Kündigung durch den Arbeitgeber, Ärger mit dem Vermieter oder Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall nicht einvernehmlich lösen, kann oft nur noch ein Gerichtsprozess helfen. Dafür fallen Prozesskosten an, die das persönliche Budget stark belasten können. Der Staat gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe, damit auch Menschen mit geringem Einkommen ihr Recht vor Gericht durchsetzen können.
Personen mit einem geringen Einkommen und ohne Rücklagen können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten für eine Gerichtsverhandlung nicht oder nur teilweise begleichen können. Die Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn ein Rechtsstreit in einem Gerichtsprozess endet.
Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zusammen.
Die Prozesskostenhilfe deckt die folgenden Kosten zumindest zum Teil ab:
Bei verschiedenen gerichtlichen Verfahren wie Scheidungsprozessen ist ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, bevor das Gericht seine Arbeit aufnimmt. Auch dieser Vorschuss wird von der Prozesskostenhilfe übernommen.
Tipp: Die Kosten der gerichtlichen Vertretung der Gegenseite deckt die Prozesskostenhilfe nicht ab. Der Kläger muss diese Kosten selbst tragen, wenn er den Prozess verliert, auch dann, wenn er die volle Prozesskostenhilfe erhalten hat. Nur bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht vor der ersten Instanz trägt jede Partei die Kosten für ihren Anwalt selbst, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt.
Die Kosten für eine Gerichtsverhandlung können nicht willkürlich festgelegt werden, denn sie sind gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Grundlage ist das Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kosten unterscheiden sich, abhängig davon, ob es sich um einen Zivilprozess oder einen Strafprozess handelt. Der Grundbetrag hängt vom Streitwert im Zivilprozess und vom Strafmaß im Strafprozess ab.
Darüber hinaus fallen Kosten für den Anwalt an. Für Anwälte sind die Gebühren gesetzlich festgelegt, die mindestens erhoben werden müssen. Auch die Anwaltskosten unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um ein Zivilverfahren oder ein Strafverfahren handelt. Bei einem Zivilverfahren fallen die Verfahrensgebühr und die Termingebühr an.
Der Streitwert lässt sich in einem Zivilprozess einfach festlegen, wenn es sich um eine bestimmte Summe handelt. Ein Streitwertkatalog bietet Empfehlungen zu Streitwerten, wenn die Ausgangslage nicht so leicht zu beziffern ist. Liegt der Streitwert unter 5.000 Euro, wird der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt. Für Fälle mit höherem Streitwert ist das Landgericht zuständig.
In Paragraf 34 des Gerichtskostengesetzes ist der einfache Gebührensatz abhängig vom Streitwert festgelegt. Er beginnt bei 38 Euro bei einem Streitwert bis 500 Euro und liegt bei einem Streitwert bis 6.000 Euro bei 182 Euro. Die Amts- und Landgerichte rechnen jedoch die dreifache Gebühr ab.
Die Gerichtskosten können im Strafprozess deutlich höher ausfallen als im Zivilprozess. Sie beginnen bei 280 Euro, wenn die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze beträgt. Bei einer Freiheitsstrafe ab zehn Jahren liegen sie bei 1.000 Euro. Auslagen für Schreibgebühren, Dokumente und Zeugenentschädigungen kommen hinzu.
Tipp: In Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Nur Personen, die eine Neben- oder Adhäsionsklage in einem Strafprozess einreichen oder ein Klageerzwingungsverfahren einleiten, können im Strafprozess Prozesskostenhilfe erhalten.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt in Paragraf 114, dass Prozesskosten dann gewährt werden können, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann. Darüber hinaus muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen.
Nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch Ausländer und Staatenlose haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie in ein Verfahren vor einem deutschen Gericht verwickelt sind.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:
Ist es für den Kläger zumutbar, muss er eigenes Vermögen und Einkommen für die Prozesskosten einsetzen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Kläger nicht die gesamten Prozesskosten selber tragen kann.
Für Alleinstehende gilt ein Freibetrag von 213 Euro, den sie von ihrem Einkommen behalten können. Der Freibetrag für verheiratete Personen liegt bei 468 Euro. Darüber hinaus werden weitere Kosten berücksichtigt:
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts gestellt werden. Im Antrag muss der Grund für den Prozess angegeben werden. Darüber hinaus sind weitere Angaben erforderlich:
Das Gericht kann darüber hinaus weitere Angaben und Nachweise fordern. Es gibt Antragsformulare, die jedoch keine Pflicht sind.