Zessionar: Der neue Gläubiger nach der Abtretung

Eine Forderung bleibt nicht zwangsläufig bei dem Gläubiger, bei dem sie entstanden ist. Gerade im Wirtschaftsleben werden Zahlungsansprüche weitergegeben, etwa wenn ein Unternehmen offene Forderungen verkauft oder sie zur Absicherung eines Kredits einsetzt.

Für den Schuldner kann das bedeuten, dass er es plötzlich mit einem anderen Gläubiger zu tun hat. Genau an diesem Punkt kommt der Zessionar ins Spiel.

Er ist derjenige, auf den die Forderung übergeht. Der bisherige Gläubiger, der Zedent, tritt sie ab und der Zessionar nimmt fortan dessen Stellung als neuer Gläubiger ein. Diesen Gläubigerwechsel bezeichnet das Zivilrecht als Abtretung oder Zession. Seine rechtliche Grundlage findet sich in §§ 398 ff. BGB.

I. Was ist ein Zessionar?

Definition Zessionar:

Der Zessionar ist der neue Gläubiger einer Forderung, die ihm der bisherige Gläubiger, der Zedent, durch Abtretung überträgt. Mit der wirksamen Abtretung nach § 398 BGB geht die Forderung auf den Zessionar über, der damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Der Schuldner und der Inhalt der Forderung bleiben durch diesen Gläubigerwechsel grundsätzlich unverändert.

Merksatz: Der Zedent flennt, der Zessionar schreit “Hurra” 

Eine Forderung muss nicht bei ihrem ursprünglichen Gläubiger bleiben. § 398 BGB ermöglicht es, sie durch Vertrag auf einen anderen zu übertragen. Geschieht das, wird der bisherige Gläubiger als Zedent bezeichnet.

Derjenige, auf den die Forderung übergeht, ist der Zessionar.

Mit der wirksamen Zession tritt der Zessionar nach § 398 Satz 2 BGB an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Er kann die übertragene Forderung fortan grundsätzlich selbst gegenüber dem Schuldner geltend machen. Für den Schuldner wechselt damit der Gläubiger, nicht aber allein deshalb der Inhalt der geschuldeten Leistung.

Die Zessionar erschließt sich damit unmittelbar aus der Abtretung. Der Abtretungsvertrag schafft nicht erst eine neue Forderung, sondern überträgt eine Forderung auf einen neuen Inhaber. Neben der Bezeichnung Zessionar findet sich hierfür auch der Begriff Zessionär.

Zession

II. Was ist eine Abtretung?

Eine Abtretung lässt sich an einem einfachen Fall nachvollziehen:

A hat gegen B eine Forderung über 5.000 Euro. Diese Forderung soll künftig C zustehen. Dafür vereinbaren A und C, dass die Forderung auf C übergeht. Rechtlich handelt es sich um eine Zession nach § 398 BGB.

Der Wechsel lässt sich so darstellen

A hat eine Forderung gegen B
A ist Gläubiger | B ist Schuldner

Abtretungsvertrag nach § 398 BGB

C erhält die Forderung gegen B
C ist nun Gläubiger | B bleibt Schuldner

Entscheidend ist also die Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem künftigen Gläubiger. § 398 S. 1 BGB verlangt hierfür einen Vertrag. Dieser Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Mit seiner Wirksamkeit geht die betreffende Forderung nach § 398 S. 2 BGB auf den Erwerber über.

Für eine wirksame Abtretung genügt die Einigung allein allerdings nicht. Der bisherige Gläubiger muss Inhaber der Forderung sein und über sie verfügen können. Außerdem muss feststehen, welche Forderung übertragen werden soll. Sie muss nach Schuldgrund, Inhalt und Schuldner zweifelsfrei bestimmbar sein. Auch künftige Forderungen können Gegenstand einer Abtretung sein, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung entsprechend bestimmbar sind.

III. Welche Forderungen sind nicht abtretbar?

Der Grundsatz des § 398 BGB, wonach Forderungen übertragen werden können, gilt nicht uneingeschränkt.

§ 399 BGB schließt eine Abtretung aus, wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Das betrifft insbesondere Ansprüche, bei denen die Person des Gläubigers für die geschuldete Leistung entscheidend ist.

Eine Forderung kann außerdem aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner von der Abtretung ausgeschlossen sein. Auch dann kann sie grundsätzlich nicht wirksam auf einen Zessionar übergehen.

Eine weitere Grenze enthält § 400 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Welche Forderungen unpfändbar sind, bestimmt sich insbesondere nach §§ 850 ff. ZPO.

Zessionar

Für eine wirksame Zession muss deshalb nicht nur ein Abtretungsvertrag vorliegen. Die konkrete Forderung muss auch rechtlich übertragbar sein. Greift ein Abtretungsverbot ein, kann der Zessionar die Forderung auf diesem Weg nicht erwerben.

IV. Was erhält der Zessionar mit der Forderung?

Mit einer Zession kann mehr übergehen als die Forderung allein.

§ 401 BGB sorgt dafür, dass bestimmte Rechte, die der Absicherung der Forderung dienen, ihrem neuen Inhaber folgen. Dazu gehören etwa eine für die Forderung bestehende Hypothek, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft. Auch der Anspruch auf rückständige Zinsen geht mit über.

Das ist für den Zessionar praktisch entscheidend. Er übernimmt eine gesicherte Forderung nicht losgelöst von den Sicherheiten, die ihre Durchsetzung unterstützen. Die in § 401 BGB erfassten Nebenrechte folgen der Forderung kraft Gesetzes.

Damit der Zessionar mit der erworbenen Forderung tatsächlich arbeiten kann, nimmt das BGB anschließend den Zedenten in die Pflicht. Nach § 402 BGB muss dieser die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte erteilen und die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden herausgeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden.

