Mit einer Zession kann mehr übergehen als die Forderung allein.
§ 401 BGB sorgt dafür, dass bestimmte Rechte, die der Absicherung der Forderung dienen, ihrem neuen Inhaber folgen. Dazu gehören etwa eine für die Forderung bestehende Hypothek, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft. Auch der Anspruch auf rückständige Zinsen geht mit über.
Das ist für den Zessionar praktisch entscheidend. Er übernimmt eine gesicherte Forderung nicht losgelöst von den Sicherheiten, die ihre Durchsetzung unterstützen. Die in § 401 BGB erfassten Nebenrechte folgen der Forderung kraft Gesetzes.
Damit der Zessionar mit der erworbenen Forderung tatsächlich arbeiten kann, nimmt das BGB anschließend den Zedenten in die Pflicht. Nach § 402 BGB muss dieser die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte erteilen und die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden herausgeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden.
Geht es später darum, die Abtretung selbst nachzuweisen, greift § 403 BGB. Auf Verlangen des Zessionars muss der Zedent eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen. Die Kosten hierfür hat der Zessionar zu tragen.
Damit regeln §§ 401 bis 403 BGB zwei unterschiedliche Seiten des Forderungserwerbs. Einerseits bestimmen sie, was der Forderung rechtlich folgt. Andererseits sichern sie dem Zessionar die Informationen und Nachweise, die er nach dem Wechsel auf Gläubigerseite benötigt.