Geht es später darum, die Abtretung selbst nachzuweisen, greift § 403 BGB. Auf Verlangen des Zessionars muss der Zedent eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung ausstellen. Die Kosten hierfür hat der Zessionar zu tragen.

Damit regeln §§ 401 bis 403 BGB zwei unterschiedliche Seiten des Forderungserwerbs. Einerseits bestimmen sie, was der Forderung rechtlich folgt. Andererseits sichern sie dem Zessionar die Informationen und Nachweise, die er nach dem Wechsel auf Gläubigerseite benötigt.

V. Was kann der Schuldner dem Zessionar entgegenhalten?

Eine Zession verschafft dem neuen Gläubiger keine stärkere Forderung, als sie zuvor bestand. Fehler, Einwendungen oder Verteidigungsmöglichkeiten verschwinden also nicht dadurch, dass auf der Gläubigerseite eine andere Person steht. Genau hier setzt der Schuldnerschutz der §§ 404 ff. BGB an.

Besonders wichtig ist § 404 BGB. Bestand beispielsweise bereits bei der Abtretung eine Einwendung gegen die Forderung, kann der Schuldner diese grundsätzlich auch dem Zessionar entgegenhalten. Dass die Forderung inzwischen abgetreten wurde, beseitigt solche bestehenden Verteidigungsrechte nicht.

Praktisch heikel wird es, wenn der Schuldner von der Zession noch gar nichts weiß. Leistet er in dieser Situation weiterhin an den bisherigen Gläubiger, schützt ihn unter den Voraussetzungen des § 407 BGB sein fehlendes Wissen über die Abtretung. Der Zessionar muss die Leistung an den Zedenten dann gegen sich gelten lassen.

Auch bei Zweifeln daran, ob der vermeintliche neue Gläubiger tatsächlich zur Forderung berechtigt ist, muss der Schuldner nicht ungeprüft leisten. § 410 Abs. 1 BGB gibt ihm unter den dort genannten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Zessionar keine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde vorlegt. Anders liegt es insbesondere dann, wenn der Zedent dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Der Grundgedanke hinter diesen Vorschriften ist klar. Der Schuldner hat auf die Abtretung keinen Einfluss und muss von ihr zunächst nicht einmal wissen. Der Wechsel auf der Gläubigerseite soll deshalb nicht auf seine Kosten gehen.

VI. FAQ zum Thema “Zessionar”

Der Zessionar ist der neue Gläubiger einer Forderung. Er erhält die Forderung durch eine Abtretung vom bisherigen Gläubiger, dem Zedenten. Nach § 398 BGB erfolgt dieser Übergang durch Vertrag zwischen beiden Parteien. Mit der wirksamen Zession tritt der Zessionar an die Stelle des bisherigen Gläubigers und kann die übertragene Forderung grundsätzlich selbst gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Zedent und Zessionar stehen auf den beiden Seiten des Abtretungsvertrags. Der Zedent ist der bisherige Gläubiger und überträgt die Forderung. Der Zessionar ist derjenige, der sie erwirbt und dadurch zum neuen Gläubiger wird.

Am Schuldner ändert die Abtretung dagegen grundsätzlich nichts. Er schuldet weiterhin dieselbe Leistung, muss sie nach dem Gläubigerwechsel jedoch grundsätzlich gegenüber dem Zessionar erbringen. Seine bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten gehen durch die Abtretung nicht verloren. Insbesondere § 404 BGB schützt Einwendungen und Einreden, die ihm gegenüber der abgetretenen Forderung zustehen.

Nein. Für eine Abtretung nach § 398 BGB ist grundsätzlich der Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar entscheidend. Der Schuldner ist daran nicht beteiligt und muss dem Gläubigerwechsel grundsätzlich nicht zustimmen.

Gerade weil eine Forderung ohne seine Mitwirkung übertragen werden kann, enthält das BGB besondere Schutzvorschriften zugunsten des Schuldners. Dazu gehören insbesondere § 404 BGB für bestehende Einwendungen sowie die weiteren Regelungen der §§ 406 ff. BGB. Die Zession soll die Rechtsstellung des Schuldners nicht allein deshalb verschlechtern, weil sein Gläubiger die Forderung übertragen hat.

Nein. Die grundsätzliche Übertragbarkeit von Forderungen kennt gesetzliche und vertragliche Grenzen. Nach § 399 BGB ist eine Abtretung unter anderem ausgeschlossen, wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Auch ein zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarter Abtretungsausschluss kann einer Zession entgegenstehen.

Eine weitere Grenze enthält § 400 BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Bei unpfändbaren Forderungen kann der gesetzliche Schutz daher nicht durch eine Abtretung umgangen werden.

Ja. Zessionar kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, sofern sie rechtlich Forderungen erwerben kann. Die Abtretung ist deshalb gerade im Wirtschaftsverkehr von erheblicher praktischer Bedeutung.

Ein typisches Beispiel ist das Factoring. Dabei überträgt ein Gläubiger Forderungen auf einen Factor, der ihm den Gegenwert abzüglich einer Risikopauschale zur Verfügung stellt. Der Factor nimmt hinsichtlich der übertragenen Forderungen die Stellung des Zessionars ein. Auch bei einer Sicherungsabtretung oder Inkassozession kann die Stellung des Zessionars von einem Unternehmen übernommen werden.

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Greta Schmid

Jurawelt Redaktion

Greta Schmid
  • Studentin der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Schwerpunktbereich: Recht der Digitalisierung
  • Auslandsaufenthalt am Chicago-Kent College of Law (USA)

Jurawelt:

  • Redakteurin & Studentische Mitarbeiterin
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